Archiv der Kategorie: Gerichtsentscheidung

VG Düsseldorf 8. Kammer / Az.: 8 L 513/15.A / Ungarn

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Allerdings erweist sich die Abschiebungsanordnung als rechtswidrig, weil nicht i.S.d. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG feststeht, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn durchgeführt werden kann. Aus dem Begriff „sobald“ i.S.d. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG folgt, das die Abschiebungsanordnung erst dann zu erlassen ist, wenn die Rückführung in allernächster Zeit auch tatsächlich möglich ist. Daher muss die Übernahmebereitschaft desjenigen Drittstaats, in den abgeschoben werden soll, geklärt sein […]. Mit der Forderung, dass feststehen muss, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, obliegt dem Bundesamt die Prüfung, dass weder zielstaatsbezogene Abschiebehindernisse noch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse, auch Duldungsgründe nach § 60a Abs. 2 AufenthG, vorliegen […]. Zu den tatsächlichen Vollzugshindernissen, die einen Duldungsanspruch auslösen, gehört der Umstand, dass die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Fehlende Übernahmebereitschaft des Staates, in den abgeschoben werden soll, ist ein solcher Umstand. Da die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht etwa nur zu unterlassen ist, wenn ein solcher Duldungsgrund vorliegt, sondern erst dann ergehen kann, wenn ein solcher ausgeschlossen ist („feststeht, dass sie durchgeführt werden kann“), muss die Übernahmebereitschaft positiv geklärt sein […]. Daran fehlt es hier. Zwar hat Ungarn der Wiederaufnahme des Antragstellers mit Schreiben vom 13. Januar noch ausdrücklich zugestimmt. Zwischenzeitlich ist die Rücknahmebereitschaft jedoch fraglich. Nachdem die ungarische Regierung am 23. Juni 2015 mit der Aussage zitiert worden ist, aus technischen Gründen ab sofort keien Flüchtlinge mehr auf der Grundlage der Dublin III-Verorndung zurückzunehmen […], ist diese Ankündigung aktuellen Pressemitteilungen zufolge eine Tag später dahingehend eingeschränkt worden, dass sich dies nur auf Flüchtlinge beziehe, die über Griechenland in die Europäische Union eingereist seien und die andere EU-Staaten „irrtümlich“ nach Ungarn überstellen wollten. Im Übrigen halte Ungarn ausnahmslos alle EU-Vereinbarungen ein und erfüllte seien EU-Verpflichtungen ohne Abstriche […]. Da der Antragsteller nachweislich über Griechenland in die Europäische Union eingereist ist, steht seine Übernahme durch Ungarn nach der Dublin III-Verordnung derzeit nicht in dem oben dargelegten Sinne fest.

Zu den Kapazitätsengpässen bei Dublin-Überstellungen nach Ungarn siehe auch diesen und diesen Artikel bei Bordermonitoring Ungarn.

VG Potsdam 4. Kammer / Az.: VG 4 L 757/15.A / Ungarn

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[D]as Gericht [schließt sich]  der zur Situation in Ungarn seit der Rechtsänderung vom 1. Juli 2013 auf Grundlage der jüngeren Erkenntnisse ergangenen Rechtsprechung an […], nach der ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Ungarn systemische Schwachstellen aufweist  mit der Folge, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes das Aussetzungsinteresse der Antragsteller gegenüber dem Abschiebungsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt. Hinzu kommt, dass ungarische Behörden erklärt haben, dass sie keinen Platz mehr hätten. Ein solches Abschiebungshindernis ist bei der Prüfung einer auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG beruhenden Abschiebungsanordnung zu berücksichtigen, weil die Norm ausdrücklich bestimmt, dass das Bundesamt die Abschiebung anordnet, „sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann“.

VG Bremen 3. Kammer / Az.: 3 K 296/15 / Ungarn

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Nach Auswertung der aktuellen Auskunftslage zum Zielstaat Ungarn sei zwar davon auszugehen, dass einem nach Ungarn abgeschobenen Asylbewerber im Regelfall nicht die Gefahr eines Refoulments im Sinne von Artikel 33 Genfer Konvention drohen werde. Allerdings werde der Kläger bei einer Abschiebung nach Ungarn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verhaftet werden. Das Verfahren der Haftanordnung, -überprüfung und -verlängerung werde in einer Weise praktiziert, die die Betroffenen zu reinen Objekten des Verfahrens herabwürdige. Im Zusammenspiel mit Haftbedingungen, die nicht den Mindeststandards an eine menschenwürdige Unterbringung entsprächen, drohe dem Kläger als Dublin-Rückkehrer in Ungarn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine mit Art. 3 EMRK nicht vereinbare Behandlung. Hierzu führte der Einzelrichter in seinem Beschluss vom 30.03.2015 im Einzelnen wie folgt aus (S. 8ff.):

„(2) Asylsuchende unterliegen in Ungarn weiterhin einem erheblichen Risiko, für einen längeren Zeitraum in Haft genommen zu werden. Der UNHCR weist in einer Auskunft vom 09.05.2014 an das VG Düsseldorf zwar darauf hin, dass gegenüber den Vorjahren in 2013 ein signifikanter Rückgang der Inhaftierungen zu verzeichnen gewesen sei. Jetzt würden nur noch etwa 25% aller Asylsuchenden in Haft genommen. Der Kommissar für Menschenrechte des Europäischen Rates, Nils Muiznieks, bestätigt in einem Report vom 16.12.2014 über einen Besuch des Landes Ungarn im Juli 2014 (im Folgenden: Muiznieks-Report) diese Zahlen. Ergänzend merkt er jedoch an, dass sich zum Zeitpunkt seines Besuchs aus der Gruppe der allein reisenden männlichen Asylbewerber wohl 42 % in Haft befunden hätten (Rdnr. 155): Allerdings weist der UNHCR in mehreren Auskünften (09.05.2014 an VG Düsseldorf; 20.09.2014 an VG Freiburg; 30.09.2014 an VG Bremen) darauf hin, dass Personen, die gemäß der Dublin-Verordnung überstellt würden, bei der Einreise nach Ungarn stets inhaftiert würden. Hier scheine die Migrationsbehörde (OIN) davon auszugehen, dass die Betroffenen untertauchen und die Entscheidung des Asylantrags nicht abwarten würden, weil sie schon einmal illegal aus Ungarn ausgereist seien. Auch die Organisation Pro Asyl berichtet in einer Auskunft vom 31.10.2014 an das VG Düsseldorf von einem erhöhten Verhaftungsrisiko für Dublin-Rückkehrer in Ungarn. Demgegenüber führt das Auswärtige Amt in seiner o.a. Auskunft vom 19.11.2014 aus, dass eine regelhafte Inhaftnahme von Dublin-Rückkehrern nicht bestätigt werden könne. Die Belastbarkeit dieser Stellungnahme des Auswärtigen Amtes relativiert sich indes durch den Umstand, das sie auch in anderen Punkten in einem deutlichen Kontrast zu anderen aktuellen Auskünften, insbesondere auch zu denen des UNHCR und zu dem Muiznieks-Report, steht. Dies lässt den Schluss zu, dass in der o.a. Auskunft des Auswärtigen Amtes eher die Rechtslage in Ungarn, als die davon wohl mitunter abweichenden tatsächlichen Verhältnisse im Land beschrieben werden. Mehrere Auskunftsstellen berichten zudem darüber, dass seit September 2014 verstärkt asylsuchende Familien mit Kindern inhaftiert würden, was seit Juli 2013 zwar gesetzlich möglich, aber bisher nicht praktiziert worden sei. Die einschlägigen Hafteinrichtungen seien für die Unterbringung von Familien im Übrigen auch nicht geeignet (Hungarian Helsiki Committee -HHC-/AIDA vom 04.11.2014 „Asylum Seeking Families Detained in Hungary Against Children’s Best Interest“; Pro Asyl vom 31.10.2014 an VG Düsseldorf).

(3) Übereinstimmend kritisierten mehrere Institutionen die Inhaftierungspraxis und eine unzureichende gerichtliche Überprüfung und Kontrolle von Haftgründen und Haftverlängerungen. Der UNHCR moniert in seiner o.a. Auskunft vom 09.05.2014 an das VG Düsseldorf, dass keine Klarheit darüber bestehe, nach welchen Kriterien Haft angeordnet werde. Die Haftgründe in dem am 01.07.2013 in Kraft getretenen Asylgesetz seien sehr vage und weit formuliert worden. Auf Nachfrage hätten ungarische Behörden mitgeteilt, dass die Verteilung von Asylbewerbern auf offenen oder geschlossene Unterbringungseinrichtungen letztlich davon abhänge, wo gerade Plätze frei seien (ebenso: Muizineks-Report, Rdnr. 156). Der Muizineks-Report bemängelt, dass es keine Rechtsmittel des Betroffenen gegen die Verhängung von Asylhaft gebe. Nach den im Juli 2013 in Kraft getretenen gesetzlichen Bestimmungen könnten Asylsuchende zunächst für 72 Stunden in Gewahrsam genommen werden. Die Haft könne danach durch ein Gericht mehrfach um jeweils bis zu 60 Tage verlängert werden bis zu einer maximalen Gesamthaftzeit von sechs Monaten (Rdnr. 152). Alternativen zur Haft, wie das Hinterlegen einer Kaution, würden kaum in Erwägung gezogen. Grund für die seltene Verwendung von Kaution solle auch das Fehlen von klaren Richtlinien in Bezug auf ihre Anwendung und eine undurchsichtige und inkonsistente Handhabung im ganzen Land sein. Der Kautionsbetrag in Höhe von 2.000 Euro sei vom betroffenen Personenkreis zudem kaum aufzubringen (Rdnr. 155). Zum Verfahren der Haftprüfung führt der UNHCR in seiner o.a. Auskunft vom 09.05.2014 ergänzend aus, dass die Erfahrung gezeigt habe, dass die Gerichte die Haftanordnungen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung meist um die maximal mögliche Spanne von 60 Tagen verlängern würden. Die Häftlinge würden den Gerichten in Gruppen vorgeführt. Für die Bearbeitung des Einzelfalls blieben so meist weniger als drei Minuten. Ein individuelle Prüfung von Haftgründen sei bei dieser Verfahrensweise nicht möglich. Eine Evaluation des Verfahrens durch eine Arbeitsgruppe des Obersten Gerichtshof habe ergeben, dass die Gerichte in allen Fällen die behördlichen Haftverlängerungen abgesegnet hätten. Die sog. EU-Aufnahme-Richtline […] sei in Ungarn nur teilweise in nationales Recht umgesetzt worden. In seiner Auskunft vom 30.09.2014 an das VG Düsseldorf hat der UNHCR die vorstehenden Feststellungen wiederholt. Weiter weist er in dieser Auskunft darauf hin, dass Haftanordnungen nicht individualisiert würden. Sie enthielten keine einzelfallbezogene Begründung, insbesondere auch nicht zu der Frage, warum die Asylhaft das einzige Mittel zur Sicherstellung der Anwesenheit des Betroffenen im laufenden Asylverfahren sei. Die gleiche Kritik äußerte Pro Asyl unter Bezugnahme auf Auskünfte des HHC in seiner Stellungnahme 31.10.2014 an das VG Düsseldorf. Ergänzend wir darin weiter ausgeführt, dass die offiziellen Angaben staatlicher Stellen zur durchschnittlichen Asylhaftdauer in Ungarn (32 Tage) wesentlich niedriger seien, als die vom HHC bei der Überprüfung festgestellten Werte. Das HHC habe in der Vergangenheit beobachtet, dass die maximale Haftdauer in vielen Fällen voll ausgeschöpft worden sei. Zudem soll nach den Feststellungen von Pro Asyl in den Haftanstalten der Zugang zu einer Rechtsberatung praktisch nur über Vertragsanwälte des HHC möglich sein, die die Einrichtungen einmal pro Woche besuchen. Das habe zur Folge, dass nur eine Minderheit der inhaftierten Asylsuchenden Rechtsberatung erhalte oder anwaltlich vertreten werde (Auskunft v. 31.10.2014, Antworten 5h und 11). Auch der UNHCR führt in seiner Stellungnahme vom 30.09.2014 für das VG Düsseldorf aus, dass Asylsuchende nach dem Gesetz zwar Anspruch auf ein kostenlose Rechtsberatung hätten, in der Praxis eine eine qualifizierte Beratung durch das staatliche Rechtshilfesystem aber nicht verfügbar sei. Eine solche Verfahrenspraxis wird den Anforderungen des Art 9 Abs. 6 der EU-Aufnahme-Richtlinie nicht gerecht, wonach Schutzsuchende in gerichtlichen Verfahren zur Überprüfung von Haftanordnungen unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch nehmen können.

(4) Die Haftbedingungen für Asylbewerber werden weiterhin vielfach kritisiert. Zu den Bedingungen in der Haft führt der UNHCR in seinen Auskünften vom 09.05.2014 an das VG Düsseldorf und vom 30.09.2014 an das VG Bremen aus, dass Dublin-Rückkehrer in die sog. Asylhaft genommen würden, die vom Office of Immigration and Nationality (OIN) betrieben werde. In der Asylhaft werde schlecht geschultes Wach- und Betreuungspersonal eingesetzt. Daneben gebe es die von der Polizei verwaltete Migrationshaft mit in der Regel besser qualifizierten Personal, in die Folgeantragsteller aufgenommen würden. Es werde von Inhaftierten kritisiert, dass in der Asylhaft keine angemessene medizinische Betreuung gewährleistet sei. Es finde hier auch keine Betreuung durch Psychologen statt. Einige Hafteinrichtungen würden nicht die hygienischen Mindeststandards (zu wenige Duschen und Bäder; unzureichende Ausstattung) erfüllen. Es geben Berichte über Misshandlungen und Schikane und Beschwerden über brutale Übergriffe. Es werde von einer steigenden Zahl von Beschwerden über die Brutalität des Wachpersonals in der Hafteinrichtung Debrecen berichtet. Es sei zudem zu kritisieren, dass die Asylhäftlinge zu Behörden- oder Arztterminen außerhalb der Hafteinrichtung wie Strafgefangene in Handschellen und an einer Leine ausgeführt würden. Der starke Zustrom von Asylsuchende im Sommer 2013 habe zu einer erheblichen Verschlechterung der hygienischen Bedienungen und der Sicherheitslage geführt. Die klaren Profile der OIN-Aufnahmeeinrichtungen hätten wegen des Asylbewerberzustroms nicht aufrechterhalten werden können. In den Einrichtungen seien nun Menschen mit gänzlich unterschiedlichem Rechtsstatus untergebracht. Pro Asyl kommt in seiner Stellungnahme vom 31.10.2014 zu einer ähnlichen Bewertung der Haftbedingungen. Ergänzend weist die Organisation allerdings darauf hin, dass sich die Insassen tagsüber innerhalb der Hafteinrichtungen frei bewegen könnten.

In einer zusammenfassenden Betrachtung der aktuellen Auskunftslage kommt der entscheidende Einzelrichter zu der Überzeugung, dass gravierende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller als sog. Dublin-Rückkehrer in Ungarn aufgrund oder oben beschriebenen systemischen Verfahrensmängel mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Behandlung ausgesetzt sein wird, die Art. 3 EMRK verletzen würde.

VG Lüneburg 6. Kammer / Az.: 6 A 446/14 / Ungarn

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Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 2 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG) bestehen jedoch erhebliche Zweifel daran, dass die Abschiebung der Kläger nach Ungarn entsprechend § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG durchgeführt werden kann. Nach Pressemeldungen vom 23. Juni 2015 hat die ungarische Regierung mit Wirkung vom Dienstag, 23. Juni 2015, die Rücknahme von Flüchtlingen nach dem Dublin- Verfahren suspendiert. Das Boot sei nach Aussage des ungarischen Regierungssprechers voll. Etwa 60.000 illegale Flüchtlinge seien in diesem Jahr bereits über die grüne Grenze gekommen, daher sei man nicht mehr in der Lage, der „Flüchtlingsflut“ Herr zu werden; aus „technischen Gründen“ habe Ungarn daher in der Nacht zu Dienstag die EU-Nachbarn davon in Kenntnis gesetzt, dass die Rücksendung von Flüchtlingen nach Ungarn, die in Ungarn einen Asylantrag gestellt hätten, bis auf weiteres ausgesetzt sei (siehe „Ungarn schottet sich ab“, Süddeutsche.de vom 23.06.2015, „EU-Abkommen ausgesetzt – Ungarn nimmt keine Flüchtlinge mehr auf“ Spiegel online vom 23.06.2015). Nach telefonischer Auskunft des Bundesamts vom 24. Juni 2014 in einem Parallelverfahren liegt dem Bundesamt eine entsprechende Mitteilung der ungarischen Behörden vor, nach welcher über eine „uncertain period“ keine
Überstellungen mehr akzeptiert würden (vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 5 B 28/15 – nicht veröffentlicht). Solange die Abschiebung der Kläger demnach aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, ist auch ein Vollzugshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG gegeben. Die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung ist dann anzunehmen, wenn für einen vorausschaubaren Zeitraum die Abschiebung ausgeschlossen ist und erst recht, wenn – wie hier – die Abschiebemöglichkeit zeitlich völlig ungewiss ist; nicht ausreichend ist hingegen eine vorübergehende zeitliche Verzögerung in Folge administrativer
Vorkehrungen (s. zu alledem BVerwG, Urt. v. 21.3.2000 – 1 C 23/99 – juris m. w. N.). Darüber hinaus liegen weiterhin betreffend die Klägerin zu 2.) außergewöhnliche humanitäre Gründe vor, die die Beklagte verpflichten, zu Gunsten der Kläger ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben […]. Vorliegend ist zwar keine Reiseunfähigkeit im engeren Sinne anzunehmen, es spricht jedoch überwiegendes dafür, dass eine Abschiebung der Antragstellerin zu 2. und des Antragstellers zu 1. – als ihrer Betreuungsperson – nach Ungarn wegen eines innerstaatlichen Abschiebungshindernisses aus in der Person der
Antragstellerin zu 2. liegenden tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist. Die Antragstellerin zu 2. leidet nach dem Attest und der ausführlichen psychologischen Stellungnahme der Oberärztin der Abteilung Neuropsychiatrie und Psychosomatik der Diana-Klink E. Frau F. vom 23. Oktober 2014 an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die dringend therapeutischer Behandlung sowie eines stabilen Umfeldes bedarf […]. ie untersuchende Ärztin hat diesbezüglich nachvollziehbar geschildert, dass die Antragstellerin zu 2., die bei genaueren Nachfragen zu den Erlebnissen in der Polizeistation in Ungarn unruhig wird, kaum den Blickkontakt halten kann, stottert und um Fassung ringt, eine erneute Änderung des Aufenthaltsortes schwer verkraften würde und die Gefahr eines depressiven Rückzuges bestehe. Im Falle einer Überstellung nach Ungarn bestände demnach unabhängig von der grundsätzlich nicht im Zweifel stehenden Möglichkeit der medizinischen Versorgung von Asylbewerbern in Ungarn jedoch neben der Gefahr der Retraumatisierung insbesondere die Gefahr einer Verstärkung der depressiven Symptomatik der im Entscheidungszeitpunkt erst 13 jährigen Antragstellerin zu 2. Aus diesem Grund kann davon ausgegangen werden, dass bei einer Abschiebung der Antragstellerin zu 2. nach Ungarn derzeitig die konkrete Gefahr einer ernsthaften Schädigung ihrer Gesundheit besteht bzw. nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann.

VG Düsseldorf 22. Kammer / Az.: 22 L 1616/15.A / Ungarn

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Es steht aber gegenwärtig jedenfalls nicht im Sinne von § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG fest, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn durchgeführt werden kann. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift ist es Aufgabe allein des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen […]. Die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs 1 Satz 1 AsylVfG ist nicht etwa nur zu unterlassen, wenn ein Abschiebungshindernis vorliegt, sondern darf erst dann ergehen, wenn ein solches ausgeschlossen ist („feststeht, dass sie durchgeführt werden kann“) […]. Daran fehlt es hier nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung. Denn es gibt wesentliche Gründe für die Annahme, dass eine Abschiebung des Antragstellers gegenwärtig tatsächlich unmöglich ist, weil es an der erforderlichen Übernahmebereitschaft Ungarns fehlt. Nach übereinstimmenden Presseverlautbarungen hat Ungarn unter dem 24. Juni 2015 das EU-Abkommen zur Rücknahme von Flüchtlingen einseitig außer Kraft gesetzt und nimmt bis auf Weiteres keine Flüchtlinge mehr zurück, die aufgrund der Dublin III-VO abgeschoben werden sollen […]. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall dennoch von einer (fortbestehenden) Aufnahmebereitschaft Ungarns ausgegangen werden kann, sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der mittlerweile weiter ergangenen Stellungnahmen der ungarischen Regierung, denn auch ausweislich dieser Stellungnahmen ist Ungarn derzeit nicht bereit, solche Flüchtlinge aufzunehmen, die – jedenfalls auch – in Griechenland aufhältig gewesen sind. Dies ist bei dem Antragsteller ausweislich des entsprechenden Eintrags im EURODAC-Verzeichnis aber der Fall.

Zu den Kapazitätsengpässen bei Dublin-Überstellungen nach Ungarn siehe auch diesen und diesen Artikel bei Bordermonitoring Ungarn.

VG Stade 6. Kammer / Az.: 6 A 159/15 / Ungarn

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[D]as Bundesamt [hat] dem erkennenden Gericht und – zumindest – dem VG Oldenburg gegenüber erklärt, dass die ungarischen Behörden darum gebeten haben, vorübergehend keine Überstellungen nach Ungarn mehr durchzuführen. Das VG Oldenburg führt insoweit im Urteil vom 19.06.2015 aus:

„Im Klageverfahren 13 A 1408/15 ist dem Gericht vom Bundesamt sodann auf detaillierte Nachfrage u.a. zu den im Jahr 2015 aus Deutschland durchgeführten Überstellungen und den Kriterien, nach welchen bestimmt wird, welche Asylsuchenden tatsächlich überstellt würden, mit Schriftsatz vom 30. April 2015 ein Vermerk folgenden Inhalts vorgelegt worden:

1. Die ungarische Dublin Unit hat den Mitgliedsstaaten am 27. April mitgeteilt, dass bis einschl. 09.06.2015 keine Überstellungen durchgeführt werden können, da die Kapazitäten erschöpft seien.

2. Im Zeitraum Januar bis März 2015 wurden 2957 Übernahmeersuchen an Ungarn gestellt, in 2300 Fällen wurde zugestimmt. Im gleichen Zeitraum erfolgten 32 Überstellungen nach Ungarn. Eine Prognose, wieviel Flüchtlinge Ungarn in diesem Jahr voraussichtlich noch zurücknehmen wird, kann von hier aus nicht abgegeben werden.

3. Für die Überstellung gibt es keine konkreten Kriterien, das Überstellungsverfahren wird zeitnah nach Vollziehbarkeit eingeleitet. Allenfalls wird die verbleibende Überstellungsfrist für eine beschleunigte Einleitung des Überstellungsverfahrens herangezogen.“

In den Verfahren […] hat das Bundesamt mit Schriftsatz vom 13. Mai 2015 u.a. mitgeteilt: „Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass aktuell Rückführungen nach Ungarn bis 02.07.2015 nicht möglich sind. Wann sich diese Situation ändert, ist nicht absehbar“. In einer Mitteilung des Bundesamts vom 27. Mai 2015 im Klageverfahren […] ist davon die Rede, dass die Kapazitäten der ungarischen Behörden für eine Rückführung bis Mitte Juli 2015 erschöpft seien. Im neusten Schreiben des Bundesamts vom 15. Juni 2015 im Klageverfahren […] heißt es u.a., die Kapazitäten seien bis zur 34. KW ausgeschöpft.“

Der Kammer ist eine E-Mail der ungarischen Dublin-Unit u.a. an die Bundesrepublik Deutschland vom 29.05.2015 bekannt, wonach darum gebeten wird, an vielen Tagen bis zum 05.08.2015 – u.a. vom 06-09.07.2015 – von Überstellungen nach Ungarn abzusehen, da die Kapazitäten erschöpft seien („We kindly ask you not to plan any transfers to Hungary on […] because our capacities are full.“) Dass diese  Mitteilung nur auf weitere, zusätzliche Transfers beschränkt wäre, ist aus dem Wortlaut der Nachricht nicht ersichtlich. Zum maßgeblichen Zeitpunkt hatte sich diese Situation weiter zugespitzt. Am Vorabend des Termin zur mündlichen Verhandlung meldeten österreichische und andere Presseorgane, dass Ungarn unilateral die Anwendung der Dublin-III-Verordnung suspendiert habe. So meldete „Die Presse“ in ihrer Online-Ausgabe am 23.06.2015 um 21:20 Uhr (http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4761198/Boot-ist-voll_Ungarn-nimmt-keine-Fluchtlinge-zuruck):

„[… Premier Viktor Orbán …] ließ am Dienstag einseitig die Dublin-III-Verordnung suspendieren. Ungarn wird fortan keine Flüchtlinge mehr zurücknehmen, die über die ungarische Grenze in die EU gekommen und danach in andere Mitgliedstaaten weitergezogen sind. „Wir alle wünschen uns eine europäische Lösung, aber wir müssen die ungarischen Interessen wahren und unsere Bevölkerung schützen“, sagte Orbáns Regierungssprecher, Zoltán Kovács, am Dienstag zur „Presse“.  Ungarn habe Kapazitäten für 2500 Flüchtlinge und schon mehr als 3000 untergebracht.  „Das Boot ist voll“, erklärte Kovaćs. Sein Land könne unmöglich zusätzlich noch zehntausende Dubin-Fälle aufnehmen.  Das ungarische Innenministerium hat am Vormittag die Behörden in Wien über die Maßnahme in Kenntnis gesetzt. Daraufhin bestellte Österreichs Außenministerium den ungarischen Botschafter, János Perényi, ein. Die Aufhebung der Dublin-Vereinbarung erfolge „aus technischen Gründen“, heißt es in der Erklärung, die er gestern der Rechts- und Konsularsektion, Elisabeth Tichy-Fisslberger, überbrachte. Regierungssprecher Kovács ergänzte, die Suspendierung gelte für unbestimmte Zeit. Die ungarische Regierung benachrichtigte zudem Belgien, Tschechien, Frankreich, Finnland, die Niederlande, Luxemburg, Großbritannien, Norwegen, Schweden, die Slowakei und Deutschland.“

Gleiches meldete „The Guardian“ am 24.06.2015 (vgl. http://www.theguardian.com/world/2015/jun/24/the-boat-is-full-hungary-suspends-eu-asylum-rule-blaming-influx-of-migrants).

Unter Berücksichtigung dieser Auskünfte und Meldungen kann im maßgeblichen Zeitpunkt eine hinreichend zuverlässige Prognose, die Übernahme des Klägers durch den ungarischen Staat werde in naher Zukunft abgeschlossen sein, nicht erstellt werden  (vgl. auch VG Stade, Beschluss vom 11.06.2015 – 6 B 815/15). Meldungen, dass Ungarn auf Druck der EU-Kommission diese Haltung aufgegeben hat (vgl. http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4761708/Ungarn-rudert-zuruck_Halten-alle-EURechtsnormen-ein), kamen erst nach Ende der mündlichen Verhandlung. Zweifel bleiben jedoch, wodurch die zuvor dargestellte kritische Lage nunmehr beseitigt worden sei.  Im Übrigen wecken die Zahlen, die das Bundesamt zu den im 1. Quartal 2015 aus Deutschland durchgeführten Überstellungen vorgelegt hat, Bedenken daran, dass zwischen dem ungarischen Staat und der Bundesrepublik Deutschland ein funktionierendes, routiniertes und eingespieltes Übernahmeverfahren besteht (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 19.06.2015, aaO).

 

VG Düsseldorf 15. Kammer / Az.: 15 L 2100/15.A / Ungarn

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Die Rechtsmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nach Ungarn begegnet gleichwohl rechtlich durchgreifenden Bedenken. Entgegen den Vorgaben des § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG dürfte nämlich nicht feststehen, dass der Antragsteller nach Ungarn abgeschoben werden kann. Der Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG ist aber nur dann rechtmäßig, wenn auszuschließen ist, dass ein Abschiebungshindernis vorliegt […]. Dem Bundesamt obliegt vor Erlass der Abschiebungsanordnung nicht nur die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse, sondern auch von inlandsbezogenen Vollzugshindernissen und Duldungsgründen. Für eine diesbezüglich originäre Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde ist daneben kein Raum, auch wenn solche der Abschiebung entgegenstehende Gründe erst nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftreten […]. Ein Duldungsgrund (§ 60 a Absatz 2 Satz 1 AufenthG) liegt vor, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, etwa weil die Rücknahmebereitschaft  des Zielstaates der Abschiebung nicht geklärt ist […] oder – wie hier – nicht (länger) gegeben ist. Da § 34 Abs. 1 S. 1 AsylVfg den Erlass der Abschiebungsanorndung tatbestandlich daran anknüpft, dass feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, steht auch ihre Rechtsmäßigkeit unter dem (andauernden) Vorbehalt der unzweifelhaften Bereitschaft des Zielstaates der Abschiebung, den Abzuschiebenden aufzunehmen […]. Dies ist hier nicht (mehr) der Fall. Ungarn hat unter dem 24. Juni 2015 das EU-Abkommen zur Rücknahme von Flüchtlingen einseitig außer Kraft gesetzt und mitgeteilt, bis auf Weiteres keine Flüchtlinge mehr zurückzunehmen, die aufgrund der Dublin III-VO abgeschoben werden sollen […]. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dennoch von einer (fortbestehenden) Aufnahmebereitschaft Ungarn ausgegangen werden kann, sind nicht ersichtlich.

Zu den Kapazitätsengpässen bei Dublin-Überstellungen nach Ungarn siehe auch diesen und diesen Artikel bei Bordermonitoring Ungarn.

VG Gelsenkirchen 18a. Kammer / Az.: 18a L 1261/15.A / Ungarn

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Die vorgelegte amtsärztliche Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. […] vom 26. März 2015 legt dar, dass eine Rückführung nach Ungarn nur für den Fall zu befürworten sei, wenn 100%ig gesichert werden könne, dass der Antragsteller sofort in therapeutisch kompetente Verhältnisse gebracht werde. Andernfalls würde die Rückführung zu einer unzumutbaren Retraumatisierung führen. Eine solche Sicherung seitens der ungarischen Behörden liegt jedoch nicht vor. Insoweit begegnet die Rechtmäßigkeit der […] verfügten Abschiebungsanordnung […] mit Blick auf ihre Durchführbarkeit nachträglich eingetretenen Bedenken. Zu berücksichtigen ist vorliegend […], dass nach Einschätzung des Amtsarztes Dr. […], die der fachärztlichen Diagnose […] in Bezug auf das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung uneingeschränkt und nach eigener Begutachtung […] folgt, hinsichtlich der Rückführung des Antragstellers nach Ungarn eine Sicherung der ungarischen Behörden verlangt, dass der Antragsteller „sofort in therapeutisch kompetente Verhältnisse“ gebracht wird, andernfalls eine unzumutbare Retraumatisierung drohe. Eine solche nach amtsärztlicher Auffassung für den Ausschluss der Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Antragstellers zwingend erforderliche Erklärung der ungarischen Behörden liegt jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vor. Unabhängig von der Frage, ob die Zusicherung des Liasonbeamten anstelle der ausdrücklichen Zusicherung seitens der zuständigen ungarischen ungarischen Behörde ausreicht, genügt die per E-Mail am 17. April 2015 übersandte Bestätigung, eine entsprechende Behandlung sei sichergestellt, nicht den Anforderungen der von Seiten des Amtsarztes geforderten Gewährleistung. Vor allem im Hinblick darauf, dass laut E-Mail vom 17. April 2015 zwar eine „entsprechende Behandlung“ sichergestellt sei, im Nachsatz jedoch darum gebeten wird, „bei der Überstellungsankündigung einen fetten Hinweis auf die konkrete psychische Erkrankung“ mit anzubringen, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass – wie von Seiten des Amtsarztes gefordert – der Antragsteller bei Rückführung nach Ungarn „sofort in therapeutisch kompetente Verhältnisse“ gebracht wird. Wird den ungarischen Behörden erst mit der tatsächlichen Überstellung die konkrete Erkrankung des Antragstellers mitgeteilt, läuft eine Zusicherung, „eine entsprechende Behandlung“ sei sichergestellt, faktisch von vornherhein ins Leere, da ohne Kenntnis der tatsächlichen Erkrankung weder die Art der Behandlung noch die konkret auf die Bedürfnisse des Antragstellers abgestimmte erforderlichen Maßnahmen zugesichert werden können. Dass der Antragsteller unmittelbar nach der Überstellung die für ihn konkret erforderliche psychotherapeutische Behandlung erfährt, ist damit nicht gewährleistet. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle der Abschiebung nach Ungarn mit einer Retraumatisierung des Antragstellers zu rechnen ist, so dass ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegt.