Archiv der Kategorie: Beschluss

VG Gießen / AZ.: 10 L 2733/ 21.GI.A / Bulgarien

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In vorliegendem Fall hatte Bulgarien der Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 (d) zugestimmt, dann aber weitere Nachfragen zum Verfahrensstand unbeantwortet gelassen. Es stehe daher zu befürchten, dass der Antragsteller nur noch einen Folgeantrag stellen kann und folglich inhaftiert wird bzw. keine Versorgung erhält.

[…]

Die Aufnahmebedingungen von Personen, die unter der Dublin-III-Verordnung zurückkehren, sind wiederum abhängig vom jeweiligen Verfahrensstand. Eine Person, die noch kein Asylgesuch in Bulgarien gestellt hat, kann bei der Ankunft in ein von der Direktion für Einwanderung verwaltetes Zentrum für die vorübergehende Unterbringung vor der Abschiebung (SCTAF) gebracht werden. Nach Stellung des Asylantrages wird sie jedoch in ein Aufnahmezentrum der Flüchtlingsagentur SAR überstellt. Auch Personen, deren Verfahren wieder eröffnet wird, werden in ein Aufnahmezentrum gebracht. Der UNHCR hat in letzter Zeit keine Fälle beobachtet, in denen einem DublinRückkehrenden, dessen Verfahren noch nicht abgeschlossen sei, der Zugang zu Aufnahmezentren verweigert worden sei. Dies könne jedoch grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, wenn diese ihre vollen Kapazitäten erreicht hätten. Personen, deren Asylantrag bereits inhaltlich geprüft und abgewiesen wurde, werden in einem geschlossenen Zentrum untergebracht. Während des anschließenden Zulässigkeitsverfahrens kommt es darauf an, ob der asylsuchenden Person die negative Erstentscheidung vor der Ausreise aus Bulgarien zugestellt worden ist oder nicht. Im letzteren Fall wird sie einem Aufnahmezentrum zugewiesen. Ist die Entscheidung allerdings vor der Ausreise aus Bulgarien bereits zugestellt und unanfechtbar geworden, wird die Person jedenfalls zunächst inhaftiert und in einem Abschiebungszentrum (SCTAF) untergebracht. Sollte die Haft während der Dauer des stattfindenden Zulässigkeitsverfahrens nicht bestehen bleiben, so wird die asylsuchende Person gleichwohl keinem regulären Aufnahmezentrum zugewiesen und hat auch keinen Anspruch auf Verpflegung, Unterkunft oder Sozialhilfe (vgl.: BFA, Länderinformationsblatt Bulgarien, Gesamtaktualisierung am 24. Juli 2020, S. 8).

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VG Berlin / AZ.: 23 L 252.19 A / Bulgarien

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Personen mit psychischen Erkrankungen, insbesondere mit Depressionen, leiden in der Regel unter einer deutlichen Antriebsschwäche. Diese begründet die konkrete Gefahr, dass (auch) der Antragsteller, dem eine solche Erkrankung attestiert worden ist, nicht über die notwendige Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative verfügt, um sich in Bulgarien den Zugang zum Gesunhdheitssystem zu verschaffen, seine Rechte einzufordern, sich wieder um eine Unterkunft zu kümmern und erneut eine Existenzgrundlage aufzuabnuen.

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VG Trier / AZ.: 7 L 6014 / 18.TR / Bulgarien

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Gemäß § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse, mit denen über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO entschieden wurde, jederzeit, d. h. ohne Bindung an Fristen, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände ändern oder aufheben. Prüfungsmaßstab ist dabei, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist […]. Dies ist hier zu bejahen, denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 des Asylgesetzes – AsylG -) überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner alsbaldigen Überstellung nach Bulgarien. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist als offen
zu betrachten […].

Der Generalanwalt Wathelet hat in seinen Schlussanträgen vom 25. Juli 2018 dem Europäischen Gerichtshof vorgeschlagen, die Vorlagefrage des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wie folgt zu beantworten (Az.: C- 163/17, Celex-Nr. 62017CC0163):Die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens 7 K 6013/18.TR sind derzeit als offen anzusehen. Denn die Frage, ob die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG rechtmäßig ist, hängt u.a. von der Beantwortung der Vorlagefrage des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Europäischen Gerichtshof ab. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat dem Europäischen Gerichtshof unter anderem die Frage gestellt, ob die Überstellung eines Asylbewerbers in den nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – Dublin III-VO – zuständigen Mitgliedstaat unzulässig ist, wenn er für den Fall einer Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus dort im Hinblick auf die dann zu erwartenden Lebensumstände einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine Behandlung zu erfahren, die im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Charta – verboten ist. Im Kern geht es hier um die Frage der vorgreiflichen Mitberücksichtigung der Lage bereits anerkannter Schutzberechtigter schon auf Ebene der Entscheidung über eine Dublin-Rückführung.

„Die Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in den zuständigen Mitgliedstaat nach Art. 29 der Verordnung Nr. 604/2013 ist unzulässig, wenn diese Person bei Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus in diesem Staat im Hinblick auf die dort dann zu erwartenden Lebensverhältnisse der ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte zu erfahren. Die Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, kann folglich im Rahmen der Verordnung Nr. 604/2013 nur erfolgen, wenn nach den Umständen ausgeschlossen ist, dass die Überstellung diese Person der realen und erwiesenen Gefahr aussetzt, nach der Gewährung des internationalen Schutzes eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte zu erfahren.“

Folgt man dieser Argumentation, ist die generelle Lage anerkannter Schutzberechtigter im Zielstaat bereits bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Überstellung im Dublin-Verfahren zu berücksichtigen, Übertragen auf den vorliegenden Fall hätte dies bezogen auf Bulgarien möglicherweise die Unzulässigkeit der von der Antragsgegnerin in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides angeordneten Abschiebung des Antragstellers dorthin zur Folge. Denn das Gericht ging jedenfalls zuletzt in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa den Beschluss der 6. Kammer des erkennenden Gerichts vom 20. Februar 2019 – 6 L 315/19.TR -, nicht veröffentlicht) und in Übereinstimmung mit dem Niedersächsischen OVG, dem OVG des Saarlandes und dem OVG für das Land Schleswig-Holstein davon aus, dass anerkannten Schutzberechtigten im Fall ihrer Abschiebung nach Bulgarien mit der insoweit erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – und i.S.v. Art. 4 der Charta droht. Die relevanten Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien erweisen sich im Hinblick auf die Wohnsituation, den Zugang zum Arbeitsmarkt, die Sicherung des Lebensunterhalts und die medizinische Versorgung jedenfalls derzeit möglicherweise als nicht vereinbar mit Art. 3 EMRK und demzufolge auch nicht mit Art. 4 der Charta […].

II. Zwar kommt den Schlussanträgen eines Generalanwalts noch keine unmittelbare Rechtswirkung zu, sondern erst dem daraufhin ergehenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs […]. Allerdings lassen sich – wie hier – Aussagen zu den Erfolgsaussichten nicht treffen, sodass eine reine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Zentraler Maßstab ist dabei, dass der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen umso stärker ist und umso weniger zurückstehen darf, je gewichtiger die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen Unabänderliches bewirken (Hoppe, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 93).

Hiervon ausgehend überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung seiner Überstellung nach Bulgarien gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse. Denn – wie bereits dargelegt – droht ihm im Fall seiner Überstellung nach Bulgarien und seiner dortigen Anerkennung als Berechtigter internationalen Schutzes möglicherweise eine unmenschliche Behandlung Art.3 EMRK und Art. 4 der Charta, was eine erhebliche Verletzung seiner elementaren Grundrechte zur Folge hätte. Diese unmenschliche Behandlung könnte im Nachhinein nicht rückgängig gemacht werden, da eine einmal erlittene unmenschliche Behandlung nicht wiedergutzumachen ist. Der Antragsteller könnte zwar im Fall des Obsiegens in der Hauptsache seine Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland verlangen; dies würde jedoch allenfalls eine weitere unmenschliche Behandlung für die Zukunft vermeiden, nicht aber das bereits Geschehene rückgängig machen.

BVerwG / AZ.: 1 B 18.18 / Bulgarien

BVerwG 1 B 18.18

  • VG Hannover – 11.07.2016 – AZ: VG 2 A 2661/15
  • OVG Lüneburg – 29.01.2018 – AZ: OVG 10 LB 84/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
und Dr. Wittkopp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger ist nach eigenen Angaben syrischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 2014 über die Türkei, Bulgarien und die Niederlande in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zuvor war ihm im September 2014 in Bulgarien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Im Februar 2015 beantragte er in Deutschland Asyl. Mit Bescheid vom 4. Mai 2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1.). Es drohte dem Kläger die Abschiebung nach Bulgarien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an, wenn er das Bundesgebiet nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens verlässt. Nach Syrien dürfe er nicht abgeschoben werden (Ziffer 2.). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Asylantrag sei unzulässig, weil dem Kläger bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz zuerkannt worden sei.

Das Verwaltungsgericht hat die auf Aufhebung des Bescheides und Verpflichtung zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots in Bezug auf Bulgarien abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Abschiebungsandrohung (Ziffer 2. des Bescheides) aufgehoben sowie die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Bulgarien besteht. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Beschwerde.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 – 1 B 1.14 – AuAS 2014, 110 und vom 14. Februar 2018 – 1 B 1.18 – juris Rn. 3).

a) Die Beschwerde hält zunächst hinsichtlich eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK für klärungsbedürftig,
„welchen Schweregrad eine auf die allgemeinen Verhältnisse zurückzuführende Situation jedenfalls erreichen muss, um der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Blick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK entgegenzustehen“
und
„ob insoweit eine Eingriffsschwere erforderlich ist, die dem Grad der ‚Extremgefahr‘, wie sie zur Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG erforderlich wäre, gleichkommt?“.

Diese Fragen rechtfertigen mangels Klärungsbedürftigkeit nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn sie sind bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.

aa) Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Dieser fordert in ständiger Rechtsprechung nur für die Tatbestandsalternativen der „Folter“ und der „unmenschlichen Behandlung“ ein vorsätzliches Handeln, nicht hingegen für die Tatbestandsalternative der „erniedrigenden Behandlung“. Hierzu führt er in seinem Urteil vom 21. Januar 2011 (GK) – Nr. 30696/09 – M.S.S./Belgien und Griechenland – (Rn. 220) aus: Es sei zwar zu berücksichtigen, ob es der Zweck der Behandlung gewesen sei, das Opfer zu erniedrigen oder zu demütigen, aber auch wenn das nicht gewollt war, schließe dies die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zwingend aus („the absence of any such purpose cannot conclusively rule out a finding of a violation of Article 3“). Der EuGH und das Bundesverwaltungsgericht sind dieser Rechtsprechung gefolgt. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 [ECLI:EU:C:2011:865], N.S. u.a. – (Rn. 86 bis 94 und 106) entschieden, dass die Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems unter bestimmten Umständen gegen das Verbot einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK verstoßen kann, wenn sie an einen Mitgliedstaat überstellt werden, bei dem ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller systemische Mängel aufweisen. Diese Rechtsprechung führt der EuGH in Folgeentscheidungen fort und legt die Merkmale der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Übereinstimmung mit dem EGMR aus (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU [ECLI:EU:C:2017:127], C.K. u.a. – Rn. 67). Entsprechendes gilt für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 Rn. 22 ff.).

In der Rechtsprechung des EGMR ist weiter geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) erreichen müssen, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC zu begründen (vgl. EGMR <GK>, Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien – Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU, C.K. u.a. – Rn. 68). Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR <GK>, Urteile vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – Rn. 219 und vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien – Rn. 174). Nach den Schlussanträgen des Generalanwalts beim EuGH Wathelet vom 25. Juli 2018 (C-163/17 – Rn. 143) muss sich der Betroffene in „einer besonders gravierenden Lage“ befinden. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 Rn. 23 und 25).

10 Allerdings enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR <GK>, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – Rn. 249). Der EGMR hat aber für die als besonders verletzlich gewertete Gruppe der Asylsuchenden eine gesteigerte Verantwortlichkeit der EU-Mitgliedstaaten gesehen, weil sich diese durch die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. L 31 S. 18) (heute: Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen <ABl. L 180 S. 96>) zur Gewährleistung bestimmter Minimalstandards bei der Aufnahme von Asylsuchenden verpflichtet haben. Bei diesem besonders schutzbedürftigen Personenkreis können schlechte Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erfüllen, wenn die Betroffenen – in einem ihnen vollständig fremden Umfeld – vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und staatlicher Untätigkeit und Indifferenz gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden (EGMR <GK>, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – Rn. 250 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 Rn. 24).

11 Die vorstehend wiedergegebene Rechtsprechung von EGMR, EuGH und Bundesverwaltungsgericht ist auf anerkannte Flüchtlinge zu übertragen, die sich darauf berufen, dass die Lebensbedingungen, denen sie im Staat ihrer Flüchtlingsanerkennung ausgesetzt sind, Art. 3 EMRK widersprechen (so schon BVerwG, Beschluss vom 2. August 2017 – 1 C 37.16 – juris Rn. 20). Auch für diesen Personenkreis ergibt sich eine gesteigerte Schutzpflicht der EU-Mitgliedstaaten, der sie sich in Gestalt der Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 S. 9) unterworfen haben. Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten. Die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts kann auf der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder auf dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen beruhen. Einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung ist das Erfordernis, dass ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ erreicht sein muss, nicht zugänglich. Vielmehr bedarf es insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.

12 Die Frage, ob die vom Berufungsgericht tatrichterlich festgestellten Aufnahmebedingungen für nach Bulgarien zurückkehrende anerkannte Schutzbedürftige unter Berücksichtigung der aufgezeigten rechtlichen Maßstäbe gegen Art. 3 EMRK verstoßen, betrifft die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung. Diese Frage wird von den Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten der einzelnen Bundesländer unterschiedlich beantwortet (eine vom Berufungsgericht abweichende Einschätzung trifft u.a. das OVG Magdeburg, Beschluss vom 31. August 2016 – 3 L 94/16 – juris; vgl. im Übrigen die Zusammenstellung im angefochtenen Urteil S. 11 f.). Tatsachenfragen – mögen sie auch von grundsätzlicher Bedeutung sein – reichen nach geltender Rechtslage für die Zulassung einer Revision nicht aus (s. nur BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 – 1 B 22.17 – InfAuslR 2017, 307). Eine etwa fehlerhafte Anwendung der rechtlich zu Art. 3 EMRK geklärten Maßstäbe im Einzelfall – mag sie auch die von individuellen Besonderheiten weitgehend unabhängige Beurteilung der Lage in einem bestimmten Abschiebungszielstaat betreffen – rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.

13 bb) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Annahme eines Abschiebungsverbots in Bezug auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK eine „Extremgefahr“ voraussetzt, lässt sich mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens verneinen. Der Begriff der „Extremgefahr“ wird im Zusammenhang mit dem nationalen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG verwendet. Danach kann ein Ausländer im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 Rn. 38). Dieser strengere Maßstab ist zur Rechtfertigung der Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG geboten, lässt sich jedoch nicht auf die in § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK getroffene Regelung übertragen.

14 b) Die Beschwerde sieht weiteren rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf, ob
„in einer solchen Konstellation vom Bundesamt (…) im Sinn einer zielstaatsbezogenen Gefahrenursache das Vorhandensein einer Unterkunftsmöglichkeit in die Prognose für Abschiebungsschutzgründe i.S.d. § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG einzustellen ist“
und
„die der Gefahrrealisierung entgegenstehende Einholung einer Zusage über die Sicherstellung einer Unterkunftsmöglichkeit durch die Behörden des Mitgliedstaats (hier: Bulgarien) dem Aufgabenbereich des Bundesamtes oder dem Aufgabenbereich der für die Durchführung der Überstellung zuständigen Ausländerbehörde unterfällt“.

15 Auch diese aufgeworfenen Rechtsfragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

16 aa) Die Frage, ob das Bundesamt das Vorhandensein einer Unterkunftsmöglichkeit in die Prognose für Abschiebungsschutzgründe im Sinne des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG einzustellen hat, lässt sich bereits aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten. Die Zuständigkeit des Bundesamts für die Feststellung, ob die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen, folgt aus § 24 Abs. 2 und § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Aus dem Untersuchungsgrundsatz des § 24 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass das Bundesamt den Sachverhalt klärt und die erforderlichen Beweise erhebt. Für das hier relevante Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bedeutet dies, dass alle für die Beurteilung des Vorliegens einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung relevanten Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung zu ermitteln und zu würdigen sind. Dafür ist unter anderem auch von Bedeutung, ob der rückkehrende Ausländer eine Unterkunft finden kann.

17 bb) Die weiter aufgeworfene Rechtsfrage, ob das Bundesamt oder die Ausländerbehörden für die Einholung einer der Gefahrrealisierung entgegenstehenden Zusage über die Sicherstellung einer Unterkunftsmöglichkeit durch die Behörden des Mitgliedstaats (hier: Bulgarien) zuständig ist, rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil diese Frage nicht entscheidungserheblich ist. Denn im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Einholung einer derartigen Zusicherung, sondern allgemein um die Verfügbarkeit einer Unterkunftsmöglichkeit. Hierbei handelt es sich um eine zielstaatsbezogene Tatsache, die das Bundesamt zu klären hat. In diesem Zusammenhang kann es gegebenenfalls auch zu der Feststellung gelangen, dass es zur Beseitigung eines ansonsten bestehenden Abschiebungsverbots einer Zusicherung bedarf. Etwas anderes gilt nur für Umstände, die Gefahren betreffen, die sich im Einzelfall im Zusammenhang mit der Durchführung einer Abschiebung ergeben. Hierzu zählt jedoch die Frage nicht, ob Flüchtlinge in Bulgarien Obdach finden können.

18 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor

BVerwG / AZ.: 1 B 25.18 / Bulgarien

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Leit­sät­ze:

1. Der Ab­schie­bung von im Aus­land an­er­kann­ten Flücht­lin­gen in den Staat ih­rer An­er­ken­nung steht das Ab­schie­bungs­ver­bot nach § 60 Abs. 5 Auf­en­thG ent­ge­gen, wenn die sie dort er­war­ten­den Le­bens­ver­hält­nis­se Art. 3 EM­RK wi­der­spre­chen. Das setzt al­ler­dings vor­aus, dass im Ziel­staat der Ab­schie­bung das für ei­ne un­mensch­li­che oder er­nied­ri­gen­de Be­hand­lung i.S.d. Art. 3 EM­RK er­for­der­li­che Min­dest­maß an Schwe­re er­reicht wird. Das kann der Fall sein, wenn die an­er­kann­ten Flücht­lin­ge ih­ren exis­ten­ti­el­len Le­bens­un­ter­halt nicht si­chern kön­nen, kein Ob­dach fin­den oder kei­nen Zu­gang zu ei­ner me­di­zi­ni­schen Ba­sis­be­hand­lung er­hal­ten. Ei­ner wei­ter­ge­hen­den abs­trak­ten Kon­kre­ti­sie­rung ist das Er­for­der­nis, dass ein ge­wis­ses „Min­dest­maß an Schwe­re“ er­reicht sein muss, nicht zu­gäng­lich. Viel­mehr be­darf es in­so­weit der Wür­di­gung al­ler Um­stän­de des Ein­zel­falls.

2. Ein Ab­schie­bungs­ver­bot nach § 60 Abs. 5 Auf­en­thG setzt kei­ne „Ex­trem­ge­fahr“ im Sin­ne der Recht­spre­chung zu § 60 Abs. 7 Satz 5 Auf­en­thG vor­aus.

VG Osnabrück / AZ.: 5 B 144/18 / Bulgarien

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Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück gibt zuständiger Behörde auf, dem Antragsteller, der bereits nach Bulgarien abgeschoben worden war, die unverzügliche Wiedereinreise nach Deutschland auf ihre Kosten zu ermöglichen.

[…]

Die Abschiebungsanordnung ist voraussichtlich rechtswidrig, weil zumindest ein nationales Abschiebungsverbot in Betracht kommt. Im Hinblick auf die aktuelle Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgerichtes vom 29.01.2018 (10 LB 81/17 , juris) zu der Situation in Bulgarien kommt hier gerade unter Berücksichtigung der bei Gericht eingereichten ärztlichen Stellungnahme vom 26.03.2018 jedenfalls die Annahme eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5i,V,m, Art 3 EMRK in Betracht.

Ferner wird die Aufhebung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides vom 01.12.2017 gem. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO angeordnet. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung wie hier angesichts der am 26.04.2018 erfolgten Überstellung des Antragstellers nach Bulgarien schon vollzogen ist. Bei der Ermessensentscheidung hat das Gericht berücksichtigt, dass bei einer früheren Entscheidung über den am 04.04.2018 gestellten Abänderungsantrag gem. § 80 Abs. 7 VwGO keine Überstellung nach Bulgarien erfolgt wäre und dies dem Antragssteller nicht zum Nachteil gereichen darf.

Die Antragsgegnerin ist damit gem. Art. 29 Abs. 3 Dublin III-VO verpflichtet, den Antragsteller unverzüglich wieder aufzunehmen und gem. Art. 30 Abs. 2 Dublin III-VO die Kosten der Rücküberstellung zu tragen.

VG Hannover / AZ.: 10 B 921/18 / Malta

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Diesen Maßstäben folgend bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt insbesondere im Hinblick auf die Praxis der drohenden lnhaftierung des Antragstellers und der Haftbedingungen in Malta systemische Mängel.

Die Kammer hat im Hinblick auf den asylrechtlichen Umgang mit Dublin-Rückkehrern in seinem Urteil vom 05.11.2015 — 10 A 5157/15 —‚ juris, ausgeführt:

„Nach diesem Maßstab liegen im Asylsystem Maltas systemische Mängel vor, weil es an rechtlichen Regelungen fehlt, die die Einhaltung der europarechtlichen
Mindestanforderungen an die Bearbeitung von Asylanträgen sicherstellen. Nach dem periodischen Bericht der Europäischen Asylinformationsdatenbank AIDA vom Februar 2015 […]
gibt es in Malta keine gesetzlichen Regelungen, die den Rechtsrahmen der Dublin-Verordnungen umsetzen, sondern nur behördliche Verfahrensvorschriften (AIDA report – a. a. O. – S. 21).

Dabei stellt sich insbesondere die Situation der Dublin-Rückkehrer als problematisch dar. Wenn ein Antragsteller Malta durch Flucht aus behördlichem Gewahrsam oder irreguläre Ausreise verlässt, wird sein Asylantrag nach Art. 13 der örtlichen Verfahrensvorschriften. die insofern Art. 28 der Richtlinie 2013/32/EU – Asylverfahrensrichtlinie 2013 – aufgreifen, als stillschweigend zurückgenommen
betrachtet. Bei einer Rücküberstellung nach Malta als dem nach der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedsstaat ist das Verfahren daher in fast allen Fällen bereits eingestellt und der Antragsteller ausreisepflichtig. Er hat zwar die Möglichkeit, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, diese erfolgt jedoch im Wege eines Zweitantrags unter der Voraussetzung, dass er Wiederaufnahmegründe darlegt. Während des Verfahrens können Antragsteller in ihre Heimatstaaten abgeschoben werden (vgl. AIDA report- a. a. O. – S. 22). Diese Praxis stand zum Berichtszeitpunkt in Widerspruch zu Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EU (Asylverfahrensrichtlinie 2005 -; nunmehr Art. 28 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie 2013 -) und zu Art. 18 Abs. 2 UA 2 der Dublin Ill-VO. Danach haben die Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass ein Antragsteller, der sich nach Einstellung der Antragsprüfung wegen stillschweigender Rücknahme wieder bei der zuständigen Behörde meldet, berechtigt ist, um Wiedereröffnung des Verfahrens zu ersuchen oder einen neuen Antrag zu stellen, der nicht als Folgeantrag geprüft
wird. Durch den Verstoß gegen diese Vorschriften laufen Antragsteller Gefahr, selbst tatsächlich vorliegende Gründe für einen Anspruch auf internationalen Schutz nicht wirksam vortragen zu können.

Während der Bearbeitungsdauer über das  Wiederaufnahmeersuchen, die vollständig im Ermessen der Behörde steht. sind die Antragsteller der Gefahr einer
vorzeitigen Abschiebung ausgesetzt und befinden sich häufig in Haft oder Arrest, die den Zugang zu rechtlicher Hilfe zusätzlich erschwert. Die Möglichkeit, Antragsteller noch vor oder während der Prüfung des Folgeantrags abzuschieben, verstößt zudem gegen das Gebot des Non-Refoulement, das ebenfalls in Art. 20 Abs. 2 UA 3 der Asylverfahrensrichtlinie 2005 bzw. Art. 28 Abs. 2 UA 3 der Asylverfahrensrichtlinie 2013 und Art. 18 Abs. 2 UA 3 Dublin III-VO seinen Niederschlag gefunden hat.“

Dem aktuellen AIDA-Bericht vom November 2015 sind für Dublin-Rückkehrer in dieser Hinsicht keine Verbesserungen zu entnehmen […]. Sollte der Antragsteller Malta auf irregulärem Weg verlassen haben – wovon mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden kann – würde er im Falle seiner Rückkehr voraussichtlich in die Haftanstalt Corradino Correctlonal Facility verbracht (AIDA-Bericht 11/2015). Auch nach der aktuellen Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Freiburg vom 11.12.2017 laufen Asylbewerber, welche Malta ohne Erlaubnis verlassen haben, noch immer Gefahr, nach ihrer Rücküberstellung angezeigt und vor ein Strafgericht gebracht zu werden. Das Gericht könne den Asylbewerber zu einer Geldstrafe oder zu einer Haftstrafe von maximal zwei Jahren verurteilten. Auch schon während der Dauer des Strafverfahrens könne ein festgenommener Asylbewerber inhaftiert werden. (AA, a.a.0., zu Frage 1.7). Zwar begründet die lnhaftierung einer Person als
solche keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Die Mitgliedstaaten sind aber verpflichtet, sich zu vergewissern, dass die Bedingungen der Haft mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind, die Gefangenen nicht Leiden oder Härten unterworfen sind, die die mit einer Haft unvermeidbar verbundenen Beeinträchtigungen übersteigen, und dass Gesundheit und Wohlbefinden der Gefangenen unter Berücksichtigung der praktischen Bedürfnisse der Haft angemessen sichergestellt sind (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 -, juris; EGMR, Urteil vom 03.05.2016 – 56796/13 -, HUDOC m.w.N.). Wie aktuellen Erkenntnismitteln zu entnehmen ist, widersprechen die Haftbedingungen in der Corradino Correctional Facility in mancherlei Hinsicht den Mindestanforderungen, die das Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) an Haftanstalten stellt (vgl. Council of Europe, Report to the Maltese Government on the visit to Malta carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and lnhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 3 to 10 September 2015, 25.10.2016). Trotz wahrnehmbarer Verbesserungen im Laufe der näheren Vergangenheit werden die Größe der Zellen, die hygienischen Bedingungen, der eingeschränkte Zugang zu genießbarem Trinkwasser sowie der mangelnde Schutz vor extremen Temperaturen bemängelt (ebd.). Solche Umstände können eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge haben (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 03.05.2016 – 56796/13 -, HUDOC m.w.N.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 08.10.2014 – A 8 K 345/14 -; VG Oldenburg, Beschluss vom 23.07.2014 – 12 B 1217/14 -, juris m.w.N.).

Auch wenn dem Antragsteller keine illegale Ausreise vorgeworfen werden sollte, ist auf Grund seines Status als Asylbewerber mit einer lnhaftierung zu rechnen (UNHCR, Malta – Progress under the Global Strategy – Beyond Detention 2014-2016, August 2016; UNHCR, Observations on Malta’s Revised Legislative and Policy Framework for the Reception of Asylum-Seekers, 25.02.2016; Amnesty International – Malta 2017, v. 19.05.2017, abrufbar unter […]). Zwar sind nach der neuen Rechtslage nicht mehr alle Asylbewerber zwingend in Haft zu nehmen (ebd.). Die nunmehr geplanten Erstaufnahmezentren für Asylbewerber seien nach Ansicht des UNHCR jedoch ebenfalls als Haftanstalten zu bewerten, wodurch ihre Rechtmäßigkeit nach maltesischem Recht fraglich sei (ebd.). Der UNHCR äußert zudem Bedenken in Bezug auf die interpretation der rechtlichen Grundlage, auf die eine lnhaftierung gestützt werden kann (ebd.). Auch müsse ein Verfahren eingerichtet werden, welches gewährleiste, dass die lnhaftierung im Einzelfall verhältnismäßig sei (ebd.). Einige der neu eingeführten Normen seien nicht mit international anerkannten Menschenrechten und dem internationalen Flüchtlingsrecht zu vereinbaren und könnten zu einer willkürlichen und illegalen lnhaftierung führen (ebd.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
stellte wiederholt eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention durch Malta mit Blick auf die lnhaftierung von Asylbewerbern fest (vgl. Urteile vom 23.07.2013 – 42337/12 – Suso Musa/Malta -, vom 23.7.2013 – 55352/12 – Aden Ahmed/Malta -, vom 26.11.2015 – 10290/13 – Mahamed Jama/Malta -‚ und vom 03.05.2016 – 56796/13 – Abdi Mahamadu/Malta -, HUDOC). Der Gerichtshof erkannte jeweils eine Verletzung des Art. 5 Abs. 1 und 4 EMRK, weil die lnhaftierung der Kläger nicht mehr mit Blick auf ihren Zweck – auf Grund illegaler Einreise bzw. zur Vorbereitung der Abschiebung – habe gerechtfertigt werden können und durch die maltesische Rechtsordnung den Betroffenen kein effektiver und schneller Rechtsschutz zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung gewährleistet werden sei (ebd.). Es bleibt abzuwarten, wie sich die Praxis nach Änderung der Rechtslage insoweit entwickelt (ebenso: UNHCR, Observatlons on Malta’s Revised Legislative and Policy Framework for the Reception of Asylum-Seekers, 25. Februar 2016).

Im Übrigen sind nicht nur die Haftbedingungen, sondern auch die Bedingungen in einigen offenen und geschlossenen Zentren nach wie vor mangelhaft. ACCORD berichtet im Mai 2017 (Anfragenbeantwortung zu Malta: Informationen zur Lage von Asylbewerbern; Versorgung, Unterbringung, lnhaftierung, Zugang zu Asylverfahren; […]):

Mit Vemeis auf das US-Außenministerium vom März 2017 (Berichtszeitraum 2016), hätten in den Sommermonaten in einigen offenen und geschlossenen Zentren hohe Temperaturen geherrscht und eine unangemessene Belüftung in vorgefertigten Wohneinheiten würde zu unkomfortablen Lebensbedingungen beitragen. Ähnlich wird AIDA vom März 2017 wiedergegeben, wonach die große Anzahl der Personen, die in jedem Zentrum untergebracht seien (beispielsweise etwa 400 in Marsa Open Centre) unvermeidlich zu schweren Problemen hinsichtlich Hygiene und Instandhaltung führen würden. Insgesamt seien die Lebensbedingungen in den offenen Zentren mit wenigen Ausnahmen sehr schwierig. Die hauptsächlichen Bedenken würden sich auf einen niedrigen Hygienegrad, starke Überbelegung, Mangel körperlicher Sicherheit, die Standorte der meisten Zentren in abgelegten Gebieten Maltas, materiell schlechte Bauten und den gelegentlichen Rattenbefall beziehen.

Es bestehen somit aktuell noch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass bei Gesamtschau der von der maltesischen Regierung in den letzten Jahren ergriffenen Maßnahmen davon auszugehen ist, dass derzeit schon mit einer europarechtskonformen Situation der Flüchtlingsaufnahme in Malta zu rechnen ist (VG Arnsberg, Beschluss vom 29.08.2017 – 5 L 2272/17.A -, juris Rn. 39; VG Magdeburg, Beschluss vom 28.07.2017 – 8 B 323/17 -‚ juris; VG Hannover, Urteil vom 05.02.2018 — 11 A 12328/17 -).

VG Magdeburg / AZ.: 4 B / 761 / 17 MD / Bulgarien

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[…] Unter Beachtung des Prüfungsmaßstabes im Eilrechtsschutzverfahren bestehen ernst zunehmende, hinsichtlich ihrer Schwere jedoch noch weiter aufklärungsbedürftige Anhaltspunkte für das Vorliegen systematischer Mängel in Bezug auf das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedsstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GRCh implizieren. In diesem Falle wäre die Überstellung mit der genannten Bestimmung unvereinbar (EuGH, Urteil vom 21.12.2011, Rs. C-411/10)

Derartige systemische Mängel ergeben sich insbesondere aus der unter anderem von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zitierten Rechtsprechung (VG Hannover, U. v. 11.11.2016 – 6A 1444/15 -, B. v. 13.02.2017 – 7 B 387/17 -,   VG Göttingen, U. v. 14.03.2017 – 2 A 141/16 -, VG Würzburg, U. v. 12.05.2016 – W 2 K 15.30105 -, alle juris). Diesen Entscheidungen ist immanent, dass sie das Vorliegen systematischer Schwachstellen damit begründen, dass europarechtswidrig in Bulgarien nicht gewährleistet werde, dass bei Dublin-Rückkehrern eine sachliche Prüfung des Asylantrags erfolgt. Die Pflicht zur Gewährleistung einer sachlichen Prüfung des Asylantrags wird aus Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO hergeleitet. […] Da der Wiederaufnahme des Antragstellers unter Verweis auf Art. 18 Abs. 1 c) Dublin-III-VO von den bulgarischen Behörden zugestimmt wurde (vgl. BI. 177 Beiakte A), besteht für den Asylantrag in Bulgarien sachliche Prüfpflicht. Diese ist nach oben genannten Entscheidungen unter Verweis auf diverse Erkenntnismittel nicht gewährleistet. […]

OVG NRW / Az.: 11 A 585/17.A / Ungarn

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A. Die Voraussetzungen der für die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags (Ziffer 1. des Bescheids vom 13. November 2015) im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) maßgeblichen Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

Ungarn ist nicht mehr zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers. Die ursprünglich nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gegebene Zuständigkeit Ungarns besteht nicht mehr.

I. Die ursprüngliche Zuständigkeit Ungarns ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 13 Abs. 1 Dublin III—VO. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ordnet an, dass, wenn ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift
liegen vor. Der Kläger hat sowohl nach seinen eigenen Angaben als auch nach den dem Bundesamt vorliegenden Daten von der Türkei aus (also einem Drittstaat) die Grenze nach Ungarn illegal überschritten und dort einen Asylantrag gestellt. Auf das
Aufnahmegesuch der Beklagten auf der Basis von Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-VO vom 21. August 2015 und vom 26. August 2015 hat Ungarn nicht reagiert, so dass nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO nach zwei Wochen davon auszugehen war, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wurde. Nach Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-VO ist der nach der Dublin III-VO zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

II. Die Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers ist gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO im Wege der Ermessensreduzierung auf Null entfallen. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Artikel 3 Absatz 1 beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Die Ermessensreduktion ergibt sich aus dem Beschleunigungsgrundsatz der Dublin III-V0 und der Verwaltungspraxis der Beklagten betreffend Überstellungen an Ungarn.

Steht zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats hinreichend sicher fest, dass innerhalb der nächsten sechs Monate eine Überstellung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein wird oder durchgeführt werden kann, so gebietet der dem Dublin-System innewohnende Beschleunigungsgedanke, dass bereits jetzt von einer Unmöglichkeit der Überstellung und damit dem künftigen Zuständigkeitsübergang auszugehen ist (vgl. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO) […].

Im Falle des Klägers ist nicht erkennbar, dass dessen Rücküberstellung nach Ungarn innerhalb der Überstellungsfrist von sechs Monaten (Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO)
tatsächlich im Bereich des – realistisch betrachtet – Möglichen liegt […].

Bereits die tatsächliche Überstellungspraxis der Beklagten in Bezug auf Ungarn spricht maßgeblich gegen eine zeitnahe Rücküberstellung des Klägers. Die Zahlen der Überstellungen nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Systems sind stark rückläfig, seit dem 11. April 2017 wurden keine Überstellungen mehr nach Ungarn vorgenommen.

Nach einer im Internet abrufbaren Statistik der Bundesregierung (Auszug aus BT-Drs. 18111262), auf die die Beteiligten im Rahmen der Anhörung nach § 130a VwGO
hingewiesen wurden, betrug im Jahr 2016 die Anzahl der Übernahmeersuchen an Ungarn 11.998, denen Ungarn in 3.756 Fällen zugestimmt hat. Erfolgt sind tatsächlich lediglich 294 Überstellungen nach Ungarn. Die Zahlen für die ersten beiden Quartale des Jahres 2017 lassen sich der Kleinen Anfrage BT-Drs. 18/13190 entnehmen. Danach hat Ungarn im ersten Quartal 2017 von 1.317 Übernahmeersuchen
464 zugestimmt. 28 Überstellungen sind tatsächlich erfolgt. Im zweiten Quartal 2017 sank die Anzahl der  bernahmeersuchen weiter auf 754, Ungarn stimmte in 287 Fällen zu. Tatsächlich wurden bis zum 11. April 2017 lediglich zwei Asylbewerber und seither keiner mehr überstellt.

Die Bundesregierung kommt selbst nach Prüfung zu dem Ergebnis, dass Überstellungen nach Ungarn nur noch eingeschränkt möglich sind (Antworten auf die Fragen 9 und 11 der Kleinen Anfrage BT-Drs. 18113190). Die bis vor kurzem sehr geringe Zahl von Rücküberstellungen im Verhältnis zur Zahl der zu Überstellenden dürfte dazu beitragen, dass der ohnehin schon enorme Rückstau ständig weiter anwächst. Dass die Überstellungen nunmehr vollständig zum Erliegen gekommen sind, beschleunigt das Anwachsen des Rückstaus weiter. Ungarn begrenzt die Anzahl der Rücküberstellungen weiter dadurch, dass – so die Darstellung des European Asylum Support Office (EASO) in der Beschreibung des ungarischen Asylsystems (2015) – maximal zwölf Dublin-Rückkehrer pro Tag aus allen Mitgliedstaaten auf dem Luftweg
nach Ungarn zurückgeführt werden dürfen. Zudem ergibt sich aus den, dem Senat in anderen Verfahren vorliegenden, Zustimmungsschreiben der ungarischen Behörden, auf die die Beteiligten im Anhörungsschreiben nach § 130a VwGO ebenfalls hingewiesen wurden, das Überstellungen nur Von Montag bis Donnerstag (8 bis 15 Uhr) erfolgen sollen.

Darüber hinaus hat die Beklagte ihr Ermessen im Wege der Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 GG) noch weiter beschränkt, indem sie zusätzliche Voraussetzungen für eine Überstellung nach Ungarn aufgestellt hat. Nach den Erklärungen der Bundesregierung in der Kleinen Anfrage BT-Drs. 18/13190 werden Überstellungen nach Ungarn „nur dann durchgeführt, wenn die ungarischen Behörden (im Einzelfall) schriftlich zusichern, dass Dublin-Rückkehrer gemäß der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU untergebracht und ihre Asylverfahren nach Maßgabe der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU durchgeführt werden“. Mit dieser Vorgehensweise hat sich die Beklagte unabhängig von den Regelungen der Dublin III-VO eine weitere Voraussetzung für Überstellungen nach Ungarn auferlegt, so dass sich ihr Ermessen in den Fällen, in denen Ungarn keine entsprechende Erklärung vorlegt, auch deshalb auf Null reduziert und sie verpflchtet ist, ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin Ill-V0 auszuüben.

Die ungarischen Behörden haben bislang betreffend den Kläger keine entsprechende Erklärung vorgelegt, obwohl die Beklagte unter dem 13. September 2017 eine entsprechende Anfrage gestellt hat. Seit dieser sind über zwei Monate vergangen.
Zudem ist auch die von der Beklagten gesetzte Frist zur Beantwortung der Anfrage seit dem 16. Oktober 2017 abgelaufen. In diesem Zusammenhang sind auch die
sonstigen Regelungen der Dublin III-V0 zum Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren zu berücksichtigen. Nach Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO entscheidet der ersuchte Mitgliedstaat über das Aufnahmegesuch innerhalb von zwei Monaten, nach Art. 22 Abs. 6 Dublin III-VO innerhalb von einem Monat. Gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO entscheidet der ersuchte Mitgliedstaat über das Gesuch um Wiederaufnahme nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst Wurde, und nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO innerhalb von zwei Wochen. Gerade weil die Dublin III-VO für die Abgabe von Erklärungen unter den Mitgliedstaaten derart kurze Fristen vorsieht, ist davon auszugehen, dass den ungarischen Behörden die Relevanz einer zeitnahen Beantwortung der genannten Anfrage bewusst und eine dementsprechend zügige Erklärung möglich gewesen wäre. Diese Fristen wären hinsichtlich des Schreibens vom 13. September 2017 zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen. Daher ist hier die von der Beklagten aufgestellte zusätzliche Voraussetzung des Vorliegens einer entsprechenden Erklärung aus Ungarn nicht erfüllt.

Die Beklagte hat auch nicht ansatzweise dargelegt, aus welchen Gründen eine Überstellung des Klägers realistischerweise dennoch erfolgen kann und wahrscheinlich auch erfolgen wird […]

Das Bundesamt übersandte auf den gerichtlichen Hinweis vom 5. September 2017 lediglich die unter dem 13. September 2017 gestellte Anfrage an Ungarn, in der um Antwort bis zum 15. Oktober 201 7 gebeten wurde.

Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 11. April 2017 – 1 B 39.17 – davon ausgeht, dass die Annahme, die Beklagte sei in Fällen dieser Art verflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs […] nicht ohne Weiteres zu vereinbaren sein dürfte […], führt dies zu keinem anderen Ergebnis.

Denn zum einen betrifft die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union allein die Konstellation eines schwer kranken Asylbewerbers, dessen Gesundheitszustand sich voraussichtlich nicht kurzfristig bessern wird oder sich im Fall einer langfristigen Aussetzung des Verfahrens verschlechtern kann. In diesem Zusammenhang könne Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO nicht im Licht von Art. 4 der Charta dahin ausgelegt werden, dass sie den Mitgliedstaat in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens zur Anwendung der Ermessensklausel verpflichte. Diese Fälle sind aber mit der hier voraussichtlich nicht erfolgenden Überstellung aufgrund der generellen Einholung einer Erklärung der ungarischen Behörden, wonach die Einhaltung der EU-Standards im Einzelfall garantiert wird, nicht vergleichbar. Denn im Gegensatz zu dem Fall, über den der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden hat, betrifft die Unmöglichkeit der Überstellung hier sämtliche Fälle der in Betracht kommenden (Rück-)Überstellungen in einen konkreten Mitgliedstaat, nämlich nach Ungarn. Es ist gerade kein Einzelfall betroffen, in dem aufgrund der Gesundheitssituation eine Überstellung etwa auf unbestimmte Zeit verzögert wird und damit ungewiss ist. Stattdessen ist hier die Erklärung der Bundesregierung in der Kleinen Anfrage .
BT-Drs. 18/13190 zu berücksichtigen, dass keine Überstellung erfolgen wird, ohne dass Ungarn eine entsprechende Erklärung abgibt. Dies ist hier seitens der ungarischen Behörden über einen Zeitraum von bislang zwei Monaten, nämlich seit dem 13. September 2017, nicht geschehen.

Zum anderen ist inzwischen eine Änderung der Sachlage eingetreten. Seit dem 11. April 2017 sind keine Überstellungen an Ungarn erfolgt. Zudem hat sich die Beklagte
mit der Anfrage an Ungarn nach Einhaltung der EU-Standards zusätzlich zu den in der Dublin III-V0 vorgesehenen Voraussetzungen eine Weitere geschaffen, an der sie sich festhalten lassen muss. Sie hat bisher nicht darlegt, aus welchen Gründen eine Überstellung dennoch möglich ist. Die Erklärung der Bundesregierung in der Kleinen Anfrage BT-Drs. 18/13190 datiert zudem vom 24. August 2017 und lag mithin im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2017 im Hinblick auf die Beurteilung einer Ermessensreduktion für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts noch nicht vor.

B. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (a. F.) gestützte Abschiebungsanordnung in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheids ist ebenfalls rechtswidrig. Nach §§ 34a Abs. 1
Satz 1, 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG n. F. ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Abschiebung nach Ungarn ist nicht durchführbar; Ungarn ist nach den unter A. getroffenen Feststellungen nicht mehr zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers.

VG Frankfurt / Az: 2 K 8792/17.F.A / Ungarn

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Das Bundesverwaltungegericht hat mit Beschluss vom 27. Juni 2017 (1 C 26716) dem Europäischen Gerichtshof
(EUGH) im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Artikel 267 AEUV unter Anderem die folgenden Fragen vorgelegt:

„Darf ein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 als unzulässig abgelehnt werden, wenn ein anderer EU-Mitgliedstaat bereits Flüchtlingsschutz gewährt hat, in diesem Mitgliedstaat anerkannten Flüchtling aber

a) keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur deutlich eingeschränkt im Umfang existenzsichernde Leistungen gewährt werden, sie insoweit aber nicht anders
behandelt werden als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates?

b) Die Rechte nach Artikel 20 ff. AL 20/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) zwar gewährt werden, sie aber faktisch erschwerten Zugang zu den damit verbundenen Leistungen haben oder solchen Leistungen familiärer oder zivilgesellschaftliche Netzwerke haben, die staatlichen Leistungen ersetzen oder ergänzen“?

Bis zur Entscheidung des EUGH hat das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsverfahren ausgesetzt. Diese zu den Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Italien ergangene Rechtsprechung lässt sich auf die Verhältnisse in Ungarn übertragen, denn nach der bestehenden Auskunftslage ist ebenfalls nicht geklärt, ob in Ungarn die Anforderungen der Artikel 20 ff. der EU-Qualifikationsrichtlinie eingehalten werden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Hess VGH mit Beschluss vom 24. August 2017 festgestellt hat, dass das ungarische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen an systemischen Mängeln leidet (4 A 2986/16.A). Vor diesem Hintergrund ist derzeit offen und bedarf einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nach Klärung der Vorlagefragen durch den EUGH, ob die Antragstellerin angesichts der Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Ungarn auf europarechtskonforme Weise nach Ungarn abgeschoben werden darf.