As discussed in Chapter III of this report, the retroactive application of the “safe third country” concept on all applicants having transited through Serbia, against the unchanged recommendation of UNHCR not to consider Serbia as a safe third country because of the lack of access to effective protection in that country, also has further implications for the operation of the Dublin Regulation. As the asylum applications of Dublin returnees may be declared inadmissible on that basis upon return in Hungary, this presents a real risk of indirect refoulement. Consequently, EU Member States must refrain from effecting transfers to Hungary, as recommended in this report.
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Amnesty-Bericht zu Ungarn
Aktueller Bericht von Amnesty International zu Ungarn. Titel des Berichts: Fenced Out – Hungary’s Violations Of The Rights Of Refugees And Migrants.
VG Bayreuth 3. Kammer / Az.: B 3 S 15.50241
Die nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgebliche Sach- und Rechtslage bei der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung lässt angesichts der aktuellen Entwicklungen und jüngsten Entscheidungen der Bundesrepublik Deutschland (z.B. zeitweilige Öffnung der Grenzen für Flüchtlinge in Ungarn bzw. faktische Aussetzung des Dublin-Verfahrens für Syrer) keine eindeutigen Schlussfolgerungen zu. Derzeit lässt sich nicht einschätzen, inwieweit diese Entscheidungen Rückschlüsse auf die bestehenden Prüfungsmaßstäbe im Dublin-Verfahren zulassen und ob noch eindeutige Entscheidungsmaßstäbe auch im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes aller Asylbewerber hinsichtlich einer beabsichtigten Rückführung nach Ungarn bestehen.
VG Chemnitz 4. Kammer / Az.: 4 L 1104/15.A / Ungarn
Im Rahmen der im hiesigen Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung vermag das Gericht zwar nicht abschließend zu beurteilen, ob und inwieweit in Ungarn derartige systemische Schwachstellen bestehen, dass die Überstellung von Asylbewerbern gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO als unmöglich angesehen muss. Gleichwohl kann bei der Prüfung des Suspensivinteresses des Antragstellers nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Frage, ob Asylbewerber tatsächlich Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedriegenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Charta der Grundrechte de Europäischen Union ausgesetzt zu werden, in der erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung derzeit gegensätzlich beurteilt wird und auch innerhalb des Freistaats Sachsen keine einheitliche Linie zu erkennen ist […]. Unter Berücksichtigung einschlägiger Medienberichte und sonstiger (seriöser) Erkenntnisquellen wurde immer wieder zurückgestellt und die aufschiebende Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet […]. Da die abschließende Klärung des Problems auch im Hinblick auf den Antragsteller im Rahmen des Eilrechtsverfahrens nicht zu erreichen ist, sollte sie nach Auffassung des Gerichts dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben und von einer Rückführung nach Ungarn jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig abgesehen werden.
Vg Frankfurt am Main 7. Kammer / Az.: 7 L 4560/15.F.A / Ungarn
Anlass für die Vermutung, dass das ungarische Asylsystem derartige systemische Schwachstellen aufweist, die die Antragstellerin in schwerwiegender Weise um die Mindeststandarts der Aufnahmerichtline bringen könnten, sind zum einen ernstzunehmende Berichte über massive Kapazitätsprobleme in Verbindung mit einer offen ausländerfeindlichen Haltung der ungarischen Regierung, zum anderen die Verabschiedung eines neuen Asylgesetzes zum 06.07.2015, das am 01.08.2015 in Kraft getreten ist […]. Das VG Münster hat mit Beschluss vom 07.07.2015. – 2 L 858/15.A – […] ausgeführt:
„Ausgangspunkt für diese Bewertung ist das in Ungarn sich in jüngster Zeit massiv zuspitzende Kapazitätsproblem bei der Aufnahme von Asylbewerbern bedingt durch die stetig ansteigende Zahl von Asylbewerbern. Während in Ungarn im Jahre 2012 lediglich 2.157 Asylanträge gestellt wurden, stieg die Anzahl der Asylbewerber im Jahre 2013 auf 18.900 an und verdoppelte sich im Jahre 2014 auf 42.777. Vom 1. Januar 2015 bis zum 1. März 2015 registrierten die ungarischen Behörden bereits eine Anzahl von 28.535 Personen […]. Bis zu 72.000 Flüchtlinge sollen bereits in diesem Jahr nach Angaben der ungarischen Regierung in das Land gelangt sein […]. Ungarn gehört damit in der EU zum drittgrößten Zuwanderungsland für Asylbewerber […]. Hinzu kommt noch, dass Ungarn nach der Dublin-VO verpflichtet ist, alle weitergereisten Personen, die erstmals in Ungarn einen Asylantrag gestellt haben, wiederaufzunehmen. Dieser großen Anzahl von Asylbewerbern steht demgegenüber nur eine geringe Zahl von Aufnahmeplätzen gegenüber. Wie dem jüngsten Bericht des European Support Office (EOS) vom 18. Mai 2015 zu entnehmen ist, der eine ausführliche aktuelle Berichterstattung über das ungarische Asylsystem enthält […], gibt es in ganz Ungarn weniger als 2.500 Aufnahmeplätze in staatlichen Unterbringungseinrichtungen. Die Plätze verteilen sich auf vier offene Aufnahmeeinrichtungen (Bicske 439, Debrecen 823, Vamaosszabadi 255, Nagyfa 300 sowie in Balassagyarmat 111) und drei geschlossene Lager (Debrecen 192, Bekescsaba 159, Nyirbator 105). Bereits diese Zahlen verdeutlichen das bestehende massive Unterbringungsproblem in Ungarn. Es kann angesichts dieser Größenordnung bei einer Zuwanderung von mehr als 60.000 Flüchtlingen innerhalb eines halben Jahres ersichtlich nicht davon ausgegangen werden, dass die erheblich zu geringe Zahl an staatlichen Unterbringungsplätzen für Asylbewerber auch nur ansatzweise durch von Kirchen und sonstigen nichtstaatlichen caritativen Einrichtungen aufgefangen werden könnte. Hinzu kommt, dass sich der ungarische Staat selbst weder willens noch in der Lage sieht, die Unterbringung und Versorgung der stetig ansteigenden Zahl von Asylbewerbern zu gewährleisten. Dass bereits seit einigen Monaten von den ungarischen Behörden die Situation der Flüchtlingsunterbringung als dramatisch eingestuft wird, zeigt der Umstand des bereits Ende Mai 2015 erklärten Aufnahmestopps von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Transfers wegen ausgeschöpfter Aufnahmekapazitäten bis zum 5. August 2015 […] Als erschwerend ist die ablehnende Haltung der ungarischen Regierung gegenüber dem Dublin-Übereinkommen anzusehen, die das gesamte Dublin-Konzept als ein Systemfehler bezeichnet. Seitens der ungarischen Regierung wird unmissverständlich deutlich gemacht, dass man eine nennenswerte Zuwanderung sog. Wirtschaftsflüchtlinge nicht wünsche und Ungarn keine multikulturelle Gesellschaft werden wolle […]. Die mangelnde Bereitschaft der ungarischen Regierung zur Aufnahme von Dublin-Rückkehrern gipfelte schließlich in der am 23. Juni 2015 erfolgten Ankündigung des Regierungschef Orban, das EU Abkommen zur Aufnahme von Flüchtlingen auszusetzen. Begründet wurde diese Entscheidung mit dem Hinweis, dass die Kapazitäten ausgeschöpft seien („Das Boot ist voll“) und die ungarischen Interessen sowie die ungarische Bevölkerung geschützt werden müssten […]. Wenn auch diese Ankündigung bereits einen Tag später zurückgenommen wurde, so macht sie doch auf der einen Seite die dramatische Unterbringungssituation für die Flüchtlinge in Ungarn deutlich wie auch auf der anderen Seite die fehlende Bereitschaft staatlicher Stellen, die Aufnahme von Flüchtlingen zu unterstützen und deren menschenwürdige Unterbringung zu garantieren. Vielmehr ist zu konstatieren, dass die ungarische Regierung die Politik der Ausgrenzung weiter forciert. Ungeachtet internationaler Kritik hat Ungarn die Regeln für die Einwanderung verschärft. Am Montag, den 6 Juli 2015 verabschiedete das ungarische Parlament eine Verschärfung der gesetzlichen Rahmenbedingungen. Der Zeitrahmen für Asylverfahren wird gekürzt werden. Mit der neuen Rechtslage wird ermöglicht, Asylanträge von Flüchtlingen abzulehnen, die über sichere Transitländer nach Ungarn gereist sind – selbst wenn sie aus Bürgerkriegsländern wie Syrien, Afghanistan oder dem Irak stammen. Vorgesehen ist überdies, dass Asylbewerber zukünftig selbst für Kost und Unterbringung während der Antragsbearbeitung zahlen sollen […].“
Dieser Einschätzung schließt sich die erkennende Einzelrichterin ausdrücklich an. Zum einen verursachen die aktuellen Flüchtlingszahlen ein so erhebliches Unterbringungsproblem, dass derzeit erhebliche Zweifel daran bestehen, ob Ungarn eine den Anforderungen des EU-Rechts bzw. der EMRK genügende (Mindest-) Versorgung der Asyl- bzw. Flüchtlingsschutzsuchenden, insbesondere hinsichtlich der vom EGMR unter Bezugnahme auf die Aufnahmerichtlinie im Lichte von Art. 3 EMRK eingeforderte Befriedigung der elementaren Grundbedürfnisse (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse), gewährleisten kann. Aktuell ist die Zahl der illegalen Migranten, die nach Angaben der ungarischen Regierung allein in diesem Jahr nach Ungarn gekommen seien, und auf die zur Verfügung stehenden 2.500 Aufnahmeplätze kommen, weiter auf über 81.00 angestiegen […]. Wie bei einem derart erheblichen Auseinanderfallen der Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze einerseits und der Zahl der Asylsuchenden andererseits eine menschenwürdige Unterbringung und Verpflegung gewährleistet werden soll, ohne dass die Asylsuchenden entweder in überfüllten Unterkünften ohne ausreichende Nahrungsversorgung und unter defizitären hygienischen Verhältnissen, wie sie auch die Antragstellerin beschreibt, oder aber auf der Straße leben müssen, erscheint mehr als zweifelhaft (so auch VG Köln, Urteil vom 30.07.2015 – 3 K 2005/15.A). Ob die Verlagerung der Asylunterkünfte von den Städten in Zeltlager an der ungarisch-serbischen Grenze […] auch zu weiteren (ausreichenden) Unterkunftsplätzen führen wird oder nur zu einer Verlagerung der bestehenden 2.500 Plätze, ist für das Gericht derzeit nicht ersichtlich und angesichts des erheblichen Übersteigens der Anzahl der Asylsuchenden um die Anzahl der Unterbringsplätze wenig wahrscheinlich. Dass eine sehr große Anzahl der Asylbewerber ihre Anträge zurückzieht oder in andere Mitgliedstaaten weiterwandert und deshalb nicht allein auf die Anzahl der in hoher Anzahl nach Ungarn einreisenden Antragsteller abgestellt werden könne, wie das VG Potsdamm angeführt hat […], teilt das Gericht nicht. Denn auch hinsichtlich der weiterreisenden Antragsteller gilt, dass auch diese angesichts der Regelungen der Dublin-III-VO grundsätzlich nach Ungarn zurückzuführen sind. Selbst wenn von diesen einige untertauchen oder aus anderen Gründen nicht zurückgeführt werden, sind angesichts der enorm hohen Zahl, die sich binnen weniger Jahre vervielfacht hat, die Aufnahmekapazitäten nach derzeitigem Erkenntnisstand und der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung dennoch völlig unzureichend (so auch VG Köln, a. a. O.).
Zum anderen ergeben sich weitere erhebliche Bedenken des Gerichts hinsichtlich des Bestehens systemischer Mängel im ungarischen Asylsystem daraus, dass Ungarn seit dem 06.07.2015 eine Änderung des Asylrechts beschlossen hat, die am 01.08.2015 in Kraft getreten ist. Dieses soll nicht nur eine erhebliche Verfahrensverkürzung auf wenige Tage unter Wegfall bzw. massiver Einschränkung der gebotenen Rechtsschutzmöglichkeiten sowie eine Verlängerung der Inhaftierung aller Asyl- und Flüchtlingsschutzsuchenden, die in das Land illegal eingereist sind, einschließlich Frauen, Kinder und besonders Schutzbedürftiger, vorsehen. Sondern Asylsuchenden kann nach den gegenwärtigen Erkenntnissen des Gerichts infolge der Gesetzesänderungen der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt werden, sollten sie durch eines der Länder eingereist sein, dass die ungarischen Behörden nun als „sicher“ eingestuft haben. Jeder, der auf dem Weg nach Ungarn durch eines dieser Länder gereist ist, könnte ungeachtet des jeweiligen Herkunftslandes abgewiesen werden. Zu einer ganzen Reihe neuer Ablehnungsgründe zählt daher offenbar auch die Möglichkeit, die Anträge von Asyl- und Flüchtlingsschutzsuchenden, die durch „sichere Drittländer“ gekommen sind, für unzulässig zu erklären und diese in „sichere Drittstaaten“ zurückzuführen. Auf der von der ungarischen Regierung erstellten Liste soll unter dem Begriff „sichere Drittstaaten“ neben Albanien, Mazedonien, Montenegro, Bosnien und Herzegowina und Kosovo auch Serbien fallen […]. Vor diesem Hintergrund hat sich nicht nur der UNHCR in der angegebenen Stellungnahme zutiefst besorgt darüber gezeigt, dass die vorgeschlagene Änderung des Asylrechts die Rückführung von Asylbewerbern in potentiell unsichere Drittstaaten ermögliche. Sondern auch der EGMR hat in ständiger Rechtsprechung i. R. v. Art. 3 EMRK darauf hingewiesen, dass bei der Anwendung der jeweils geltenden Dublin-Verordnung hinsichtlich des Aufnahmestaates – hier Ungarn – garantiert sein muss (und der ausweisende Stat in einer entsprechenden Verantwortung bleibt), dass das betreffende Asylsystem von der direkten oder indirekten Ausweisung ins Herkunftsland absieht, solange die Risiken, denen die betroffene ausgesetzt sein könnte, nicht überprüft worden sind […]. Angesichts dessen, dass von den laut Angaben der ungarischen Regierung über 81.000 Asylsuchenden (Stand Juli 2015) mehr als 80.000 […] bzw. 99 % der gesamten Asylantragsteller […] über Serbien eingereist seien, ist die Wahrscheinlichkeit ebenfalls hoch, dass dies auch auf die Antragstellerin zutrifft. Serbien wiederum soll laut einer Mitteilung des UNHCR vom Oktober 2012 bislang nahezu sämtliche Asylanträge ohne Anhörung des Asylgründe mit der Begründung zurückgewiesen haben, dass der Antragsteller aus einem sicheren Drittstaat eingereist sei, wobei die Liste der „sicheren Drittstaaten“ äußerst umfangreich sei und sämtliche Nachbarländer Serbiens umfasse. Wegen der damaligen Praxis Ungarns, Antragsteller ohne Prüfung der Asylgründe nach Serbien zurückzuführen, hat der UNHCR deshalb bereits 2012 empfohlen, keine Rückführungen nach Ungarn unter der damaligen Dublin II-VO in Fällen durchzuführen, in denen Asylsuchende vor ihrerer Einreise nach Ungarn in Serbien waren oder gewesen sein könnten […]. Auch wenn es zwischenzeitlich eine Verbesserung dahingehend gegeben zu haben scheint, dass Ungarn nicht mehr an dem „Sicheren-Drittstaaten-Konzept“) festgehalten und eine Prüfung der Begründetheit selbst durchgeführt haben soll […], scheint in dem zum 01.08.2015 in Kraft getretenen Gesetz davon wieder Abstand genommen worden und eine Rückführung nach Serbien ohne eigene Prüfung gerade wesentlicher Bestandteil des Gesetztes zu sein. Serbien weist auch aktuell ein signifikantes Risiko des Refoulements nach Mazedonien und weiter nach Griechenland auf. Die Liste der sicheren Drittstaaten beinhalte u.a. sämtliche Nachbarländer Serbiens sowie Griechenland und die Türkei […].
Es kann daher derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Antragstellerin bei einer Rückführung nach Ungarn von dem Risiko der Abschiebung nach Serbien bedroht ist, das wiederum ihre Rückführung in die Türkei oder nach Griechenland oder in ihr Herkunftsland betreiben könnte, ohne dass eine den europäischen Mindestanforderungen genügende Prüfung ihrer Schutzbedürftigkeit erfolgen würde. Dies würde eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention bedeuten […].
Den erheblichen Zweifeln, ob Ungarn noch eine Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK entsprechende Gewährleistung der Mindeststandards für Asylsuchende bietet, steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der EGMR mit Urteil vom 03.07.2014, 71932/12, entschieden hat, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung ein Asylsuchender nicht mehr einer tatsächlichen und persönlichen Gefahr unterliege, bei einer Überstellung nach Ungarn im Rahmen der Dublin-Verordnung einer Behandlung ausgesetzt zu sein, die Art. 3 EMRK verletzen würde. Denn dieses Urteil berücksichtigt nicht die aktuellen Entwicklungen, wie sie sich insbesondere in den erheblichen Kapazitätsproblemen und der Verschärfung des Asylrechts zum 01.08.2015 zeigen. Der EGMR hat in seinem Urteil vom 03.07.2014 im Hinblick auf die Frage einer Rückführung nach Serbien und dem dadurch unter Art. 3 EMRK zu beachtenden Gebots des onRefoulements darauf hingewiesen, dass der UNHCR und das Hungarian Helsinki Committee (zum damaligen Zeitpunkt) bestätigt hätten, dass Ungarn nicht länger an seinem „Sichere-Drittstaaten-Konzept“ festhalte und insbesondere die Asylanträge von Dublin-Rückkehrern hinsichtlich ihrer Begründetheit untersucht würde, wenn der jeweilige Fall noch nicht entschieden worden sei […]. Diese Grundlage, aufgrund derer der EGMR hinsichtlich der Frage einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Hinblick auf ein Refoulement nach Serbien zu keiner Verletzung kam, ist so nach den gegenwärtigen Erkenntnissen des Gerichts hinsichtlich des neuen, zum 01.08.2015 in Kraft getretenen Asylgesetzes voraussichtlich nicht mehr gegeben. Die Erwartung des EGMR, auf der seine Entscheidung beruht, nämlich dass die zum damaligen Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzesänderungen in Ungarn zu einer positiven Entwicklung des ungarischen Asylsystems führen würden, scheinen sich danach nicht bewahrheitet zu haben […].
Spon: Sonderjustiz – Ungarn urteilt Flüchtlinge im Schnellverfahren ab
Richter und Anwälte eilen hektisch hin und her, Polizisten führen Gruppen von Angeklagten in Handschellen über die Flure des Amtsgerichts von Szeged. Sogenannte Grenzverletzer, Flüchtlinge, die Ungarns Grenze illegal übertreten haben, werden in der südungarischen Stadt wie am Fließband verurteilt. Die Sonderjustiz gegen Flüchtlinge findet im Mehrschichtsystem statt, sieben Tage die Woche.
Update (15.10.2015): Sonderjustiz gegen Flüchtlinge in Ungarn (Beitrag in den Tagesthemen)
VG Düsseldorf 8. Kammer / AZ.: 8 K 4999/15.A / Ungarn
Nach diesen Maßgaben ergeben sich systemische Mängel im ungarischen Asylverfahren aus den zum 1. August 2015 in Kraft getretenen Änderungen des ungarischen Asylrechts. Insbesondere begründet die Aufnahme von Serbien – neben allen anderen an Ungarn angrenzenden Staaten – in die Liste der sicheren Drittstaaten die Gefahr, dass der Kläger nach einer Überstellung nach Ungarn keinen Zugang zu einem Asylverfahren erhält, in dem eine inhaltliche Prüfung seiner Fluchtgründe nach europäischen Mindeststandards vorgenommen wird, sondern er stattdessen ohne inhaltliche Prüfung seiner Fluchtgründe unter Verstoß gegen das Refoulement-Verbot in nicht sichere Drittländer oder das Herkunftsland abgeschoben wird. Nach den Feststellungen des Europäischen Kommissars für Menschenrechte bestehen jedenfalls hinsichtlich Serbien erhebliche Zweifel daran, dass das dortige Asylverfahren den europäischen Mindestanforderungen entspricht[…].
Zudem sind die Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach der Dublin III-Verordnung und zur Prüfung eines Asylgesuchs in Zuständigkeit des ungarischen Staates etwa durch die Verkürzung von Fristen und die an Fristversäumnisse angeknüpften Sanktionen sowie neu gefasste Beweislastregeln formell wie materiell in einer Weise verändert worden, dass ernsthaft zu befürchten steht, dass das ungarische Asylrechts seit dem 1. August 2015 hinter den Verfahrensgarantien der Dublin III-Verordnung und den Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie zurückbleibt.
Bei einer Überstellung nach Ungarn besteht für den Kläger hiernach die ernsthafte Gefahr, dass er keinen Zugang zu einem den europäischen Mindestanforderungen entsprechenden Asylverfahren erhält.
EGMR / Az.: 62116/12 / Ungarn
36. The Court observes that the applicants’ expulsion was ordered on 6 November 2011. Simultaneously, the execution of this measure was suspended, and the applicants’ detention was ordered with a view to their eventual deportation, that is, the execution of the expulsion order.
37. Regarding the first three days of the applicants’ detention (that is, up until 8 November 2011), the Court is satisfied that the measure served the purpose of detaining a person “against whom action is being taken with a view to deportation”, within the meaning of the second limb of Article 5 § 1 (f) (cf. the order of 6 November 2011 (see paragraph 7 above), making reference to section 54(1)(b) of the Immigration Act, quoted in paragraph 15 above). Indeed, at that point in time the applicants had not yet requested asylum and were no more than illegal border-crossers without identity documents. For the Court, this phase of the applicants’ detention discloses no appearance of any arbitrariness (see Saadi, cited above, §§ 65-66).
38. As regards the applicants’ further detention, the Court emphasises that detention “with a view to deportation” can only be justified as long as the deportation is in progress and there is a true prospect of executing it (see paragraph 29 above). It notes that the applicants applied for asylum on 9 November 2011, formal asylum proceedings started on 10 November 2011, and the case was admitted to the “in-merit” phase on 12 December 2011. For the Court, the pending asylum case does not as such imply that the detention was no longer “with a view to deportation” – since an eventual dismissal of the asylum applications could have opened the way to the execution of the deportation orders. The detention nevertheless had to be in compliance with the national law and free of arbitrariness.
39. As regards compliance with the domestic law, the Court notes that on 8 November, 29 November and 30 December 2011, 1 February and 3 March 2012 the Kiskunhalas and the Nyírbátor District Courts reviewed the lawfulness of the applicants’ deprivation of liberty. However, all the decisions up to, and including, the one of 1 February 2012 were only concerned with the endorsement of the Csongrád County Police department’s original decision of 6 November 2011. According to this latter, the applicants were to be detained because they had entered the country illegally and without documents, and were deemed to be potentially frustrating their expulsion. Moreover, the decisions of 29 November and 30 December 2011 did not mention the on-going asylum case at all, and the one of 1 February 2012 only made a factual reference to it.
40. For the Court, the period until the prolongation of 3 March 2012 raises a serious question of lawfulness in terms of compliance with the relevant rules of the domestic law. Under sections 54(1)(b), 54(2) and 54(6)(b) of the Immigration Act (see paragraph 15 above) – read in conjunction and in the light of the circumstances of the case – to validly prolong the applicants’ detention, the domestic authorities had to verify that they were indeed frustrating the enforcement of the expulsion; that alternative, less stringent measures were not applicable, and whether or not the expulsion could eventually be enforced.
41. Instead of these criteria having been addressed, the applicants’ continuing detention was in essence based on the reasons contained in the first detention order by the Csongrád County Police Department, that is, the risk that they might frustrate their expulsion. However, very little reasons, if any, were adduced to show that the applicants were actually a flight risk. Moreover, none of these decisions dealt with the possibility of alternative measures or the impact of the on-going asylum procedure. The extension decision of 1 February 2012 was indeed the first one to state that the expulsion had been suspended due to the asylum application, but the court drew no inference from this fact as to the chances to enforce, at one point in time, the expulsion.
42. For the Court, it does not transpire from the reasoning of the decisions given between 8 November 2011 and 1 February 2012 that the domestic courts duly assessed whether the conditions under the national law for the prolongation of the applicants’ detention were met, with regard to the specific circumstances of the case and the applicants’ situation.
43. Since the requisite scrutiny as prescribed by the law was not carried out on these occasions of prolonging the applicants’ detention, the Court considers that it is not warranted to examine the applicants’ other arguments or whether the detention could otherwise be characterised as arbitrary, for example, because the actual progress of the expulsion process was not demonstrated.
44. The above considerations enable the Court to conclude that there hasbeen a violation of Article 5 § 1 of the Convention in the period between 8 November 2011 and 3 March 2012.
VG Kassel 5. Kammer / AZ.: 5 L 1660/15.KS.A / Ungarn
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. August 2015 wird angesichts der gegenwärtigen Verfahrenspraxis des Bundesamtes zur Aussetzung des Dublin-Verfahrens für syrische Staatsangehörige angeordnet.
VG Potsdam 4. Kammer / VG 4 K 1459/15.A / Ungarn
Der Begriff des systemischen Mangels weit zu verstehen. Mit „Asylverfahren und Aufnahmebedingungen“ ist der Gesamtkomplex des Asylsystems im Zielstaat gemeint. Dieses umfasst den Zugang zum Asylverfahren, das Asylverfahren selbst, die Behandlung während des Asylverfahrens, die Handhabung der Anerkennungsvoraussetzungen, das Rechtsschutzsystem und auch die in der Genfer Flüchtlingskonvention und der Qualifikationsrichtlinie geregelte Behandlung nach der Anerkennung (vgl. Lübbe „Systemische Mängel“ in Dublin-Verfahren, ZAR 2014, 105 ff; Bank/Hruschka, ZAR 2012, 182 ff.) […].
Maßgeblich für diese Einschätzung sind zunächst die von niemandem mehr ernsthaft bestrittenen erheblichen Kapazitätsprobleme, die zwar – soweit ersichtlich – derzeit eine Reihe von europäischen Staaten, auch die Bundesrepublik Deutschland betreffen, in Ungarn aber wohl weit massiver sind […]. Denn in der ersten Jahreshälfte 2015 sind nach Angaben der Regierung bis zu 72.000 Flüchtlinge nach Ungarn eingereist […]. Bis zum 14. Juli 2015 sollen es bis zu 78.000 Flüchtlinge gewesen sein […]. Die Aufnahmekapazitäten liegen bei maximal 2.500 Plätzen für Flüchtlinge. Bei einem Verhältnis von bis zu 29 Flüchtlingen im Halbjahr für einen Aufnahmeplatz ist für die Kammer schon im Ansatz nicht mehr erkennbar, wie hier eine menschenwürdige Unterbringung der Flüchtlinge gewährleistet werden soll. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass zahlreiche Flüchtlinge, soweit sie nicht nicht inhaftiert werden, untertauchen und in weitere EU-Länder weiterreisen. Denn angesichts der enorm hohen Zahl, die sich binnen weniger Jahre vervielfacht hat, sind die Aufnahmekapazitäten völlig unzureichend. Es ist ausgeschlossen, dass Unterkunft und Verpflegung in einem Mindestansprüchen genügenden Sinne vorgehalten werden, um die häufig traumatisierten Flüchtlinge ausreichend zu versorgen. Viele Flüchtlinge werden dementsprechend auf der Straße leben, wo sie einer feindseligen Umgebung und einer zunehmenden Anzahl an rassistischen Übergriffen ausgesetzt sind […].
Hinzu kommt, dass der Kläger damit rechnen muss, bei einer Überstellung nach Ungarn inhaftiert zu werden. Es kann dahinstehen, ob bereits die Inhaftierungspraxis einen systemischen Mangel darstellt, denn die ungarische Regierung hat am 6. Juli 2015 eine Änderung des Asylrechts beschlossen, die am 1. August 2015 in Kraft getreten ist. Diese soll nicht nur eine erhebliche Verfahrensverkürzung auf wenige Tage unter Wegfall bzw. massiver Einschränkung der gebotenen Rechtschutzmöglichkeiten sowie eine Verlängerung der Inhaftierung aller Asyl- bzw. Flüchtlingsschutzsuchenden, die in das Land illegal eingereist sind, einschließlich Frauen, Kinder und besonders Schutzbedürftiger, vorsehen; sondern Asylsuchenden kann nach den gegenwärtigen Erkenntnissen des Gerichts infolge der Gesetzesänderung der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt werden sollten sie durch eines der Länder eingereist sein, das die ungarischen Behörden nun als „sicher“ eingestuft haben. Jeder, der auf dem Weg nach Ungarn durch eines dieser Länder eingereist ist, könnte ungeachtet des jeweiligen Herkunftslandes abgewiesen werden. Zu einer ganzen Reihe neuer Ablehnungsgründe zählt daher offenbar auch die Möglichkeit, die Anträge von Asyl- und Flüchtlingsschutzsuchenden, die durch „sichere Drittstaaten“ gekommen sind, für unzulässig zu erklären und diese in in „sichere Drittstaaten“ zurückzuführen. Auf der von der ungarischen Regierung erstellten Liste soll unter den Begriff „sichere Drittstaaten“ neben Serbien, Albanien, Mazedonien, Montenegro, Bosnien und Herzegowina und Kosovo auch Griechenland fallen. Es kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Kläger bei einer Rückführung nach Ungarn von dem Risiko der Abschiebung in eines dieser Länder bedroht sind, ohne dass eine den europäischen Mindestanforderungen genügende Prüfung ihrer Schutzbedürftigkeit erfolgen würde. Dies würde eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots der Genfer Flüchtlingskonventionen bedeuten […]. Vor diesem Hintergund hat sich auch der UNHCR zutiefst besorgt darüber gezeigt, dass die vorgeschlagene Änderung des Asylrechts die Rücksendung von Asylbewerbern in potentiell unsichere Drittstaaten ermögliche […].
Nicht unberücksichtigt bleiben können schließlich die Aktionen und Äußerungen der rechtsnationalen Regierung Ungarns der vergangenen Tage, die zur Überzeugung der zur Entscheidung berufenen Einzelrichterin ein Klima schaffen, das die ohnehin kaum noch tragbare Lage der Flüchtlinge in Ungarn weiter verschärfen wird.