Archiv der Kategorie: Status im Zielstaat

VG Gießen / AZ.: 10 L 2733/ 21.GI.A / Bulgarien

Download

In vorliegendem Fall hatte Bulgarien der Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 (d) zugestimmt, dann aber weitere Nachfragen zum Verfahrensstand unbeantwortet gelassen. Es stehe daher zu befürchten, dass der Antragsteller nur noch einen Folgeantrag stellen kann und folglich inhaftiert wird bzw. keine Versorgung erhält.

[…]

Die Aufnahmebedingungen von Personen, die unter der Dublin-III-Verordnung zurückkehren, sind wiederum abhängig vom jeweiligen Verfahrensstand. Eine Person, die noch kein Asylgesuch in Bulgarien gestellt hat, kann bei der Ankunft in ein von der Direktion für Einwanderung verwaltetes Zentrum für die vorübergehende Unterbringung vor der Abschiebung (SCTAF) gebracht werden. Nach Stellung des Asylantrages wird sie jedoch in ein Aufnahmezentrum der Flüchtlingsagentur SAR überstellt. Auch Personen, deren Verfahren wieder eröffnet wird, werden in ein Aufnahmezentrum gebracht. Der UNHCR hat in letzter Zeit keine Fälle beobachtet, in denen einem DublinRückkehrenden, dessen Verfahren noch nicht abgeschlossen sei, der Zugang zu Aufnahmezentren verweigert worden sei. Dies könne jedoch grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, wenn diese ihre vollen Kapazitäten erreicht hätten. Personen, deren Asylantrag bereits inhaltlich geprüft und abgewiesen wurde, werden in einem geschlossenen Zentrum untergebracht. Während des anschließenden Zulässigkeitsverfahrens kommt es darauf an, ob der asylsuchenden Person die negative Erstentscheidung vor der Ausreise aus Bulgarien zugestellt worden ist oder nicht. Im letzteren Fall wird sie einem Aufnahmezentrum zugewiesen. Ist die Entscheidung allerdings vor der Ausreise aus Bulgarien bereits zugestellt und unanfechtbar geworden, wird die Person jedenfalls zunächst inhaftiert und in einem Abschiebungszentrum (SCTAF) untergebracht. Sollte die Haft während der Dauer des stattfindenden Zulässigkeitsverfahrens nicht bestehen bleiben, so wird die asylsuchende Person gleichwohl keinem regulären Aufnahmezentrum zugewiesen und hat auch keinen Anspruch auf Verpflegung, Unterkunft oder Sozialhilfe (vgl.: BFA, Länderinformationsblatt Bulgarien, Gesamtaktualisierung am 24. Juli 2020, S. 8).

[…]

VG Minden / AZ.: 12 K 314 / 19.A / Bulgarien

Download

Zwar halten der bulgarische Staat und teilweise für ihn einspringende karitative Organisationen nach den Erkenntnissen des Gerichts den Art.  20 ff. der Richtlinie 2011/95 EU entsprechende Leistungen (vor allem  Sozialhilfeleistungen, Unterkunft, medizinische Versorgung, Integrationsleistungen) vor. Diese tatsächlich zu erlangen, verlangt  jedoch von hilfsbedürftigen Schutzberechtigten wie der Klägerin eine erhebliche Eigeninitiative und erhebliche Anstrengungen, die in der Regel von alleinstehenden gesunden jungen Menschen erwartet werden können, nicht aber von besonders schutzbedürftigen Personen wie (unbegleiteten) Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Alleinerziehenden oder Familien mit minderjährigen Kindern oder Personen mit schweren Erkrankungen (vgl. etwa Aufzählung in Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU).

[…]

Nicht zuletzt die Suche von anerkannten Schutzberechtigten nach einer Unterkunft stellt sich, u.a. aufgrund von Sprachbarrieren, als schwierig dar und fordert u.U. ein Maß an Eigeninitiative (…), was um so schwerer wiegt, als die an eine Meldeadresse in Bulgarien anknüpfende Ausstellung eines Ausweisdokuments grundsätzlich auch Voraussetzung für den Sozialhilfebezug ist.

VG Trier / AZ.: 7 L 6014 / 18.TR / Bulgarien

Download

Gemäß § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse, mit denen über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO entschieden wurde, jederzeit, d. h. ohne Bindung an Fristen, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände ändern oder aufheben. Prüfungsmaßstab ist dabei, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist […]. Dies ist hier zu bejahen, denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 des Asylgesetzes – AsylG -) überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner alsbaldigen Überstellung nach Bulgarien. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist als offen
zu betrachten […].

Der Generalanwalt Wathelet hat in seinen Schlussanträgen vom 25. Juli 2018 dem Europäischen Gerichtshof vorgeschlagen, die Vorlagefrage des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wie folgt zu beantworten (Az.: C- 163/17, Celex-Nr. 62017CC0163):Die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens 7 K 6013/18.TR sind derzeit als offen anzusehen. Denn die Frage, ob die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG rechtmäßig ist, hängt u.a. von der Beantwortung der Vorlagefrage des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Europäischen Gerichtshof ab. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat dem Europäischen Gerichtshof unter anderem die Frage gestellt, ob die Überstellung eines Asylbewerbers in den nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – Dublin III-VO – zuständigen Mitgliedstaat unzulässig ist, wenn er für den Fall einer Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus dort im Hinblick auf die dann zu erwartenden Lebensumstände einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine Behandlung zu erfahren, die im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Charta – verboten ist. Im Kern geht es hier um die Frage der vorgreiflichen Mitberücksichtigung der Lage bereits anerkannter Schutzberechtigter schon auf Ebene der Entscheidung über eine Dublin-Rückführung.

„Die Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in den zuständigen Mitgliedstaat nach Art. 29 der Verordnung Nr. 604/2013 ist unzulässig, wenn diese Person bei Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus in diesem Staat im Hinblick auf die dort dann zu erwartenden Lebensverhältnisse der ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte zu erfahren. Die Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, kann folglich im Rahmen der Verordnung Nr. 604/2013 nur erfolgen, wenn nach den Umständen ausgeschlossen ist, dass die Überstellung diese Person der realen und erwiesenen Gefahr aussetzt, nach der Gewährung des internationalen Schutzes eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte zu erfahren.“

Folgt man dieser Argumentation, ist die generelle Lage anerkannter Schutzberechtigter im Zielstaat bereits bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Überstellung im Dublin-Verfahren zu berücksichtigen, Übertragen auf den vorliegenden Fall hätte dies bezogen auf Bulgarien möglicherweise die Unzulässigkeit der von der Antragsgegnerin in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides angeordneten Abschiebung des Antragstellers dorthin zur Folge. Denn das Gericht ging jedenfalls zuletzt in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa den Beschluss der 6. Kammer des erkennenden Gerichts vom 20. Februar 2019 – 6 L 315/19.TR -, nicht veröffentlicht) und in Übereinstimmung mit dem Niedersächsischen OVG, dem OVG des Saarlandes und dem OVG für das Land Schleswig-Holstein davon aus, dass anerkannten Schutzberechtigten im Fall ihrer Abschiebung nach Bulgarien mit der insoweit erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – und i.S.v. Art. 4 der Charta droht. Die relevanten Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien erweisen sich im Hinblick auf die Wohnsituation, den Zugang zum Arbeitsmarkt, die Sicherung des Lebensunterhalts und die medizinische Versorgung jedenfalls derzeit möglicherweise als nicht vereinbar mit Art. 3 EMRK und demzufolge auch nicht mit Art. 4 der Charta […].

II. Zwar kommt den Schlussanträgen eines Generalanwalts noch keine unmittelbare Rechtswirkung zu, sondern erst dem daraufhin ergehenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs […]. Allerdings lassen sich – wie hier – Aussagen zu den Erfolgsaussichten nicht treffen, sodass eine reine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Zentraler Maßstab ist dabei, dass der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen umso stärker ist und umso weniger zurückstehen darf, je gewichtiger die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen Unabänderliches bewirken (Hoppe, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 93).

Hiervon ausgehend überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung seiner Überstellung nach Bulgarien gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse. Denn – wie bereits dargelegt – droht ihm im Fall seiner Überstellung nach Bulgarien und seiner dortigen Anerkennung als Berechtigter internationalen Schutzes möglicherweise eine unmenschliche Behandlung Art.3 EMRK und Art. 4 der Charta, was eine erhebliche Verletzung seiner elementaren Grundrechte zur Folge hätte. Diese unmenschliche Behandlung könnte im Nachhinein nicht rückgängig gemacht werden, da eine einmal erlittene unmenschliche Behandlung nicht wiedergutzumachen ist. Der Antragsteller könnte zwar im Fall des Obsiegens in der Hauptsache seine Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland verlangen; dies würde jedoch allenfalls eine weitere unmenschliche Behandlung für die Zukunft vermeiden, nicht aber das bereits Geschehene rückgängig machen.

BVerwG / AZ.: 1 B 18.18 / Bulgarien

BVerwG 1 B 18.18

  • VG Hannover – 11.07.2016 – AZ: VG 2 A 2661/15
  • OVG Lüneburg – 29.01.2018 – AZ: OVG 10 LB 84/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
und Dr. Wittkopp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger ist nach eigenen Angaben syrischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 2014 über die Türkei, Bulgarien und die Niederlande in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zuvor war ihm im September 2014 in Bulgarien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Im Februar 2015 beantragte er in Deutschland Asyl. Mit Bescheid vom 4. Mai 2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1.). Es drohte dem Kläger die Abschiebung nach Bulgarien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an, wenn er das Bundesgebiet nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens verlässt. Nach Syrien dürfe er nicht abgeschoben werden (Ziffer 2.). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Asylantrag sei unzulässig, weil dem Kläger bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz zuerkannt worden sei.

Das Verwaltungsgericht hat die auf Aufhebung des Bescheides und Verpflichtung zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots in Bezug auf Bulgarien abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Abschiebungsandrohung (Ziffer 2. des Bescheides) aufgehoben sowie die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Bulgarien besteht. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Beschwerde.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 – 1 B 1.14 – AuAS 2014, 110 und vom 14. Februar 2018 – 1 B 1.18 – juris Rn. 3).

a) Die Beschwerde hält zunächst hinsichtlich eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK für klärungsbedürftig,
„welchen Schweregrad eine auf die allgemeinen Verhältnisse zurückzuführende Situation jedenfalls erreichen muss, um der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Blick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK entgegenzustehen“
und
„ob insoweit eine Eingriffsschwere erforderlich ist, die dem Grad der ‚Extremgefahr‘, wie sie zur Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG erforderlich wäre, gleichkommt?“.

Diese Fragen rechtfertigen mangels Klärungsbedürftigkeit nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn sie sind bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.

aa) Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Dieser fordert in ständiger Rechtsprechung nur für die Tatbestandsalternativen der „Folter“ und der „unmenschlichen Behandlung“ ein vorsätzliches Handeln, nicht hingegen für die Tatbestandsalternative der „erniedrigenden Behandlung“. Hierzu führt er in seinem Urteil vom 21. Januar 2011 (GK) – Nr. 30696/09 – M.S.S./Belgien und Griechenland – (Rn. 220) aus: Es sei zwar zu berücksichtigen, ob es der Zweck der Behandlung gewesen sei, das Opfer zu erniedrigen oder zu demütigen, aber auch wenn das nicht gewollt war, schließe dies die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zwingend aus („the absence of any such purpose cannot conclusively rule out a finding of a violation of Article 3“). Der EuGH und das Bundesverwaltungsgericht sind dieser Rechtsprechung gefolgt. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 [ECLI:EU:C:2011:865], N.S. u.a. – (Rn. 86 bis 94 und 106) entschieden, dass die Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems unter bestimmten Umständen gegen das Verbot einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK verstoßen kann, wenn sie an einen Mitgliedstaat überstellt werden, bei dem ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller systemische Mängel aufweisen. Diese Rechtsprechung führt der EuGH in Folgeentscheidungen fort und legt die Merkmale der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Übereinstimmung mit dem EGMR aus (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU [ECLI:EU:C:2017:127], C.K. u.a. – Rn. 67). Entsprechendes gilt für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 Rn. 22 ff.).

In der Rechtsprechung des EGMR ist weiter geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) erreichen müssen, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC zu begründen (vgl. EGMR <GK>, Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien – Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU, C.K. u.a. – Rn. 68). Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR <GK>, Urteile vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – Rn. 219 und vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien – Rn. 174). Nach den Schlussanträgen des Generalanwalts beim EuGH Wathelet vom 25. Juli 2018 (C-163/17 – Rn. 143) muss sich der Betroffene in „einer besonders gravierenden Lage“ befinden. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 Rn. 23 und 25).

10 Allerdings enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR <GK>, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – Rn. 249). Der EGMR hat aber für die als besonders verletzlich gewertete Gruppe der Asylsuchenden eine gesteigerte Verantwortlichkeit der EU-Mitgliedstaaten gesehen, weil sich diese durch die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. L 31 S. 18) (heute: Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen <ABl. L 180 S. 96>) zur Gewährleistung bestimmter Minimalstandards bei der Aufnahme von Asylsuchenden verpflichtet haben. Bei diesem besonders schutzbedürftigen Personenkreis können schlechte Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erfüllen, wenn die Betroffenen – in einem ihnen vollständig fremden Umfeld – vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und staatlicher Untätigkeit und Indifferenz gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden (EGMR <GK>, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – Rn. 250 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 Rn. 24).

11 Die vorstehend wiedergegebene Rechtsprechung von EGMR, EuGH und Bundesverwaltungsgericht ist auf anerkannte Flüchtlinge zu übertragen, die sich darauf berufen, dass die Lebensbedingungen, denen sie im Staat ihrer Flüchtlingsanerkennung ausgesetzt sind, Art. 3 EMRK widersprechen (so schon BVerwG, Beschluss vom 2. August 2017 – 1 C 37.16 – juris Rn. 20). Auch für diesen Personenkreis ergibt sich eine gesteigerte Schutzpflicht der EU-Mitgliedstaaten, der sie sich in Gestalt der Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 S. 9) unterworfen haben. Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten. Die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts kann auf der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder auf dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen beruhen. Einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung ist das Erfordernis, dass ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ erreicht sein muss, nicht zugänglich. Vielmehr bedarf es insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.

12 Die Frage, ob die vom Berufungsgericht tatrichterlich festgestellten Aufnahmebedingungen für nach Bulgarien zurückkehrende anerkannte Schutzbedürftige unter Berücksichtigung der aufgezeigten rechtlichen Maßstäbe gegen Art. 3 EMRK verstoßen, betrifft die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung. Diese Frage wird von den Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten der einzelnen Bundesländer unterschiedlich beantwortet (eine vom Berufungsgericht abweichende Einschätzung trifft u.a. das OVG Magdeburg, Beschluss vom 31. August 2016 – 3 L 94/16 – juris; vgl. im Übrigen die Zusammenstellung im angefochtenen Urteil S. 11 f.). Tatsachenfragen – mögen sie auch von grundsätzlicher Bedeutung sein – reichen nach geltender Rechtslage für die Zulassung einer Revision nicht aus (s. nur BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 – 1 B 22.17 – InfAuslR 2017, 307). Eine etwa fehlerhafte Anwendung der rechtlich zu Art. 3 EMRK geklärten Maßstäbe im Einzelfall – mag sie auch die von individuellen Besonderheiten weitgehend unabhängige Beurteilung der Lage in einem bestimmten Abschiebungszielstaat betreffen – rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.

13 bb) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Annahme eines Abschiebungsverbots in Bezug auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK eine „Extremgefahr“ voraussetzt, lässt sich mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens verneinen. Der Begriff der „Extremgefahr“ wird im Zusammenhang mit dem nationalen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG verwendet. Danach kann ein Ausländer im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 Rn. 38). Dieser strengere Maßstab ist zur Rechtfertigung der Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG geboten, lässt sich jedoch nicht auf die in § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK getroffene Regelung übertragen.

14 b) Die Beschwerde sieht weiteren rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf, ob
„in einer solchen Konstellation vom Bundesamt (…) im Sinn einer zielstaatsbezogenen Gefahrenursache das Vorhandensein einer Unterkunftsmöglichkeit in die Prognose für Abschiebungsschutzgründe i.S.d. § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG einzustellen ist“
und
„die der Gefahrrealisierung entgegenstehende Einholung einer Zusage über die Sicherstellung einer Unterkunftsmöglichkeit durch die Behörden des Mitgliedstaats (hier: Bulgarien) dem Aufgabenbereich des Bundesamtes oder dem Aufgabenbereich der für die Durchführung der Überstellung zuständigen Ausländerbehörde unterfällt“.

15 Auch diese aufgeworfenen Rechtsfragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

16 aa) Die Frage, ob das Bundesamt das Vorhandensein einer Unterkunftsmöglichkeit in die Prognose für Abschiebungsschutzgründe im Sinne des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG einzustellen hat, lässt sich bereits aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten. Die Zuständigkeit des Bundesamts für die Feststellung, ob die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen, folgt aus § 24 Abs. 2 und § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Aus dem Untersuchungsgrundsatz des § 24 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass das Bundesamt den Sachverhalt klärt und die erforderlichen Beweise erhebt. Für das hier relevante Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bedeutet dies, dass alle für die Beurteilung des Vorliegens einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung relevanten Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung zu ermitteln und zu würdigen sind. Dafür ist unter anderem auch von Bedeutung, ob der rückkehrende Ausländer eine Unterkunft finden kann.

17 bb) Die weiter aufgeworfene Rechtsfrage, ob das Bundesamt oder die Ausländerbehörden für die Einholung einer der Gefahrrealisierung entgegenstehenden Zusage über die Sicherstellung einer Unterkunftsmöglichkeit durch die Behörden des Mitgliedstaats (hier: Bulgarien) zuständig ist, rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil diese Frage nicht entscheidungserheblich ist. Denn im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Einholung einer derartigen Zusicherung, sondern allgemein um die Verfügbarkeit einer Unterkunftsmöglichkeit. Hierbei handelt es sich um eine zielstaatsbezogene Tatsache, die das Bundesamt zu klären hat. In diesem Zusammenhang kann es gegebenenfalls auch zu der Feststellung gelangen, dass es zur Beseitigung eines ansonsten bestehenden Abschiebungsverbots einer Zusicherung bedarf. Etwas anderes gilt nur für Umstände, die Gefahren betreffen, die sich im Einzelfall im Zusammenhang mit der Durchführung einer Abschiebung ergeben. Hierzu zählt jedoch die Frage nicht, ob Flüchtlinge in Bulgarien Obdach finden können.

18 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor

BVerwG / AZ.: 1 B 25.18 / Bulgarien

Download

Leit­sät­ze:

1. Der Ab­schie­bung von im Aus­land an­er­kann­ten Flücht­lin­gen in den Staat ih­rer An­er­ken­nung steht das Ab­schie­bungs­ver­bot nach § 60 Abs. 5 Auf­en­thG ent­ge­gen, wenn die sie dort er­war­ten­den Le­bens­ver­hält­nis­se Art. 3 EM­RK wi­der­spre­chen. Das setzt al­ler­dings vor­aus, dass im Ziel­staat der Ab­schie­bung das für ei­ne un­mensch­li­che oder er­nied­ri­gen­de Be­hand­lung i.S.d. Art. 3 EM­RK er­for­der­li­che Min­dest­maß an Schwe­re er­reicht wird. Das kann der Fall sein, wenn die an­er­kann­ten Flücht­lin­ge ih­ren exis­ten­ti­el­len Le­bens­un­ter­halt nicht si­chern kön­nen, kein Ob­dach fin­den oder kei­nen Zu­gang zu ei­ner me­di­zi­ni­schen Ba­sis­be­hand­lung er­hal­ten. Ei­ner wei­ter­ge­hen­den abs­trak­ten Kon­kre­ti­sie­rung ist das Er­for­der­nis, dass ein ge­wis­ses „Min­dest­maß an Schwe­re“ er­reicht sein muss, nicht zu­gäng­lich. Viel­mehr be­darf es in­so­weit der Wür­di­gung al­ler Um­stän­de des Ein­zel­falls.

2. Ein Ab­schie­bungs­ver­bot nach § 60 Abs. 5 Auf­en­thG setzt kei­ne „Ex­trem­ge­fahr“ im Sin­ne der Recht­spre­chung zu § 60 Abs. 7 Satz 5 Auf­en­thG vor­aus.

VG Hamburg / Az.: 7 A 4764/16 / Ungarn

Download

I. Der Zulässigkeit der Klage steht zunächst nicht entgehen, dass der Kläger nach Erhebung der Klage auf Veranlassung der Beklagten nach Ungarn überstellt worden ist. Das für seine Klage notwendige Rechtsschutzbedürfnis ist hierdurch nicht entfallen, auch nicht, soweit sich die Klage gegen die im Bescheid der Beklagten verfügte Abschiebungsanordnung richtet, die zwischenzeitlich vollzogen worden ist, da eine Erledigung der den Kläger belastenden Wirkungen hierdurch noch nicht eingetreten ist (vgl. VG Trier, Urt. v. 27.5.2015, 5 K 1176/14.TR, juris).

II. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist nach der gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (8 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die im angegriffenen Bescheid unter Nr. 1 getroffene Entscheidung der Beklagten, den Asylantrag des Klägers als unzulässig abzulehnen, ist rechtswidrig. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31 – Dublin-IHI-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

Ungarn ist für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers jedoch nicht zuständig. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob Ungarn hierfür zunächst der nach Maßgabe von Art. 7 ff. Dublin-III-VO zur Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG war. Denn vorliegend besteht jedenfalls eine Verpflichtung der Beklagten, von einer Überstellung des Klägers nach Ungarn gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, 3 Dublin-Ill-VO abzusehen […]

Der Berichterstatter schließt sich zu der Frage, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn derzeit als systemisch mangelbehaftet zu bewerten sind, auch im vorliegenden Klageverfahren der Einschätzung der Kammer an, die im Beschluss vom 13.6.2017 (7 AE 2179/17, n.v.) systemische Mängel mit den folgenden Erwägungen angenommen hat:

„Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens ist festzustellen, dass in Bezug auf das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bzw. die – hier allein zu betrachtende – Personengruppe der sog. Dublin-Rückkehrer in Ungarn inzwischen eine Gefahrenlage im vorgenannten Sinne besteht. Soweit die Kammer mit Beschluss vom 19.1.2016 […] noch systemische Mängel in Bezug auf das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn verneint hatte, hält sie an dieser Rechtsprechung im Hinblick auf die inzwischen – durch Gesetz vom 7.3.2017, in Kraft getreten am 28.3.2017 – vorgenommenen Änderungen des ungarischen Asylrechts nicht mehr fest (Annahme systemischer Mängel im Hinblick auf die neue Rechtslage auch bei VG Düsseldorf […]). Die Kammer folgt vielmehr der Einschätzung des UNHCR, wonach die mit Gesetz vom 28.3.2017 geänderte Asylrechtsrechtslage in Ungarn es geboten erscheinen lässt, Rücküberstellungen von Asylbewerbern nach Ungarn unter der Dublin-II-VO zeitweise auszusetzen (vgl. UNHCR, Dublin-Überstellungen nach Ungarn aussetzen, Stellungnahme vom 10.4.2017). Diese Änderung der Rechtslage ist nicht lediglich mit einer deutlichen Verschlechterung der Lebenssituation von Asylbewerbern in Ungarn verbunden, sondern ist auch so wenig sachlich zu rechtfertigen, dass sie als Ausdruck einer überschießend auf Abwehr von Asylbegehren zielenden Einstellung erscheint, welche wiederum weitergehend negativ die Verwaltungspraxis prägen dürfte. Im Zentrum des Gesetzes vom 7.3.2017 steht die Pflicht grundsätzlich jedes Asylbewerbers, sich für die Dauer seines in Ungarn durchgeführten Asylverfahrens in einer geschlossenen Aufnahmeeinrichtung („Transitzone“) in der Nähe der ungarischen Südgrenze aufzuhalten […]. Bei diesen Aufnahmeeinrichtungen handelt es sich bislang – und wohl regelhaft – um geschlossene, durch stacheldrahtbewehrte Zäune umgebene Containerkomplexe mit gedrängten räumlichen Verhältnissen bei Fehlen nennenswerter Freiflächen. Die genannte Aufenthaltspflicht für die Dauer des Asylverfahrens besteht insbesondere auch für Familien mit Kindern und unbegleitete Minderjährige ab einem Alter von 14 Jahren. Die Stellung eines Asylantrages ist nunmehr ausschließlich in diesen Einrichtungen möglich. Abgesehen von dem Fall eines erfolgreichen Abschlusses des Asylverfahrens dürfen die vorgenannten Einrichtungen von Asylbewerbern ausschließlich durch Überqueren der ungarischen Südgrenze, mithin durch Ausreise, verlassen werden; dies gilt zugleich als Rücknahme des Asylantrages. Die Aufenthaltspflicht in den knapp bemessenen, unzulänglich ausgestatteten ungarischen Transitzonen stellt damit eine jedenfalls haftähnliche Abschreckungsmaßnahme dar, mit der das ungarische Asylrecht in ungerechtfertigter Weise und erheblichem Umfang von allgemeinen Gewährleistungen des Völkerrechts und des sekundären Unionsrechts abweicht. Gemäß Art. 26 der Genfer Flüchtlingskonvention […] gewährt jeder vertragschließende Staat grundsätzlich den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in seinem Gebiet befinden, das Recht, dort ihren Aufenthalt zu wählen und sich frei zu bewegen. Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen […] nehmen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie ein Antragsteller im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes […] ist. Das novellierte ungarische Asylrecht knüpft demgegenüber bei der Begründung der Aufenthaltspflicht in einer Transitzone unmittelbar und ausschließlich an der Eigenschaft einer Person als Asylantragsteller an. Diese Aufenthaltspflicht ist aufgrund der damit verbundenen erheblichen Einschränkungen der Fortbewegungsfreiheit jedenfalls als eine bei materieller Betrachtung der Haft gleichkommende Behandlung zu qualifizieren (Bewertung als „de facto-Inhaftierung“ auch bei Hungarian Helsinki Committee, a.a.0.; Amnesty International, a.a.0.), so dass es nicht darauf ankommt, ob die Ausgestaltung auch als Haft im eigentlichen Sinne von Art. 8 der AufnahmeRL anzusehen ist. Die Neugestaltung der Aufenthaltsbedingungen für Asylbewerber ist auch nicht etwa deshalb für die Bewertung des ungarischen Asylsystems unerheblich, weil es sich um eine vorläufige Maßnahme zur Behebung einer akuten Notlage handeln würde. Zwar wird die Maßnahme durch die ungarische Regierung mit einer angeblichen Krisensituation aufgrund von Massenimmigration gerechtfertigt (vgl. Amnesty International, a.a.O.). Tatsächlich hatte Ungarn durch die weitgehende Schließung der Grenzen die Zahl der im Land aufhältlichen Asylbewerber im März 2017 bereits auf etwa 600 reduziert […]. Dementsprechend stellt sich die Maßnahme vorrangig als auf Abschreckung potentieller Asylbewerber gerichtet dar. Der Bewertung der Aufenthaltspflicht als jedenfalls haftähnlich steht im Übrigen – unabhängig von den konkreten räumlichen Gegebenheiten in den Einrichtungen – nicht entgegen, dass ein Antragsteller die Einrichtung auch vor dem regulären Abschluss des Asylverfahrens jederzeit verlassen könnte. Da dies nur unter Überquerung der ungarischen Südgrenze möglich und zwingend mit der Rücknahme des Asylantrages verbunden ist, ist die Aufenthaltspflicht für einen Antragsteller, der sein Asylverfahren in Ungarn zu einem regulären Abschluss bringen möchte, unausweichlich. Ein Asylantragsteller hat auch keinen gerichtlichen Rechtsschutz gegenüber der Aufenthaltspflicht zur Verfügung, da die Aufenthaltspflicht formell nicht als Haft ausgewiesen ist. Aus dem gleichen Grund sieht das ungarische Recht keine absolute zeitliche Obergrenze vor. Die Unterbringung in einer Transitzone ist zeitlich allein durch die Dauer des Asylverfahrens begrenzt, sofern ein Antragsteller sich nicht zum vorzeitigen Verlassen der Einrichtung unter Rücknahme seines Antrages entscheidet. Dies gilt, wie bereits ausgeführt, auch für Familien mit Kindern und unbegleitete minderjährige Asylbewerber ab einem Alter von 14 Jahren. Insgesamt unterläuft das novellierte ungarische Asylrecht mit der allgemeinen Pflicht zum Aufenthalt in einer Transitzone für die Dauer des Asylverfahrens, die nicht als Haft, sondern als Aufenthaltspflicht ddeklariert wird, bei materieller Betrachtung insbesondere den numerus clausus der – sämtlich auf eine Einzeifallprüfung angelegten -Haftgründe nach Art. 8 Abs. 3, das Erforderlichkeitsprinzip nach Art. 8 Abs. 2 und die Garantien für in Haft befindliche Antragsteller nach Art. 9 der Aufnahme-RL.“

VG Hannover / AZ.: 10 B 921/18 / Malta

Download

Diesen Maßstäben folgend bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt insbesondere im Hinblick auf die Praxis der drohenden lnhaftierung des Antragstellers und der Haftbedingungen in Malta systemische Mängel.

Die Kammer hat im Hinblick auf den asylrechtlichen Umgang mit Dublin-Rückkehrern in seinem Urteil vom 05.11.2015 — 10 A 5157/15 —‚ juris, ausgeführt:

„Nach diesem Maßstab liegen im Asylsystem Maltas systemische Mängel vor, weil es an rechtlichen Regelungen fehlt, die die Einhaltung der europarechtlichen
Mindestanforderungen an die Bearbeitung von Asylanträgen sicherstellen. Nach dem periodischen Bericht der Europäischen Asylinformationsdatenbank AIDA vom Februar 2015 […]
gibt es in Malta keine gesetzlichen Regelungen, die den Rechtsrahmen der Dublin-Verordnungen umsetzen, sondern nur behördliche Verfahrensvorschriften (AIDA report – a. a. O. – S. 21).

Dabei stellt sich insbesondere die Situation der Dublin-Rückkehrer als problematisch dar. Wenn ein Antragsteller Malta durch Flucht aus behördlichem Gewahrsam oder irreguläre Ausreise verlässt, wird sein Asylantrag nach Art. 13 der örtlichen Verfahrensvorschriften. die insofern Art. 28 der Richtlinie 2013/32/EU – Asylverfahrensrichtlinie 2013 – aufgreifen, als stillschweigend zurückgenommen
betrachtet. Bei einer Rücküberstellung nach Malta als dem nach der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedsstaat ist das Verfahren daher in fast allen Fällen bereits eingestellt und der Antragsteller ausreisepflichtig. Er hat zwar die Möglichkeit, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, diese erfolgt jedoch im Wege eines Zweitantrags unter der Voraussetzung, dass er Wiederaufnahmegründe darlegt. Während des Verfahrens können Antragsteller in ihre Heimatstaaten abgeschoben werden (vgl. AIDA report- a. a. O. – S. 22). Diese Praxis stand zum Berichtszeitpunkt in Widerspruch zu Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EU (Asylverfahrensrichtlinie 2005 -; nunmehr Art. 28 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie 2013 -) und zu Art. 18 Abs. 2 UA 2 der Dublin Ill-VO. Danach haben die Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass ein Antragsteller, der sich nach Einstellung der Antragsprüfung wegen stillschweigender Rücknahme wieder bei der zuständigen Behörde meldet, berechtigt ist, um Wiedereröffnung des Verfahrens zu ersuchen oder einen neuen Antrag zu stellen, der nicht als Folgeantrag geprüft
wird. Durch den Verstoß gegen diese Vorschriften laufen Antragsteller Gefahr, selbst tatsächlich vorliegende Gründe für einen Anspruch auf internationalen Schutz nicht wirksam vortragen zu können.

Während der Bearbeitungsdauer über das  Wiederaufnahmeersuchen, die vollständig im Ermessen der Behörde steht. sind die Antragsteller der Gefahr einer
vorzeitigen Abschiebung ausgesetzt und befinden sich häufig in Haft oder Arrest, die den Zugang zu rechtlicher Hilfe zusätzlich erschwert. Die Möglichkeit, Antragsteller noch vor oder während der Prüfung des Folgeantrags abzuschieben, verstößt zudem gegen das Gebot des Non-Refoulement, das ebenfalls in Art. 20 Abs. 2 UA 3 der Asylverfahrensrichtlinie 2005 bzw. Art. 28 Abs. 2 UA 3 der Asylverfahrensrichtlinie 2013 und Art. 18 Abs. 2 UA 3 Dublin III-VO seinen Niederschlag gefunden hat.“

Dem aktuellen AIDA-Bericht vom November 2015 sind für Dublin-Rückkehrer in dieser Hinsicht keine Verbesserungen zu entnehmen […]. Sollte der Antragsteller Malta auf irregulärem Weg verlassen haben – wovon mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden kann – würde er im Falle seiner Rückkehr voraussichtlich in die Haftanstalt Corradino Correctlonal Facility verbracht (AIDA-Bericht 11/2015). Auch nach der aktuellen Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Freiburg vom 11.12.2017 laufen Asylbewerber, welche Malta ohne Erlaubnis verlassen haben, noch immer Gefahr, nach ihrer Rücküberstellung angezeigt und vor ein Strafgericht gebracht zu werden. Das Gericht könne den Asylbewerber zu einer Geldstrafe oder zu einer Haftstrafe von maximal zwei Jahren verurteilten. Auch schon während der Dauer des Strafverfahrens könne ein festgenommener Asylbewerber inhaftiert werden. (AA, a.a.0., zu Frage 1.7). Zwar begründet die lnhaftierung einer Person als
solche keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Die Mitgliedstaaten sind aber verpflichtet, sich zu vergewissern, dass die Bedingungen der Haft mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind, die Gefangenen nicht Leiden oder Härten unterworfen sind, die die mit einer Haft unvermeidbar verbundenen Beeinträchtigungen übersteigen, und dass Gesundheit und Wohlbefinden der Gefangenen unter Berücksichtigung der praktischen Bedürfnisse der Haft angemessen sichergestellt sind (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 -, juris; EGMR, Urteil vom 03.05.2016 – 56796/13 -, HUDOC m.w.N.). Wie aktuellen Erkenntnismitteln zu entnehmen ist, widersprechen die Haftbedingungen in der Corradino Correctional Facility in mancherlei Hinsicht den Mindestanforderungen, die das Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) an Haftanstalten stellt (vgl. Council of Europe, Report to the Maltese Government on the visit to Malta carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and lnhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 3 to 10 September 2015, 25.10.2016). Trotz wahrnehmbarer Verbesserungen im Laufe der näheren Vergangenheit werden die Größe der Zellen, die hygienischen Bedingungen, der eingeschränkte Zugang zu genießbarem Trinkwasser sowie der mangelnde Schutz vor extremen Temperaturen bemängelt (ebd.). Solche Umstände können eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge haben (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 03.05.2016 – 56796/13 -, HUDOC m.w.N.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 08.10.2014 – A 8 K 345/14 -; VG Oldenburg, Beschluss vom 23.07.2014 – 12 B 1217/14 -, juris m.w.N.).

Auch wenn dem Antragsteller keine illegale Ausreise vorgeworfen werden sollte, ist auf Grund seines Status als Asylbewerber mit einer lnhaftierung zu rechnen (UNHCR, Malta – Progress under the Global Strategy – Beyond Detention 2014-2016, August 2016; UNHCR, Observations on Malta’s Revised Legislative and Policy Framework for the Reception of Asylum-Seekers, 25.02.2016; Amnesty International – Malta 2017, v. 19.05.2017, abrufbar unter […]). Zwar sind nach der neuen Rechtslage nicht mehr alle Asylbewerber zwingend in Haft zu nehmen (ebd.). Die nunmehr geplanten Erstaufnahmezentren für Asylbewerber seien nach Ansicht des UNHCR jedoch ebenfalls als Haftanstalten zu bewerten, wodurch ihre Rechtmäßigkeit nach maltesischem Recht fraglich sei (ebd.). Der UNHCR äußert zudem Bedenken in Bezug auf die interpretation der rechtlichen Grundlage, auf die eine lnhaftierung gestützt werden kann (ebd.). Auch müsse ein Verfahren eingerichtet werden, welches gewährleiste, dass die lnhaftierung im Einzelfall verhältnismäßig sei (ebd.). Einige der neu eingeführten Normen seien nicht mit international anerkannten Menschenrechten und dem internationalen Flüchtlingsrecht zu vereinbaren und könnten zu einer willkürlichen und illegalen lnhaftierung führen (ebd.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
stellte wiederholt eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention durch Malta mit Blick auf die lnhaftierung von Asylbewerbern fest (vgl. Urteile vom 23.07.2013 – 42337/12 – Suso Musa/Malta -, vom 23.7.2013 – 55352/12 – Aden Ahmed/Malta -, vom 26.11.2015 – 10290/13 – Mahamed Jama/Malta -‚ und vom 03.05.2016 – 56796/13 – Abdi Mahamadu/Malta -, HUDOC). Der Gerichtshof erkannte jeweils eine Verletzung des Art. 5 Abs. 1 und 4 EMRK, weil die lnhaftierung der Kläger nicht mehr mit Blick auf ihren Zweck – auf Grund illegaler Einreise bzw. zur Vorbereitung der Abschiebung – habe gerechtfertigt werden können und durch die maltesische Rechtsordnung den Betroffenen kein effektiver und schneller Rechtsschutz zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung gewährleistet werden sei (ebd.). Es bleibt abzuwarten, wie sich die Praxis nach Änderung der Rechtslage insoweit entwickelt (ebenso: UNHCR, Observatlons on Malta’s Revised Legislative and Policy Framework for the Reception of Asylum-Seekers, 25. Februar 2016).

Im Übrigen sind nicht nur die Haftbedingungen, sondern auch die Bedingungen in einigen offenen und geschlossenen Zentren nach wie vor mangelhaft. ACCORD berichtet im Mai 2017 (Anfragenbeantwortung zu Malta: Informationen zur Lage von Asylbewerbern; Versorgung, Unterbringung, lnhaftierung, Zugang zu Asylverfahren; […]):

Mit Vemeis auf das US-Außenministerium vom März 2017 (Berichtszeitraum 2016), hätten in den Sommermonaten in einigen offenen und geschlossenen Zentren hohe Temperaturen geherrscht und eine unangemessene Belüftung in vorgefertigten Wohneinheiten würde zu unkomfortablen Lebensbedingungen beitragen. Ähnlich wird AIDA vom März 2017 wiedergegeben, wonach die große Anzahl der Personen, die in jedem Zentrum untergebracht seien (beispielsweise etwa 400 in Marsa Open Centre) unvermeidlich zu schweren Problemen hinsichtlich Hygiene und Instandhaltung führen würden. Insgesamt seien die Lebensbedingungen in den offenen Zentren mit wenigen Ausnahmen sehr schwierig. Die hauptsächlichen Bedenken würden sich auf einen niedrigen Hygienegrad, starke Überbelegung, Mangel körperlicher Sicherheit, die Standorte der meisten Zentren in abgelegten Gebieten Maltas, materiell schlechte Bauten und den gelegentlichen Rattenbefall beziehen.

Es bestehen somit aktuell noch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass bei Gesamtschau der von der maltesischen Regierung in den letzten Jahren ergriffenen Maßnahmen davon auszugehen ist, dass derzeit schon mit einer europarechtskonformen Situation der Flüchtlingsaufnahme in Malta zu rechnen ist (VG Arnsberg, Beschluss vom 29.08.2017 – 5 L 2272/17.A -, juris Rn. 39; VG Magdeburg, Beschluss vom 28.07.2017 – 8 B 323/17 -‚ juris; VG Hannover, Urteil vom 05.02.2018 — 11 A 12328/17 -).

VG Düsseldorf / Az.: 12 K 19256/17.A / Ungarn

Download

Den Klägern droht im Falle einer Rückführung nach Ungarn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe untemorfen werden. Hieraus folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Eine Verletzung von Schutzpflichten kommt in Betracht, wenn sich die staatlich verantworteten ebensverhältnisse von international Schutzberechtigten allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 — 13 A 1490/13A -‚ juris, Rdn. 86, und Beschluss vom 29. Januar 2015 – 14 A 134/15.A -‚ juris, Rdn. 11.

Die hinsichtlich der allgemeinen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigen bestehenden Gewährleistungspflichten hat der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte im Einzelnen konkretisiert. Demnach kann die Verantwortlichkeit eines Staates aus Art. 3 EMRK begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist.

Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 (Tarakhel / Schweiz), NVWZ 2015, 127, 129, Rdn. 98 m.w.N.

Dagegen verpflichtet Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Art. 3 EMRK begründet auch keine allgemeine Verppflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen.

Vgl. EGMR, Urteile vom 30. Juni 2015 – 39350/13 – (AS. / Schweiz), juris, Rdn. 27, vom 21. Januar2011 – 30696/09 (M.S.S. / Belgien u. Griechenland) -, EUGRZ 2011, 243, Rdn. 249, m. w. N., und Beschluss vom 2. April 2013 – 27725/10 (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien) -, ZAR 2013, 336 f., Rdn. 70; vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13A -‚ juris, Rdn. 91, und vom 7. März 2014-1 A 21/12.A -, juris, Rdn. 119.

Es verstößt demnach grundsätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn international Schutzberechtigte den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und von ihnen erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13A -, juris, Rdn. 89 ff. m.w.N.

Art. 3 EMRK gewährt von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen.

Vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 – 27725/10 – (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien), ZAR 2013, 336 f., Rdn. 71; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13A -, juris, Rdn. 93 m.w.N.

Gegen Art. 3 EMRK verstoßende Bedingungen in einem anderen Konventionsstaat können allerdings dann anzunehmen sein, wenn ein Flüchtling völlig auf sich allein gestellt ist und er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 -2 BvR 157/17 -, juris, Rdn. 15.

Das Gericht hat bei seiner diesbezüglichen Sachverhaltsaufklärung dem hohen Wert der in Art. 3 EMRK verbürgten Rechte Rechnung zu tragen und sich über die Aufnahmebedingungen umfassend zu informieren.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 -2 BvR 157/17 – , juris, Rdn. 16.

Dabei hat es – insbesondere dann, wenn staatliche Integrationsmaßnahmen nicht existieren – Feststellungen dazu zu treffen, ob und wie für zurückgeführte anerkannte
Schutzberechtigte zumindest in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft die Erfüllung der von Art. 3 EMRK geschützten Grundbedürfnisse sichergestellt ist.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017-2 BvR 157/17 —, juris, Rdn. 21.

In Anwendung dieser Maßstäbe steht nach dem in das Verfahren eingeführten Erkenntnismaterial zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger im Falle einer Überstellung nach Ungarn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Hierfür sind folgende Emägungen maßgeblich:

Die Lage für international Schutzberechtige in Ungarn hat sich durch Gesetzesänderungen zum 1. April 2016 und zum 1. Juni 2016 erheblich verschlechtert. Angesichts der vollständigen Einstellung der staatlichen Integrationsprogramme und des Fehlens jeglicher – auch nur übergangsweisen – Absicherung für die erste Zeit nach der Ankunft besteht für zurückgeführte anerkannte Schutzberechtigte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Verelendung und Obdachlosigkeit.

Vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 15. November 2016 – 8 LB 92/15 -, juris, Rdn. 62; VG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 2017 – 23 L 507/17 -, juris, Rdn. 11; Hungarian Helsinki Committee: Information Note: Two Years after: What’s Left of Refugee Protection in Hungary?, S. 9 f […].

Der zulässige Verbleib von Flüchtlingen in offenen Asyleinrichtungen nach ihrer Anerkennung wurde von 60 auf 30 Tage reduziert.

Vgl. Bordermonitoringeu e.V. / Förderverein PRO ASYL e.V. (Hrsg.), Gänzlich unerwünscht – Entrechtung, Kriminalisierung und lnhaftierung von Flüchtlingen in Ungarn, Juli 2016, S. 23 […]; UNHCR, Hungary as a country of asylum, Mai 2016, S. 7 […]; aida, Country Report: Hungary, Update 2016, S. 12 […]

Die Möglichkeit, nach der Anerkennung noch für eine gewisse Zeit in der Unterkunft für Asylbewerber bleiben zu können, greift für nach Ungarn zurückgeführte Schutzberechtigte jedoch nicht. Ihre Anerkennung liegt bereits länger zurück; sie verfügen dementsprechend nicht mehr über einen Unterkunftsplatz aus der Zeit des Asylverfahrens. Ihnen droht die Obdachlosigkeit daher bereits unmittelbar ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr nach Ungarn.

Vgl. Bordermonitoringeu e.V. /Förderverein PRO ASYL e.V. (Hrsg.), aaO, S. 28.

Bei der Wohnungssuche sind anerkannte Schutzberechtigte faktisch auf sich alleine gestellt. Diese Situation wird durch den Umstand verschärft, dass die Mieten in Ungarn vergleichsweise hoch sind und Vermieter in weiten Teilen des Landes sich weigern, ihnen Wohnraum zur Verfügung zu stellen.

Vgl. VG München, Urteil vom 17. Februar 2017 – M 17 K 16.34416 -, juris, Rdn. 23; aida, aaO, S. 93.

Die zeitlich begrenzte finanzielle Unterstützung im Rahmen von sogenannten „Integrationsverträgen“ und das monatliche Taschengeld in Höhe von 24 Euro wurden abgeschafft.

Vgl. Bordermonitoringeu e.V. / Förderverein PRO ASYL e.V. (Hrsg.), aaO, S. 23; UNHCR, aaO, S. 7f.; aida, aaO, S. 12.

Unterstützung bei der Integration können international Schutzberechtigte nur noch durch die Zivilgesellschaft und durch Hilfsorganisationen erlangen.

Vgl. Hungarian Helsinki Committee, aaO, S. 10.

Nichtregierungsorganisationen verfügen allerdings nicht über Kapazitäten und Mittel, um international Schutzberechtigten in Ungarn in ausreichendem Maß beistehen zu können. Soweit ersichtlich, sind sie vomiegend damit befasst, Asylantragsteller im ungarischen Asylsystem zu unterstützen. Für international Schutzberechtigte sind – wenn überhaupt – nur vereinzelte Angebote verfügbar.

Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 2017 — 23 L 507/17 —, juris, Rdn. 15 m.w.N.

Die Situation unterscheidet sich damit erheblich von derjenigen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen international Schutzberechtigte (auch) auf die Integrationsarbeit der Nichtregierungsorganisationen verwiesen werden können.

Vgl. zur Situation in Bulgarien VG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2016 – 12 K 5984/16A -, juris, Rdn. 51 ff.

Hinzu kommt, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung zwar gesetzlich gewährleistet, in der Praxis aber deutlich erschwert ist. Voraussetzung ist eine Adresskarte, welche wiederum eine gültige Meldeadresse erfordert. Angesichts der vorstehend geschilderten prekären Wohnraumsituation ist der Zugang zur medizinischen Versorgung daher faktisch mit vielen, nur schwer überwindbaren Hürden verbunden.

Vgl. VG München, Urteil vom 17. Februar 2017 — M 17 K 16.34416 —, juris, Rdn. 24; Bordermonitoringeu e.V. / Förderverein PRO ASYL e.V. (Hrsg.), aaO, S. 28.

Im Fall der Kläger kommt außerdem hinzu, dass es sich um eine junge Frau mit zwei Kleinkindern im Alter von unter drei Jahren handelt. Es ist für sie als Familie unter den aktuellen Umständen unzumutbar, nach Ungarn zurückzukehren.

Haben die Kläger mithin einen Anspruch auf die Feststellung, dass in ihrer Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Ungarns vorliegt, erweisen sich die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 und die Befristung des gesetzlichen Einreiseund Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 4 des Bescheides vom 27. November 2017 ebenfalls als rechtswidrig und sind daher aufzuheben.

VG Magdeburg / AZ.: 1A 190/16 MD / Bulgarien

Download

Nach einer Gesamtwürdigung der aktuellen Erkenntnislage zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Satz 1, 2. Hs. AsylG) ergibt sich, dass aufgrund der allgemeinen Lebensbedingungen von anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien – wie vorliegend – ohne eine konkret-individuelle Zusicherung seitens der bulgarischen Behörden, die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK besteht (vgl. ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 29.01.2018 – 10 LB 82/17 – ; Hess. VGH, Urteil vom 04.11.2016 – 3 A 1292/16. A – juris, Rn. 34 ff. , VG Oldenburg, Urteil vom 10.10.2017 – 12 A 6239/17 -, UA S. 4 ff; Urteil vom 17.01.2017 – 12 A 3971/16 – , juris, Rn. 27 ff.; VG Göttingen, Beschluss vom 04.05.2017 – 12 A 3971/16 – , juris, Rn. 27 ff.; VG Göttingen, Beschluss vom 04.05.2017 – 3 B 306/17; Beschluss vom 03.11.2016 – 2 B 361/16 – , juris, Rn. 5 ff.; VG Aachen. Beschluss vom 28.03.2017 – 8 L 382/17A -, juris, Rn. 8ff.; VG Stade, Beschluss vom 27.03.2017 – 10 B 834/17 – , BA S. 5 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 19.01.2017 – W 2 K 15.30138 -, juris, Rn. 20 ff. jedenfalls für vulnerable Kläger; VG Lüneburg, Urteil vom 07.12.2016 – 9 A 121/16 -, UA S. 4 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.02.2016 – 2a K 2466/15A -, juris, Rn 53 ff.; differenzierend OVG Saarland, Urteil vom 10.01.2017 – 2 A330/16 -, juris, Rn. 30, welches eine individuelle Zusicherung für die Gewährung einer Anlaufadresse für angemessene Zeit verlangt; zit. Nach VG Göttingen; Urteil vom 11.12.2017 – 3 A 186/17 – , juris).

Nach einer Gesamtwürdigung der aktuellen Erkenntnislage droht dem Kläger im Falle einer Abschiebung nach Bulgarien die Gefahr, einer solchen Situation ausgesetzt zu sein, in der er nach der Ankunft über einen längeren Zeitraum keinen effektiven Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen hat und damit „auf der Straße“ sich selbst überlassen sein wird. Das gilt in dem Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 11.10.2017 – 9 A 359/17 -, VG Göttingen, Urteil vom 11.12.2017 – 3 A 186/17 -, juris). Hiernach gewährleistet Bulgarien entgegen seiner Verpflichtungen aus Art. 34 Richtlinie 201/95/EU nicht den Zugang zu Integrationsprogrammen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die fehlenden staatlichen Integrationsprogramme durch die Maßnahmen der Nichtregierungsorganisationen kompensiert werden. Daher droht dem Kläger im Falle seiner Abschiebung nach Bulgarien nach seiner Ankunft und über einen langen Zeitraum die Gefahr der Obdachlosigkeit. Für aus dem Ausland zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte werden nach wie vor keine staatlichen Unterkünfte bereitgehalten. Insbesondere wird die Praxis, dass anerkannte Schutzberechtigte für bis zu sechs Monate nach Anerkennung ihres Schutzstatus in den Aufnahmezentren leben dürfen, nicht für Rückkehrer aus dem Ausland angewandt (Bericht Dr. Ilareva v. 27.08.2015 an VGH B.-W., aktualisiert am 07.04.2017, S. 8; Bericht Auswärtiges Amt, S. 8). Zwar gibt das Auswärtige Amt an, dass es eine sehr begrenzte Anzahl an preiswerten Sozialwohnungen gebe (Bericht Auswärtiges Amt, S. 8). Allerdings setze eine Vergabe einer solchen Sozialwohnung beispielsweise in Sofia voraus, dass wenigstens ein Familienmitglied die bulgarische Staatsangehörigkeit habe sowie einen festen Wohnsitz mindestens ohne Unterbrechung in Sofia gehabt hätte (Bericht Dr. Ilareva S. 9). Daneben sei eine eigenständige Suche der anerkannten Schutzberechtigten nach einer Wohnung auf dem freien Markt schwierig, da Sprachbarrieren bestünden sowie Vermieter diverse Vorbehalte gegenüber Migranten muslimischen Glaubens hätten, bzw. fremdenfeindlich seien (Bericht Dr. Ilareva, S. 9; Bericht Auswärtiges Amt S. 9). Daneben droht dem Kläger, dass er mangels Unterkunft in eine existenzielle Notlage geraten würde.

Die zumindest in der Anfangszeit nach der Rückkehr bestehende Gefahr der Obdachlosigkeit sowie die daran anknüpfende Gefahr, in eine existenzielle Notlage zu geraten, ist zwar ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn das Bundesamt durch individuelle Zusicherung bulgarischer Behörden sichergestellt hat, dass dem anerkannten Schutzberechtigten eine Unterkunft in Bulgarien für einen angemessenen Zeitraum gestellt wird (vgl. OVG Saarland, Urteil 13.12.2016 – 2 A 260/16 – Rn 28 und 32, juris). Allerdings ist im vorliegenden Einzelfall eine solche Sicherstellung weder dem angegriffenen Bescheid, noch dem beigezogenen Verwaltungsvorgang zu entnehmen.

Nach einer Gesamtwürdigung der aktuellen Erkenntnislage ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger im Falle einer Abschiebung nach Bulgarien über einen langen Zeitraum die Gefahr der Obdachlosigkeit sowie die daraus resultierende Gefahr, in eine existenzielle Notlage zu geraten, droht. Die nach der nationalen Gesetzeslage in Bulgarien bestehenden Ansprüche, die es den anerkannten Schutzberechtigten ermöglichen sollen, sich in Bulgarien ein Existenzminimum zu schaffe, erweisen sich als faktisch nicht, zumindest nicht in zumutbarer Zeit durchsetzbar.

Hierin würde eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im oben genannten Sinn liegen, die dem bulgarischen Staat zuzurechnen wäre. Angesichts der in der Entscheidung des VG Braunschweig vom 11.10.2017, a. a. O., herangezogenen Erkenntnisse sind die abweichenden Einschätzungen (vgl. etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.08.2016 – 3 L 94/16 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 09.01.2017 – 16 A 5546/14 -, juris; zit. Nach VG Göttingen, Urteil vom 11.12.2017 – 3 A 186/17 – juris) überholt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28.01.2018; a. a. O.). So stützen auch diese Gerichte ihre Entscheidungen darauf, dass aus dem Ausland zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte für einen substanziellen Zeitraum in den für die Aufnahme von Asylsuchenden Zentren verbleiben dürfen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a. a. O., Rn. 12; VG Hamburg, a. a. O., Rn. 55 ff.; zit. Nach VG Göttingen, Urteil vom 11.12.2017 – 3 A 186/17 – juris), was nach der aktuellen Erkenntnislage jedoch nicht (mehr) der Fall ist. Darüber hinaus folgt das erkennende Gericht auch nicht des Verwaltungsgerichts Hamburg in der genannten Entscheidung, dass bei der Einschätzung, ob anerkannte Schutzberechtigte ihre Grundbedürfnisse zur Existenz in Bulgarien sichern können, zu berücksichtigen sei, dass nach nahezu allen Berichten und auch nach der Erfahrung des Gerichts die in Bulgarien Schutzberechtigten kaum  jemals versucht hätten sich unter den dortigen bescheidenen Möglichkeiten eine Existenz aufzubauen, weswegen schon keine tragfähigen Erkenntnisse zu etwaigen Problemfällen vorlägen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 11.12.2017 – 3 A 186/17 – juris). Denn selbst vor diesem Hintergrund ergibt sich keine Verbesserung des beschriebenen Teufelskreises von Wohnungs- Arbeits- und Sozialhilfesuche und der daraus abzuleitenden Gefährdung für anerkannte Schutzberechtigte. Im Übrigen ist die Argumentation für sich genommen für sich nicht überzeugend. Denn es bleibt unklar, ob anerkannte Schutzberechtigte Bulgarien als „Transitland“ nutzen, weil sie von vornherein nur die Durchreise planen, oder sich gerade wegen der oben beschriebenen aussichtslosen Lage zur Weiterreise veranlasst sehen (vgl. VG Göttingen vom 11.12.2017 – 3 A 186/17 -, juris).

VGH München / Az.: 9 B 17.50039 / Ungarn

Download

Analog: VGH München, Beschluss v. 23.01.2018 – 20 B 16.50073

19. Der 13a. Senat des Verwaltungsgerichtshofs hat hierzu in seinem Urteil vom 23. März 2017 (Az. 13a B 17.50003 – juris Rn. 24 ff.) ausgeführt, dass er auf Grundlage des vorliegenden Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern sowie von Dublin-Rückkehrern zu der Überzeugung gelangt ist, dass bei diesen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Fall einer Überstellung/Abschiebung nach Ungarn ernsthaft zu befürchten ist und dies wie folgt begründet:


20. „a) Das ergibt sich aus der dortigen (gesetzlichen) Entwicklung in den letzten Jahren. Nach der am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Änderung des Asylgesetzes, die die Möglichkeit einer Inhaftierung von Asylbewerbern vorsah, kam es ab Sommer 2015 zu weiteren Gesetzesänderungen betreffend unter anderem die Einführung eines beschleunigten Verfahrens, den Rechtsschutz und die Inhaftierung sowie die Aufnahme von Serbien in eine nationale Liste sicherer Drittstaaten mit der Folge der Unzulässigkeit von Asylanträgen bei Einreise über Serbien (UNHCR, Hungary: As a Country of Asylum, Mai 2016 – UNHCR Mai 2016; Hungarian Helsinki Committee, Information Note v. 7.8.2015: Changes to Hungarian asylum law jeopardise access to protection in Hungary – HHC 7.8.2015; AIDA – Asylum Information Database, Country-Report: Hungary v. November 2015 – aida November 2015; Third Party Intervention by the Council of Europe Commissioner for Human Rights, Applications No. 44825/15 und 44944/15 v. 17.12.2015 – CHR). Im September 2015 wurde mit der Errichtung von Grenzzäunen zu Serbien und Kroatien ein Grenzverfahren in dort eingerichteten Transitzonen etabliert (UNHCR Mai 2016; aida November 2015; CHR). Im Fall von Unzulässigkeit und im beschleunigten Verfahren ist vom Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft (OIN) innerhalb von 15 Tagen zu entscheiden, im regulären Verfahren innerhalb von zwei Monaten (aida November 2015, S. 12; CHR). Die Rechtsmittelfrist gegen Unzulässigkeitsentscheidungen des OIN bzw. gegen Entscheidungen im beschleunigten Verfahren beträgt drei Tage, im Standardverfahren acht Tage (UNHCR Mai 2016, S. 10; HHC 7.8.2015; aida November 2015, S. 21 ff.). Unter Beibehaltung der im Juli 2013 eingeführten Asylhaft im Allgemeinen wurde die zulässige Haftdauer für Grenzankömmlinge ohne Papiere auf 24 statt bisher 12 Stunden heraufgesetzt und die Haftanordnung im Dublin-Verfahren erleichtert. Im Allgemeinen kann Asylhaft erstmalig maximal für 72 Stunden sowie aufgrund eines Verlängerungsantrags um maximal 60 Tage aus im Einzelnen genannten Gründen angeordnet werden, insbesondere bei unklarer Identität und Gefahr des Untertauchens. Zuvor ist zu prüfen, ob ein milderes Mittel zur Anwendung kommen kann (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Regensburg v. 27.1.2016: Rücküberstellungen nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens – AA 27.1.2016). Die maximale Dauer der Asylhaft beträgt 6 Monate, bei Folgeanträgen 12 Monate und bei Familien mit Kindern 1 Monat (AA 27.1.2016; aida November 2015, S. 63). Die bisher verpflichtende Platzgröße für die Asylhaft wurde in eine Empfehlung umgewandelt, die so weit wie möglich einzuhalten ist. Ferner kann OIN Asylantragsteller ohne Dokumente verpflichten, ihr Heimatland zu kontaktieren (HHC 7.8.2015; CHR).


21. Dublin-Rückkehrer, über deren Erstantrag bei Rückkehr noch nicht entschieden wurde, werden als Erstantragsteller behandelt (AA 27.1.2016). Grundsätzlich hat die Asylbehörde in Fällen, in denen Asylantragsteller während eines laufenden Asylverfahrens in einen Mitgliedstaat weiterreisen, in jedem Verfahrensstadium die Möglichkeit, entweder auf Basis der zur Verfügung stehenden Informationen eine Sachentscheidung zu treffen oder aber das Asylverfahren einzustellen. Regelmäßig wird das Asylverfahren ohne Entscheidung in der Sache eingestellt (AA 27.1.2016; aida November 2015, S. 21 ff.). Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann bis zu neun Monate nach Einstellung des Verfahrens beantragt werden (UNHCR Mai 2016, S. 20; AA 27.1.2016). Danach wird die Einstellung endgültig und der Asylbewerber wird wie ein Folgeantragsteller behandelt, wobei Änderungen dergestalt in Planung seien, dass der Asylantrag auch in diesem Fall vollumfänglich geprüft werde (AA 27.1.2016).


22. b) Angesichts dieser Ausgangslage, die nach dem vorliegenden Erkenntnismaterial ab dem Jahr 2013 bis zum jetzigen Zeitpunkt durch eine fortschreitende (gesetzliche) Intensivierung und Verschärfung gekennzeichnet ist, besteht für die Kläger insbesondere die Gefahr, in Ungarn ohne ausreichende gesetzmäßige Anordnung und ohne effektive Rechtsschutzmöglichkeiten inhaftiert zu werden.

23. Die Anordnung der Asylhaft ist schon nach den gesetzlichen Vorgaben in großem Umfang zulässig. Danach kann Asylhaft angeordnet werden 1. bei unklarer Identität oder Staatsangehörigkeit, 2. bei Ausländern, die sich im Ausweisungsverfahren befinden und einen Asylantrag stellen, obwohl sie diesen zweifelsfrei bereits zuvor hätten stellen können oder um eine drohende Aufenthaltsbeendigung zu verzögern oder abzuwenden, 3. wenn der Sachverhalt des Asylbegehrens aufgeklärt werden muss und eine Aufklärung nicht ohne Haft möglich ist, speziell wenn die Gefahr des Untertauchens besteht, 4. wenn der Asylbewerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, 5. wenn der Asylantrag im Flughafenbereich gestellt wurde oder 6. zur Sicherstellung der Durchführung des Dublin-Verfahrens, wenn die ernsthafte Gefahr des Untertauchens besteht (AA 27.1.2016). Diese Formulierung der Haftgründe ist sehr weit gefasst und lässt damit Raum für eine weitreichende Inhaftierung von Asylbewerbern (siehe auch UNHCR, Stellungnahme an das VG Düsseldorf v. 30.9.2014: Situation der Flüchtlinge und Asylsuchenden in Ungarn, insbesondere Dublin-Rückkehrer und Inhaftierungen – UNHCR 30.9.2014; Pro Asyl, Stellungnahme an das VG Düsseldorf vom 31.10.2014: Haftsituation von Asylbewerbern in Ungarn – Pro Asyl 31.10.2014; aida November 2015, S. 59 ff.).

24. Auch die tatsächliche Praxis der Inhaftierung in Ungarn wird schon länger in vielen Punkten erheblich kritisiert. So solle das OIN vor einer Haftanordnung zwar prüfen, ob Alternativen zur Haft bestünden, aber nach Auskunft des Hungarian Helsinki Committee und Pro Asyl (Brief Information Note for the Seminar on the Right to Asylum in Europe, Barcelona, 9.-10.6.2016: The Reception Infrastructure for Asylum-Seekers in Hungary – HHC Juni 2016; Pro Asyl 31.10.2014) werde hiervon nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht; Verlängerungen würden automatisch für den Höchstzeitraum beantragt und die Haftanordnungen seien nicht individualisiert (UNHCR 30.9.2014; Pro Asyl 31.10.2014). Kritisch angemerkt wird dabei ferner, dass es in „Asylhaft“-Einrichtungen des OIN praktisch kein ausgebildetes Personal gebe; Sozialarbeiter erhielten nur Zugang unter Begleitung einer bewaffneten Wache. Auch wenn sich die Inhaftierten zwischen 6.00 und 23.00 Uhr innerhalb der Hafteinrichtungen frei bewegen könnten (Pro Asyl 31.10.2014) und es in der polizeilichen „Einwanderungshaft“ für Folgeantragsteller ausgebildetes Bewachungspersonal gebe (UNHCR 30.9.2014), wird festgestellt, dass Asylbewerber bei etwaigen Behördengängen und Gerichtsterminen wie im Strafverfahren gefesselt und mit Handschellen vorgeführt würden (aida November 2015, S. 65; CHR). Weiter wird kritisiert, dass die Inhaftierungsquote ab dem Jahr 2013 kontinuierlich angestiegen sei. Während in einer Auskunft des Auswärtigen Amts vom 3. Juli 2015 an das Verwaltungsgericht Hannover (AA 3.7.2015) noch angegeben wurde, dass im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2015 2,1% aller Asylantragsteller und 6 bis 10% der Dublin-Rückkehrer in Asylhaft genommen worden seien, komme es in der Praxis nach Auskunft von aida (November 2015, S. 62) und CHR sehr häufig zu Inhaftierungen und entgegen der gesetzlichen Regelung seit September 2014 auch bei Familien mit Kindern, die unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten von Gesetzes wegen als schwerwiegendstes Mittel bis zu 30 Tage inhaftiert werden könnten. UNHCR kann jedoch nicht bestätigen, dass die Haft nur unter dieser Voraussetzung stattfindet (UNHCR 30.9.2014). Pro Asyl gibt vielmehr an, dass OIN ab September 2014 Familien verstärkt inhaftiert habe (Pro Asyl 31.10.2014). Anlässlich seines Besuchs vom 24. bis 27. November 2015 wurde dem CHR von OIN mitgeteilt, dass sich derzeit 525 Asylantragsteller in offenen Aufnahmeeinrichtungen befänden und 412, mithin ca. 44%, inhaftiert seien. Anfang November 2015 soll die Inhaftierungsquote CHR zufolge sogar 52% gegenüber 11% im Jahr 2014 betragen haben (siehe auch HHC v. Juni 2016). Zudem scheint sich nach Auffassung der genannten Organisationen der ungenügende Gebrauch von Haftalternativen fortzusetzen. Auch das Problem der willkürlichen Inhaftierung sei weiterhin akut. Nach Auskunft von HHC waren am 30. Mai 2016 insgesamt 702 Asylbewerber in Haft, 1.583 in offenen Aufnahmeeinrichtungen. Zuletzt meldete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (Kurzinformation Ungarn v. 14.12.2016: Zentrum Bicske geschlossen – BFA 14.12.2016), dass im Dezember 2016 nach offiziellen Zahlen 192 Migranten in offener und 301 in geschlossener Unterbringung aufhältig waren. Zur Haftdauer berichtet Pro Asyl in Zusammenarbeit mit dem HHC, das wiederum eine Anfrage an OIN richtete, dass die durchschnittliche Haftdauer im Zeitraum vom 1.7.2013 bis 31. August 2014 dem OIN zufolge zwar „nur“ 32 Tage betragen habe, nach den eigenen Einschätzungen und einer Untersuchung des HHC allerdings deutlich länger sei. Die Diskrepanz beruhe auf vermutlich darauf, dass OIN nicht nur die Zeit von Inhaftierungen einrechne, sondern auch diejenigen Fälle ohne jegliche Inhaftierung.


25. Schließlich wies HHC im Juni 2016 nochmals ausdrücklich darauf hin, dass Ungarn einer der wenigen Staaten in Europa sei, in dem Asylerstantragsteller in der Regel für mehrere Monate inhaftiert würden (HHC Juni 2016). Dublin-Rückkehrer würden in der Praxis regelmäßig inhaftiert (so auch UNHCR 30.9.2014; Pro Asyl 31.10.2014; CHR). Diese Haft werde als „Asylhaft“, nicht als „Abschiebehaft“ oder „Einwanderungshaft“ verhängt (UNHCR 30.9.2014). Auch das Auswärtige Amt (AA 3.7.2015) gibt an, dass die Wahrscheinlichkeit, in Haft genommen zu werden, im ersten Halbjahr 2015 für Dublin-Rückkehrer gegenüber Neuankömmlingen erhöht gewesen sei.


26. Zudem lässt sich den Erkenntnisquellen nicht entnehmen, dass ein effektiver Rechtsschutz existieren würde. Insbesondere bestehen für das OIN und auch die Gerichte sehr restriktive Fristenregelungen zur Entscheidung. Diese sind nicht ausreichend, um die Durchführung eines rechtsstaatlichen Verfahrens zu gewährleisten. Bei Fristen im Tagebereich wie dargestellt können die unverzichtbaren Anforderungen an ein solches Verfahren einschließlich Dolmetscher, Anhörung, (individualisierter) Herkunftslandinformationen etc. nicht eingehalten werden (siehe hierzu HHC 7.8.2015; aida November 2015; CHR). Gleiches gilt für die Rechtsmittelfristen (siehe auch aida November 2015; CHR). Weiter gibt es zwar de iure Zugang zu Rechtsberatung, in der Praxis ist diese aber den Auskünften zufolge mangels entsprechender staatlicher Finanzierung nicht verfügbar (UNHCR 30.9.2014). Soweit überhaupt staatliche Anwälte bestellt seien, agierten diese passiv (Pro Asyl 31.10.2014; aida November 2015). Tatsächlich gebe es damit nur Zugang zu den (Vertrags-)Anwälten des HHC, so dass nur eine Minderheit anwaltliche Vertretung erhalte (Pro Asyl 31.10.2014). Außerdem ist gegen die Verhängung von „Asylhaft“ kein gesetzlicher Rechtsbehelf vorgesehen, sondern nur eine sogenannte „Einspruchsmöglichkeit“. Nach den Informationen von UNHCR werde aber auch hiervon aus Unkenntnis kein Gebrauch gemacht (UNHCR 30.9.2014). Gegen die „Einwanderungshaft“ gebe es ebenfalls keinen Rechtsbehelf, nur eine automatische Überprüfung (UNHCR 30.9.2014). Die gerichtliche Haftüberprüfung erfolge in einem „automatisierten“ Prozess alle 60 Tage durch dieselben (Straf-)Richter, die die Erstprüfung durchgeführt hätten (UNHCR 30.9.2014; Pro Asyl 31.10.2014; aida November 2015, S. 67 ff.). In der täglichen Praxis würden Entscheidungen für 5 bis 15 Häftlinge innerhalb von 30 Minuten gefällt, ohne dass eine individuelle Prüfung erfolgen könne (UNHCR 30.9.2014; Pro Asyl 31.10.2014). Schon im Jahr 2012 habe der Oberste Gerichtshof (Kuria) eine Untersuchung in Auftrag gegeben, die 8.000 Entscheidungen analysiert habe, von denen nur in drei Fällen keine Haftverlängerung erfolgt sei (UNHCR 30.9.2014). Die Asylarbeitsgruppe am Obersten Gerichtshof bestätigte im Oktober 2014, dass die gerichtliche Überprüfung der Asylhaft wirkungslos sei (aida November 2015, S. 67 ff.). Die Entscheidungen seien schematisch, das Verfahren nicht individualisiert und es erfolge keine Überprüfung, ob die Haft das einzige Mittel sei. Seit der Beanstandung durch die Kuria habe sich aber in der Praxis nichts geändert (aida November 2015, S. 67 ff.). Angesichts dieser gravierenden Missstände kann der Rechtsschutz damit insgesamt gesehen nicht mehr als wirksam bezeichnet werden.


27. Die Bewertung dieser Erkenntnisse ist insofern mit Schwierigkeiten verbunden, als jeweils nur punktuelle Angaben gemacht, wie etwa zu bestimmten Zeiträumen oder zu den betroffenen Gruppen, und keine statistisch aufbereiteten Daten für die Jahre 2014, 2015 und 2016 genannt werden zur (Gesamt-)Anzahl der Asylanträge in Ungarn, zur Anzahl der Dublin-Rückkehrer und zu den Verhältnissen in der Transitzone sowie dem jeweiligen Anteil an Inhaftierungen. Das kann wohl kaum darin begründet sein, dass keine offiziellen statistischen Informationen vorlägen, etwa ob Dublin-Rückkehrer regelmäßig oder ausnahmsweise inhaftiert werden, wie das Auswärtige Amt angibt (AA 27.1.2016). Denn das widerspräche zum einen dessen eigener Aussage in der Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover (AA 3.7.2015), wonach im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2015 6 bis 10% der Dublin-Rückkehrer in Asylhaft genommen worden seien. Zum anderen wurde dem CHR im November 2015 von OIN mitgeteilt, dass es zu diesem Zeitpunkt eine allgemeine Inhaftierungsquote von ca. 44% gegeben habe und von den in diesem Jahr durchgeführten 1.338 Dublin-Überstellungen 332 Rückkehrer in Asylhaft genommen worden seien, also ca. 25%. Auch wenn hiermit keine übergreifende Aussage getroffen wird, die Angaben zur Inhaftierungsquote sehr differieren und nicht zu erkennen ist, inwieweit sich die statistischen Ausgangsdaten decken, lässt sich in der Zusammenschau mit den weiteren Angaben, insbesondere des Hungarian Helsinki Committee (Hungary: Key Asylum Figures as of 1 September 2016 – HHC 1.9.2016: am 29.8.2016 waren 233 von 707 Asylbewerbern in Haft) und des österreichischen Bundesamts für Asylwesen (BFA 14.12.2016: im Dezember 2016 waren 192 Migranten in offener und 301 in geschlossener Unterbringung aufhältig), dennoch ein Gesamtbild entnehmen. Die vorliegenden Erkenntnisse zeigen deutlich, dass die Inhaftierung von Asylbewerbern in Ungarn weit verbreitet ist. Es tritt klar zu Tage, dass die gesetzlichen Vorgaben eine weitreichende Anordnung von Haft ermöglichen und sie auch in der praktischen Handhabung in beachtlichem Umfang stattfindet. Da zudem die Anordnung der Haft schematisch und ohne Einzelfallprüfung erfolgt und eine gerichtliche Überprüfung faktisch nicht stattfindet, muss davon ausgegangen werden, dass Dublin-Rückkehrer wie die Kläger im Fall ihrer Überstellung nach Ungarn einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Diese Einschätzung wird auch bestätigt durch deren unbestrittenen Angaben, dass sie in Ungarn bereits inhaftiert gewesen seien.


28. c) Ein weiterer Grund für die Annahme, dass das Asylverfahren in Ungarn systemische Schwachstellen aufweist, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung führen, ist die ernsthafte Gefahr eines Verstoßes gegen das Refoulement-Verbot des Art. 33 Abs. 1 GFK. Im Fall einer Rückführung nach Ungarn würde die Abschiebung nach Serbien drohen. Neben den bereits erwähnten Gesetzesänderungen wurde im Juli 2015 eine nationale Liste von sicheren Drittstaaten, zu denen aus ungarischer Sicht auch Serbien gehört, aufgestellt (UNHCR Mai 2016, S. 15 ff.; HHC 7.8.2015; aida November 2015, S. 43 ff.; CHR). Das widerspricht dem europarechtlichen Konzept des sicheren Drittstaats, der Position von UNHCR und steht auch im Widerspruch zum Leitfaden des ungarischen Obersten Gerichtshofs. Mit der Gesetzesänderung wird das OIN ermächtigt, ohne inhaltliche Überprüfung des Asylbegehrens alle Anträge von Asylbewerbern abzulehnen, die durch einen solchen sicheren Drittstaat gekommen sind. Die Betroffenen werden dabei zwar informiert, dass ein Dublin-Verfahren eingeleitet wird, aber nicht mehr über die weiteren Verfahrensschritte. Sie bekommen die Unzulässigkeitsentscheidung zwar mündlich in einer ihnen verständlichen Sprache mitgeteilt, nicht aber eine schriftliche Übersetzung (aida November 2015, S. 23). Erschwerend kommt hinzu, dass es gegen die Entscheidung des OIN faktisch kaum Rechtsschutz gibt. Zwar kann gegen die Entscheidung des OIN unter bestimmten Voraussetzungen und mit inhaltlichen Vorgaben ein Rechtsmittel eingelegt werden, jedoch beträgt die Frist hierfür, wie bereits dargelegt, nur drei Tage bzw. nach einer weiteren Gesetzesänderung im September 2015 sieben Tage (UNHCR Mai 2016, S. 18; aida November 2015, S. 25-27). In dieser kurzen Zeitspanne kann weder ein Rechtsbeistand erlangt noch ein substantiierter Rechtsbehelf erhoben werden, zumal die lückenhafte Information der Asylantragsteller und Verständigungsschwierigkeiten noch berücksichtigt werden müssen. Die gerichtliche Überprüfung einer Unzulässigkeitsentscheidung muss innerhalb von acht Tagen nach dem Antrag auf Überprüfung erfolgen; ein Anhörungsrecht des Asylsuchenden besteht nicht (UNHCR Mai 2016, S. 18; aida November 2015, S. 25-27). Selbst wenn eine gerichtliche Entscheidung erlangt werden kann, wird diese vom OIN entweder gar nicht, verspätet oder sehr zögerlich umgesetzt (UNHCR Mai 2016, S. 18)

29. Im Ergebnis würde damit eine quasi automatische Zurückweisung ohne inhaltliche Überprüfung der Schutzbedürftigkeit stattfinden mit der Folge einer unverzüglichen Abschiebung nach Serbien, wo derzeit kein Schutz verfügbar ist und zudem die Gefahr einer Kettenabschiebung unter Verstoß gegen das Refoulement-Verbot besteht (siehe aida November 2015, S. 45; HHC 7.8.2015). Die Regelung findet auch auf Dublin-Rückkehrer Anwendung, die vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung am 1. August 2015 über Serbien als – aus ungarischer Sicht – sicherem Drittstaat eingereist sind (aida November 2015, S. 24). Damit wären auch die Kläger der Gefahr einer Rückführung nach Serbien ausgesetzt, ohne dass sie vorher angehört würden oder dass ein wirksamer Rechtsschutz gegen die Entscheidung des OIN zur Verfügung stünde (aida November 2015, S. 24 ff.).

30. Die dargestellte Gesetzesänderung entzieht dem Einwand der Beklagten, gegenwärtig bestehe keine reale und durch Tatsachen belegte Gefahr, dass Schutzsuchende bei einer Rücküberstellung nach Ungarn einem indirekten Verstoß gegen das Refoulement-Verbot ausgesetzt sein könnten, den Boden. Unstreitig lässt die Gesetzeslage in Ungarn jedenfalls die Abschiebung nach Serbien ohne jegliche inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens zu. Inwieweit Serbien tatsächlich die Übernahme von Drittstaatsangehörigen aus Ungarn ablehnt, bleibt dabei insoweit ohne Bedeutung, als das OIN vom Gesetzgeber zur sofortigen Abschiebung ermächtigt wurde. Zwar mag diese im Einzelfall mangels Nachweis, dass die Betroffenen tatsächlich über Serbien eingereist sind, oder weil zwischen dem Grenzübertritt von Serbien nach Ungarn und dem Antrag auf Rückübernahme mehr als ein Jahr verstrichen ist (AA 27.1.2016) tatsächlich nicht durchgeführt werden können. Das vermag aber an der gesetzlichen Zulässigkeit einer Abschiebung nichts zu ändern. Zudem finden den Erkenntnisquellen zufolge durchaus Rückübernahmen statt, auch wenn Serbien nur unter bestimmten Voraussetzungen zustimmt. So wurden im Zeitraum von Januar bis Mai 2016 in der Praxis pro Woche durchschnittlich zwei Personen rückübernommen (UNHCR Mai 2016). Allein die Tatsache, dass es sich hierbei nicht um eine exorbitante Größenordnung handeln mag, rechtfertigt die Verneinung einer realen Gefahr nicht (in diesem Sinn auch zu § 34a AsylG: OVG SH, B.v. 21.11.2016 – 2 LA 111/16 – juris). Das übersieht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (U.v. 13.12.2016 – 3 K 509.15 A – juris), in der nur darauf abgestellt wird, dass Serbien die Übernahmeersuchen Ungarns formal ablehne. Angesichts der tatsächlich stattfindenden Abschiebungen und der dargestellten gesetzlichen Zulässigkeit bestehen vielmehr erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass ohne inhaltliche Prüfung von Asylanträgen eine Abschiebung nach Serbien erfolgen könnte. Wenn die Beklagte demgegenüber unter Berufung auf das Verwaltungsgericht Berlin der Auffassung ist, dass vorliegend ausnahmsweise kein Risiko bestehen sollte, unter Verstoß gegen das Refoulement-Verbot von Ungarn nach Serbien abgeschoben zu werden, wäre es ihre Aufgabe, die Gründe hierfür näher darzulegen. Das ist nicht geschehen“

31. Der erkennende Senat schließt sich unter Einbeziehung der aktualisierten Erkenntnislage dieser Auffassung an. Am 28. März 2017 trat in Ungarn ein Gesetz in Kraft, das die Grenzgesetzgebung im Fall von Krisensituationen („Notstand“) änderte und mit dem Änderungen für die Aufnahme- und Asylverfahren eingeführt wurden, um den Zugang zum ungarischen Hoheitsgebiet zu verhindern und irregulär einreisende Personen zurückzuweisen, den Zugang zu Asylverfahren durch die Transitzonen einzuschränken, alle Asylsuchenden während des Verfahrens zu inhaftieren und die Unterstützung und Dokumentation für Asylsuchende zu beschränken (Stellungnahme UNHCR v. 28.6.2017 an das VG Ansbach; Pro Asyl v. 8.3.2017). Nach Angaben des UNHCR betrifft dies auch Asylsuchende, die unter der Dublin-Verordnung nach Ungarn überstellt werden. Ungarn weigerte sich danach zudem Asylsuchende auf Grundlage der Dublin-Verordnung zurückzunehmen und setzte die Zusammenarbeit mit anderen EU-Staaten diesbezüglich aus. Die Inhaftierung von Asylsuchenden in Ungarn erfolgte weiterhin ohne die notwendigen Schutzvorkehrungen, die sicherstellen, dass eine Inhaftierung rechtmäßig, notwendig und verhältnismäßig ist (Amnesty Report 2017 Ungarn, Berichtszeitraum 1.1.2016 bis 31.12.2016). Nach den Feststellungen der Bundesregierung sind Überstellungen nach Ungarn nur noch eingeschränkt möglich und werden nur dann durchgeführt, wenn die ungarischen Behörden im Einzelfall schriftlich zusichern, dass Dublin-Rückkehrer gemäß der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU untergebracht und ihre Asylverfahren nach Maßgabe der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU durchgeführt werden (BT-Drs. 18/13428 Nr. 9). Seit der Mitteilung der EU-Kommission am 17. Mai 2017 über weitere Maßnahmen gegenüber Ungarn gab es zudem keine Überstellungen nach Ungarn (BT-Drs. 18/13428 Nr. 10). Der Senat kommt daher zu der Überzeugung, dass nach wie vor Asylbewerber und Dublin-Rückkehrer – wie der Kläger – eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Fall der Überstellung/Abschiebung nach Ungarn ernsthaft zu befürchten haben (ebenso: NdsOVG, B.v. 20.12.2016 – 8 LB 184/15 – juris Rn. 28; VGH BW, U.v. 13.10.2016 – A 11 S 1596/16 – juris Rn. 22; OVG Saarl, U.v. 9.3.2017 – 2 A 365/16 – juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 23.3.2017 – 13a B 17.50003 – juris Rn. 22; SächsOVG, U.v. 6.6.2017 – 4 A 584/16.A – juris Rn. 27; HessVGH, B.v. 24.8.2017 – 4 A 2986/16.A – juris Rn. 44).

32. Es kann offen bleiben, ob im Hinblick auf die vom Beklagten an die ungarischen Behörden gerichtete Anfrage vom 2. November 2017, ob der Kläger im Falle einer Rückführung gemäß der Aufnahmerichtlinie untergebracht wird und sein Asylverfahren nach Maßgabe der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU durchgeführt wird, etwas anderes zu gelten hat. Denn unabhängig davon, ob im Hinblick auf die o.g. Schwachstellen des ungarischen Asylverfahrens überhaupt davon ausgegangen werden kann, dass eine derartige Garantieerklärung geeignet ist, an den systemischen Mängeln etwas zu ändern oder diese zu beseitigen und ob im Hinblick auf die Überstellungspraxis in Bezug auf Ungarn überhaupt eine zeitnahe Rücküberstellung im Bereich des Möglichen liegt und sich die Beklagte durch die Aufstellung weiterer Voraussetzungen für eine Überstellung selbst gebunden hat (vgl. OVG NW, B.v. 8.12.2017 – 11 A 1966/15.A – juris Rn. 10 ff.), liegt eine derartige Erklärung der ungarischen Behörden zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) jedenfalls nicht vor.