Archiv der Kategorie: Flüchtlingsanerkennung / Subsidiärer Schutz

VG Minden / AZ.: 12 K 314 / 19.A / Bulgarien

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Zwar halten der bulgarische Staat und teilweise für ihn einspringende karitative Organisationen nach den Erkenntnissen des Gerichts den Art.  20 ff. der Richtlinie 2011/95 EU entsprechende Leistungen (vor allem  Sozialhilfeleistungen, Unterkunft, medizinische Versorgung, Integrationsleistungen) vor. Diese tatsächlich zu erlangen, verlangt  jedoch von hilfsbedürftigen Schutzberechtigten wie der Klägerin eine erhebliche Eigeninitiative und erhebliche Anstrengungen, die in der Regel von alleinstehenden gesunden jungen Menschen erwartet werden können, nicht aber von besonders schutzbedürftigen Personen wie (unbegleiteten) Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Alleinerziehenden oder Familien mit minderjährigen Kindern oder Personen mit schweren Erkrankungen (vgl. etwa Aufzählung in Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU).

[…]

Nicht zuletzt die Suche von anerkannten Schutzberechtigten nach einer Unterkunft stellt sich, u.a. aufgrund von Sprachbarrieren, als schwierig dar und fordert u.U. ein Maß an Eigeninitiative (…), was um so schwerer wiegt, als die an eine Meldeadresse in Bulgarien anknüpfende Ausstellung eines Ausweisdokuments grundsätzlich auch Voraussetzung für den Sozialhilfebezug ist.

BVerwG / AZ.: 1 B 18.18 / Bulgarien

BVerwG 1 B 18.18

  • VG Hannover – 11.07.2016 – AZ: VG 2 A 2661/15
  • OVG Lüneburg – 29.01.2018 – AZ: OVG 10 LB 84/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
und Dr. Wittkopp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger ist nach eigenen Angaben syrischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 2014 über die Türkei, Bulgarien und die Niederlande in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zuvor war ihm im September 2014 in Bulgarien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Im Februar 2015 beantragte er in Deutschland Asyl. Mit Bescheid vom 4. Mai 2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1.). Es drohte dem Kläger die Abschiebung nach Bulgarien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an, wenn er das Bundesgebiet nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens verlässt. Nach Syrien dürfe er nicht abgeschoben werden (Ziffer 2.). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Asylantrag sei unzulässig, weil dem Kläger bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz zuerkannt worden sei.

Das Verwaltungsgericht hat die auf Aufhebung des Bescheides und Verpflichtung zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots in Bezug auf Bulgarien abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Abschiebungsandrohung (Ziffer 2. des Bescheides) aufgehoben sowie die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Bulgarien besteht. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Beschwerde.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 – 1 B 1.14 – AuAS 2014, 110 und vom 14. Februar 2018 – 1 B 1.18 – juris Rn. 3).

a) Die Beschwerde hält zunächst hinsichtlich eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK für klärungsbedürftig,
„welchen Schweregrad eine auf die allgemeinen Verhältnisse zurückzuführende Situation jedenfalls erreichen muss, um der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Blick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK entgegenzustehen“
und
„ob insoweit eine Eingriffsschwere erforderlich ist, die dem Grad der ‚Extremgefahr‘, wie sie zur Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG erforderlich wäre, gleichkommt?“.

Diese Fragen rechtfertigen mangels Klärungsbedürftigkeit nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn sie sind bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.

aa) Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Dieser fordert in ständiger Rechtsprechung nur für die Tatbestandsalternativen der „Folter“ und der „unmenschlichen Behandlung“ ein vorsätzliches Handeln, nicht hingegen für die Tatbestandsalternative der „erniedrigenden Behandlung“. Hierzu führt er in seinem Urteil vom 21. Januar 2011 (GK) – Nr. 30696/09 – M.S.S./Belgien und Griechenland – (Rn. 220) aus: Es sei zwar zu berücksichtigen, ob es der Zweck der Behandlung gewesen sei, das Opfer zu erniedrigen oder zu demütigen, aber auch wenn das nicht gewollt war, schließe dies die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zwingend aus („the absence of any such purpose cannot conclusively rule out a finding of a violation of Article 3“). Der EuGH und das Bundesverwaltungsgericht sind dieser Rechtsprechung gefolgt. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 [ECLI:EU:C:2011:865], N.S. u.a. – (Rn. 86 bis 94 und 106) entschieden, dass die Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems unter bestimmten Umständen gegen das Verbot einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK verstoßen kann, wenn sie an einen Mitgliedstaat überstellt werden, bei dem ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller systemische Mängel aufweisen. Diese Rechtsprechung führt der EuGH in Folgeentscheidungen fort und legt die Merkmale der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Übereinstimmung mit dem EGMR aus (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU [ECLI:EU:C:2017:127], C.K. u.a. – Rn. 67). Entsprechendes gilt für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 Rn. 22 ff.).

In der Rechtsprechung des EGMR ist weiter geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) erreichen müssen, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC zu begründen (vgl. EGMR <GK>, Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien – Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU, C.K. u.a. – Rn. 68). Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR <GK>, Urteile vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – Rn. 219 und vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien – Rn. 174). Nach den Schlussanträgen des Generalanwalts beim EuGH Wathelet vom 25. Juli 2018 (C-163/17 – Rn. 143) muss sich der Betroffene in „einer besonders gravierenden Lage“ befinden. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 Rn. 23 und 25).

10 Allerdings enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR <GK>, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – Rn. 249). Der EGMR hat aber für die als besonders verletzlich gewertete Gruppe der Asylsuchenden eine gesteigerte Verantwortlichkeit der EU-Mitgliedstaaten gesehen, weil sich diese durch die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. L 31 S. 18) (heute: Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen <ABl. L 180 S. 96>) zur Gewährleistung bestimmter Minimalstandards bei der Aufnahme von Asylsuchenden verpflichtet haben. Bei diesem besonders schutzbedürftigen Personenkreis können schlechte Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erfüllen, wenn die Betroffenen – in einem ihnen vollständig fremden Umfeld – vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und staatlicher Untätigkeit und Indifferenz gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden (EGMR <GK>, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – Rn. 250 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 Rn. 24).

11 Die vorstehend wiedergegebene Rechtsprechung von EGMR, EuGH und Bundesverwaltungsgericht ist auf anerkannte Flüchtlinge zu übertragen, die sich darauf berufen, dass die Lebensbedingungen, denen sie im Staat ihrer Flüchtlingsanerkennung ausgesetzt sind, Art. 3 EMRK widersprechen (so schon BVerwG, Beschluss vom 2. August 2017 – 1 C 37.16 – juris Rn. 20). Auch für diesen Personenkreis ergibt sich eine gesteigerte Schutzpflicht der EU-Mitgliedstaaten, der sie sich in Gestalt der Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 S. 9) unterworfen haben. Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten. Die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts kann auf der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder auf dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen beruhen. Einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung ist das Erfordernis, dass ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ erreicht sein muss, nicht zugänglich. Vielmehr bedarf es insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.

12 Die Frage, ob die vom Berufungsgericht tatrichterlich festgestellten Aufnahmebedingungen für nach Bulgarien zurückkehrende anerkannte Schutzbedürftige unter Berücksichtigung der aufgezeigten rechtlichen Maßstäbe gegen Art. 3 EMRK verstoßen, betrifft die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung. Diese Frage wird von den Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten der einzelnen Bundesländer unterschiedlich beantwortet (eine vom Berufungsgericht abweichende Einschätzung trifft u.a. das OVG Magdeburg, Beschluss vom 31. August 2016 – 3 L 94/16 – juris; vgl. im Übrigen die Zusammenstellung im angefochtenen Urteil S. 11 f.). Tatsachenfragen – mögen sie auch von grundsätzlicher Bedeutung sein – reichen nach geltender Rechtslage für die Zulassung einer Revision nicht aus (s. nur BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 – 1 B 22.17 – InfAuslR 2017, 307). Eine etwa fehlerhafte Anwendung der rechtlich zu Art. 3 EMRK geklärten Maßstäbe im Einzelfall – mag sie auch die von individuellen Besonderheiten weitgehend unabhängige Beurteilung der Lage in einem bestimmten Abschiebungszielstaat betreffen – rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.

13 bb) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Annahme eines Abschiebungsverbots in Bezug auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK eine „Extremgefahr“ voraussetzt, lässt sich mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens verneinen. Der Begriff der „Extremgefahr“ wird im Zusammenhang mit dem nationalen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG verwendet. Danach kann ein Ausländer im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 Rn. 38). Dieser strengere Maßstab ist zur Rechtfertigung der Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG geboten, lässt sich jedoch nicht auf die in § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK getroffene Regelung übertragen.

14 b) Die Beschwerde sieht weiteren rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf, ob
„in einer solchen Konstellation vom Bundesamt (…) im Sinn einer zielstaatsbezogenen Gefahrenursache das Vorhandensein einer Unterkunftsmöglichkeit in die Prognose für Abschiebungsschutzgründe i.S.d. § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG einzustellen ist“
und
„die der Gefahrrealisierung entgegenstehende Einholung einer Zusage über die Sicherstellung einer Unterkunftsmöglichkeit durch die Behörden des Mitgliedstaats (hier: Bulgarien) dem Aufgabenbereich des Bundesamtes oder dem Aufgabenbereich der für die Durchführung der Überstellung zuständigen Ausländerbehörde unterfällt“.

15 Auch diese aufgeworfenen Rechtsfragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

16 aa) Die Frage, ob das Bundesamt das Vorhandensein einer Unterkunftsmöglichkeit in die Prognose für Abschiebungsschutzgründe im Sinne des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG einzustellen hat, lässt sich bereits aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten. Die Zuständigkeit des Bundesamts für die Feststellung, ob die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen, folgt aus § 24 Abs. 2 und § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Aus dem Untersuchungsgrundsatz des § 24 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass das Bundesamt den Sachverhalt klärt und die erforderlichen Beweise erhebt. Für das hier relevante Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bedeutet dies, dass alle für die Beurteilung des Vorliegens einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung relevanten Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung zu ermitteln und zu würdigen sind. Dafür ist unter anderem auch von Bedeutung, ob der rückkehrende Ausländer eine Unterkunft finden kann.

17 bb) Die weiter aufgeworfene Rechtsfrage, ob das Bundesamt oder die Ausländerbehörden für die Einholung einer der Gefahrrealisierung entgegenstehenden Zusage über die Sicherstellung einer Unterkunftsmöglichkeit durch die Behörden des Mitgliedstaats (hier: Bulgarien) zuständig ist, rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil diese Frage nicht entscheidungserheblich ist. Denn im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Einholung einer derartigen Zusicherung, sondern allgemein um die Verfügbarkeit einer Unterkunftsmöglichkeit. Hierbei handelt es sich um eine zielstaatsbezogene Tatsache, die das Bundesamt zu klären hat. In diesem Zusammenhang kann es gegebenenfalls auch zu der Feststellung gelangen, dass es zur Beseitigung eines ansonsten bestehenden Abschiebungsverbots einer Zusicherung bedarf. Etwas anderes gilt nur für Umstände, die Gefahren betreffen, die sich im Einzelfall im Zusammenhang mit der Durchführung einer Abschiebung ergeben. Hierzu zählt jedoch die Frage nicht, ob Flüchtlinge in Bulgarien Obdach finden können.

18 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor

BVerwG / AZ.: 1 B 25.18 / Bulgarien

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Leit­sät­ze:

1. Der Ab­schie­bung von im Aus­land an­er­kann­ten Flücht­lin­gen in den Staat ih­rer An­er­ken­nung steht das Ab­schie­bungs­ver­bot nach § 60 Abs. 5 Auf­en­thG ent­ge­gen, wenn die sie dort er­war­ten­den Le­bens­ver­hält­nis­se Art. 3 EM­RK wi­der­spre­chen. Das setzt al­ler­dings vor­aus, dass im Ziel­staat der Ab­schie­bung das für ei­ne un­mensch­li­che oder er­nied­ri­gen­de Be­hand­lung i.S.d. Art. 3 EM­RK er­for­der­li­che Min­dest­maß an Schwe­re er­reicht wird. Das kann der Fall sein, wenn die an­er­kann­ten Flücht­lin­ge ih­ren exis­ten­ti­el­len Le­bens­un­ter­halt nicht si­chern kön­nen, kein Ob­dach fin­den oder kei­nen Zu­gang zu ei­ner me­di­zi­ni­schen Ba­sis­be­hand­lung er­hal­ten. Ei­ner wei­ter­ge­hen­den abs­trak­ten Kon­kre­ti­sie­rung ist das Er­for­der­nis, dass ein ge­wis­ses „Min­dest­maß an Schwe­re“ er­reicht sein muss, nicht zu­gäng­lich. Viel­mehr be­darf es in­so­weit der Wür­di­gung al­ler Um­stän­de des Ein­zel­falls.

2. Ein Ab­schie­bungs­ver­bot nach § 60 Abs. 5 Auf­en­thG setzt kei­ne „Ex­trem­ge­fahr“ im Sin­ne der Recht­spre­chung zu § 60 Abs. 7 Satz 5 Auf­en­thG vor­aus.

VG Düsseldorf / Az.: 12 K 19256/17.A / Ungarn

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Den Klägern droht im Falle einer Rückführung nach Ungarn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe untemorfen werden. Hieraus folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Eine Verletzung von Schutzpflichten kommt in Betracht, wenn sich die staatlich verantworteten ebensverhältnisse von international Schutzberechtigten allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 — 13 A 1490/13A -‚ juris, Rdn. 86, und Beschluss vom 29. Januar 2015 – 14 A 134/15.A -‚ juris, Rdn. 11.

Die hinsichtlich der allgemeinen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigen bestehenden Gewährleistungspflichten hat der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte im Einzelnen konkretisiert. Demnach kann die Verantwortlichkeit eines Staates aus Art. 3 EMRK begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist.

Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 (Tarakhel / Schweiz), NVWZ 2015, 127, 129, Rdn. 98 m.w.N.

Dagegen verpflichtet Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Art. 3 EMRK begründet auch keine allgemeine Verppflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen.

Vgl. EGMR, Urteile vom 30. Juni 2015 – 39350/13 – (AS. / Schweiz), juris, Rdn. 27, vom 21. Januar2011 – 30696/09 (M.S.S. / Belgien u. Griechenland) -, EUGRZ 2011, 243, Rdn. 249, m. w. N., und Beschluss vom 2. April 2013 – 27725/10 (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien) -, ZAR 2013, 336 f., Rdn. 70; vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13A -‚ juris, Rdn. 91, und vom 7. März 2014-1 A 21/12.A -, juris, Rdn. 119.

Es verstößt demnach grundsätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn international Schutzberechtigte den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und von ihnen erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13A -, juris, Rdn. 89 ff. m.w.N.

Art. 3 EMRK gewährt von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen.

Vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 – 27725/10 – (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien), ZAR 2013, 336 f., Rdn. 71; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13A -, juris, Rdn. 93 m.w.N.

Gegen Art. 3 EMRK verstoßende Bedingungen in einem anderen Konventionsstaat können allerdings dann anzunehmen sein, wenn ein Flüchtling völlig auf sich allein gestellt ist und er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 -2 BvR 157/17 -, juris, Rdn. 15.

Das Gericht hat bei seiner diesbezüglichen Sachverhaltsaufklärung dem hohen Wert der in Art. 3 EMRK verbürgten Rechte Rechnung zu tragen und sich über die Aufnahmebedingungen umfassend zu informieren.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 -2 BvR 157/17 – , juris, Rdn. 16.

Dabei hat es – insbesondere dann, wenn staatliche Integrationsmaßnahmen nicht existieren – Feststellungen dazu zu treffen, ob und wie für zurückgeführte anerkannte
Schutzberechtigte zumindest in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft die Erfüllung der von Art. 3 EMRK geschützten Grundbedürfnisse sichergestellt ist.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017-2 BvR 157/17 —, juris, Rdn. 21.

In Anwendung dieser Maßstäbe steht nach dem in das Verfahren eingeführten Erkenntnismaterial zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger im Falle einer Überstellung nach Ungarn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Hierfür sind folgende Emägungen maßgeblich:

Die Lage für international Schutzberechtige in Ungarn hat sich durch Gesetzesänderungen zum 1. April 2016 und zum 1. Juni 2016 erheblich verschlechtert. Angesichts der vollständigen Einstellung der staatlichen Integrationsprogramme und des Fehlens jeglicher – auch nur übergangsweisen – Absicherung für die erste Zeit nach der Ankunft besteht für zurückgeführte anerkannte Schutzberechtigte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Verelendung und Obdachlosigkeit.

Vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 15. November 2016 – 8 LB 92/15 -, juris, Rdn. 62; VG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 2017 – 23 L 507/17 -, juris, Rdn. 11; Hungarian Helsinki Committee: Information Note: Two Years after: What’s Left of Refugee Protection in Hungary?, S. 9 f […].

Der zulässige Verbleib von Flüchtlingen in offenen Asyleinrichtungen nach ihrer Anerkennung wurde von 60 auf 30 Tage reduziert.

Vgl. Bordermonitoringeu e.V. / Förderverein PRO ASYL e.V. (Hrsg.), Gänzlich unerwünscht – Entrechtung, Kriminalisierung und lnhaftierung von Flüchtlingen in Ungarn, Juli 2016, S. 23 […]; UNHCR, Hungary as a country of asylum, Mai 2016, S. 7 […]; aida, Country Report: Hungary, Update 2016, S. 12 […]

Die Möglichkeit, nach der Anerkennung noch für eine gewisse Zeit in der Unterkunft für Asylbewerber bleiben zu können, greift für nach Ungarn zurückgeführte Schutzberechtigte jedoch nicht. Ihre Anerkennung liegt bereits länger zurück; sie verfügen dementsprechend nicht mehr über einen Unterkunftsplatz aus der Zeit des Asylverfahrens. Ihnen droht die Obdachlosigkeit daher bereits unmittelbar ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr nach Ungarn.

Vgl. Bordermonitoringeu e.V. /Förderverein PRO ASYL e.V. (Hrsg.), aaO, S. 28.

Bei der Wohnungssuche sind anerkannte Schutzberechtigte faktisch auf sich alleine gestellt. Diese Situation wird durch den Umstand verschärft, dass die Mieten in Ungarn vergleichsweise hoch sind und Vermieter in weiten Teilen des Landes sich weigern, ihnen Wohnraum zur Verfügung zu stellen.

Vgl. VG München, Urteil vom 17. Februar 2017 – M 17 K 16.34416 -, juris, Rdn. 23; aida, aaO, S. 93.

Die zeitlich begrenzte finanzielle Unterstützung im Rahmen von sogenannten „Integrationsverträgen“ und das monatliche Taschengeld in Höhe von 24 Euro wurden abgeschafft.

Vgl. Bordermonitoringeu e.V. / Förderverein PRO ASYL e.V. (Hrsg.), aaO, S. 23; UNHCR, aaO, S. 7f.; aida, aaO, S. 12.

Unterstützung bei der Integration können international Schutzberechtigte nur noch durch die Zivilgesellschaft und durch Hilfsorganisationen erlangen.

Vgl. Hungarian Helsinki Committee, aaO, S. 10.

Nichtregierungsorganisationen verfügen allerdings nicht über Kapazitäten und Mittel, um international Schutzberechtigten in Ungarn in ausreichendem Maß beistehen zu können. Soweit ersichtlich, sind sie vomiegend damit befasst, Asylantragsteller im ungarischen Asylsystem zu unterstützen. Für international Schutzberechtigte sind – wenn überhaupt – nur vereinzelte Angebote verfügbar.

Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 2017 — 23 L 507/17 —, juris, Rdn. 15 m.w.N.

Die Situation unterscheidet sich damit erheblich von derjenigen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen international Schutzberechtigte (auch) auf die Integrationsarbeit der Nichtregierungsorganisationen verwiesen werden können.

Vgl. zur Situation in Bulgarien VG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2016 – 12 K 5984/16A -, juris, Rdn. 51 ff.

Hinzu kommt, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung zwar gesetzlich gewährleistet, in der Praxis aber deutlich erschwert ist. Voraussetzung ist eine Adresskarte, welche wiederum eine gültige Meldeadresse erfordert. Angesichts der vorstehend geschilderten prekären Wohnraumsituation ist der Zugang zur medizinischen Versorgung daher faktisch mit vielen, nur schwer überwindbaren Hürden verbunden.

Vgl. VG München, Urteil vom 17. Februar 2017 — M 17 K 16.34416 —, juris, Rdn. 24; Bordermonitoringeu e.V. / Förderverein PRO ASYL e.V. (Hrsg.), aaO, S. 28.

Im Fall der Kläger kommt außerdem hinzu, dass es sich um eine junge Frau mit zwei Kleinkindern im Alter von unter drei Jahren handelt. Es ist für sie als Familie unter den aktuellen Umständen unzumutbar, nach Ungarn zurückzukehren.

Haben die Kläger mithin einen Anspruch auf die Feststellung, dass in ihrer Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Ungarns vorliegt, erweisen sich die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 und die Befristung des gesetzlichen Einreiseund Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 4 des Bescheides vom 27. November 2017 ebenfalls als rechtswidrig und sind daher aufzuheben.

VG Magdeburg / AZ.: 1A 190/16 MD / Bulgarien

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Nach einer Gesamtwürdigung der aktuellen Erkenntnislage zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Satz 1, 2. Hs. AsylG) ergibt sich, dass aufgrund der allgemeinen Lebensbedingungen von anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien – wie vorliegend – ohne eine konkret-individuelle Zusicherung seitens der bulgarischen Behörden, die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK besteht (vgl. ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 29.01.2018 – 10 LB 82/17 – ; Hess. VGH, Urteil vom 04.11.2016 – 3 A 1292/16. A – juris, Rn. 34 ff. , VG Oldenburg, Urteil vom 10.10.2017 – 12 A 6239/17 -, UA S. 4 ff; Urteil vom 17.01.2017 – 12 A 3971/16 – , juris, Rn. 27 ff.; VG Göttingen, Beschluss vom 04.05.2017 – 12 A 3971/16 – , juris, Rn. 27 ff.; VG Göttingen, Beschluss vom 04.05.2017 – 3 B 306/17; Beschluss vom 03.11.2016 – 2 B 361/16 – , juris, Rn. 5 ff.; VG Aachen. Beschluss vom 28.03.2017 – 8 L 382/17A -, juris, Rn. 8ff.; VG Stade, Beschluss vom 27.03.2017 – 10 B 834/17 – , BA S. 5 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 19.01.2017 – W 2 K 15.30138 -, juris, Rn. 20 ff. jedenfalls für vulnerable Kläger; VG Lüneburg, Urteil vom 07.12.2016 – 9 A 121/16 -, UA S. 4 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.02.2016 – 2a K 2466/15A -, juris, Rn 53 ff.; differenzierend OVG Saarland, Urteil vom 10.01.2017 – 2 A330/16 -, juris, Rn. 30, welches eine individuelle Zusicherung für die Gewährung einer Anlaufadresse für angemessene Zeit verlangt; zit. Nach VG Göttingen; Urteil vom 11.12.2017 – 3 A 186/17 – , juris).

Nach einer Gesamtwürdigung der aktuellen Erkenntnislage droht dem Kläger im Falle einer Abschiebung nach Bulgarien die Gefahr, einer solchen Situation ausgesetzt zu sein, in der er nach der Ankunft über einen längeren Zeitraum keinen effektiven Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen hat und damit „auf der Straße“ sich selbst überlassen sein wird. Das gilt in dem Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 11.10.2017 – 9 A 359/17 -, VG Göttingen, Urteil vom 11.12.2017 – 3 A 186/17 -, juris). Hiernach gewährleistet Bulgarien entgegen seiner Verpflichtungen aus Art. 34 Richtlinie 201/95/EU nicht den Zugang zu Integrationsprogrammen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die fehlenden staatlichen Integrationsprogramme durch die Maßnahmen der Nichtregierungsorganisationen kompensiert werden. Daher droht dem Kläger im Falle seiner Abschiebung nach Bulgarien nach seiner Ankunft und über einen langen Zeitraum die Gefahr der Obdachlosigkeit. Für aus dem Ausland zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte werden nach wie vor keine staatlichen Unterkünfte bereitgehalten. Insbesondere wird die Praxis, dass anerkannte Schutzberechtigte für bis zu sechs Monate nach Anerkennung ihres Schutzstatus in den Aufnahmezentren leben dürfen, nicht für Rückkehrer aus dem Ausland angewandt (Bericht Dr. Ilareva v. 27.08.2015 an VGH B.-W., aktualisiert am 07.04.2017, S. 8; Bericht Auswärtiges Amt, S. 8). Zwar gibt das Auswärtige Amt an, dass es eine sehr begrenzte Anzahl an preiswerten Sozialwohnungen gebe (Bericht Auswärtiges Amt, S. 8). Allerdings setze eine Vergabe einer solchen Sozialwohnung beispielsweise in Sofia voraus, dass wenigstens ein Familienmitglied die bulgarische Staatsangehörigkeit habe sowie einen festen Wohnsitz mindestens ohne Unterbrechung in Sofia gehabt hätte (Bericht Dr. Ilareva S. 9). Daneben sei eine eigenständige Suche der anerkannten Schutzberechtigten nach einer Wohnung auf dem freien Markt schwierig, da Sprachbarrieren bestünden sowie Vermieter diverse Vorbehalte gegenüber Migranten muslimischen Glaubens hätten, bzw. fremdenfeindlich seien (Bericht Dr. Ilareva, S. 9; Bericht Auswärtiges Amt S. 9). Daneben droht dem Kläger, dass er mangels Unterkunft in eine existenzielle Notlage geraten würde.

Die zumindest in der Anfangszeit nach der Rückkehr bestehende Gefahr der Obdachlosigkeit sowie die daran anknüpfende Gefahr, in eine existenzielle Notlage zu geraten, ist zwar ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn das Bundesamt durch individuelle Zusicherung bulgarischer Behörden sichergestellt hat, dass dem anerkannten Schutzberechtigten eine Unterkunft in Bulgarien für einen angemessenen Zeitraum gestellt wird (vgl. OVG Saarland, Urteil 13.12.2016 – 2 A 260/16 – Rn 28 und 32, juris). Allerdings ist im vorliegenden Einzelfall eine solche Sicherstellung weder dem angegriffenen Bescheid, noch dem beigezogenen Verwaltungsvorgang zu entnehmen.

Nach einer Gesamtwürdigung der aktuellen Erkenntnislage ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger im Falle einer Abschiebung nach Bulgarien über einen langen Zeitraum die Gefahr der Obdachlosigkeit sowie die daraus resultierende Gefahr, in eine existenzielle Notlage zu geraten, droht. Die nach der nationalen Gesetzeslage in Bulgarien bestehenden Ansprüche, die es den anerkannten Schutzberechtigten ermöglichen sollen, sich in Bulgarien ein Existenzminimum zu schaffe, erweisen sich als faktisch nicht, zumindest nicht in zumutbarer Zeit durchsetzbar.

Hierin würde eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im oben genannten Sinn liegen, die dem bulgarischen Staat zuzurechnen wäre. Angesichts der in der Entscheidung des VG Braunschweig vom 11.10.2017, a. a. O., herangezogenen Erkenntnisse sind die abweichenden Einschätzungen (vgl. etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.08.2016 – 3 L 94/16 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 09.01.2017 – 16 A 5546/14 -, juris; zit. Nach VG Göttingen, Urteil vom 11.12.2017 – 3 A 186/17 – juris) überholt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28.01.2018; a. a. O.). So stützen auch diese Gerichte ihre Entscheidungen darauf, dass aus dem Ausland zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte für einen substanziellen Zeitraum in den für die Aufnahme von Asylsuchenden Zentren verbleiben dürfen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a. a. O., Rn. 12; VG Hamburg, a. a. O., Rn. 55 ff.; zit. Nach VG Göttingen, Urteil vom 11.12.2017 – 3 A 186/17 – juris), was nach der aktuellen Erkenntnislage jedoch nicht (mehr) der Fall ist. Darüber hinaus folgt das erkennende Gericht auch nicht des Verwaltungsgerichts Hamburg in der genannten Entscheidung, dass bei der Einschätzung, ob anerkannte Schutzberechtigte ihre Grundbedürfnisse zur Existenz in Bulgarien sichern können, zu berücksichtigen sei, dass nach nahezu allen Berichten und auch nach der Erfahrung des Gerichts die in Bulgarien Schutzberechtigten kaum  jemals versucht hätten sich unter den dortigen bescheidenen Möglichkeiten eine Existenz aufzubauen, weswegen schon keine tragfähigen Erkenntnisse zu etwaigen Problemfällen vorlägen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 11.12.2017 – 3 A 186/17 – juris). Denn selbst vor diesem Hintergrund ergibt sich keine Verbesserung des beschriebenen Teufelskreises von Wohnungs- Arbeits- und Sozialhilfesuche und der daraus abzuleitenden Gefährdung für anerkannte Schutzberechtigte. Im Übrigen ist die Argumentation für sich genommen für sich nicht überzeugend. Denn es bleibt unklar, ob anerkannte Schutzberechtigte Bulgarien als „Transitland“ nutzen, weil sie von vornherein nur die Durchreise planen, oder sich gerade wegen der oben beschriebenen aussichtslosen Lage zur Weiterreise veranlasst sehen (vgl. VG Göttingen vom 11.12.2017 – 3 A 186/17 -, juris).

OVG Lüneburg / AZ.: 10 LB 82 / 17 / Bulgarien

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Es ist aber jedenfalls mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn sich ein Asylbewerber, der von staatlicher Unterstützung vollständig abhängig ist und sich in einer gravierenden Mangel- oder Notsituation befindet, staatlicher Gleichgültigkeit ausgesetzt sieht (vgl. EGMR, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 53).

[…]

aa) Anerkannten Schutzberechtigten droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit, weil sie in der Regel faktisch keinen Zugang zu Wohnraum haben.

[…]

Die Beschaffung von Wohnraum am freien Wohnungsmarkt ist auch dann nach Darstellung des UNHCR ein großes Problem, wenn finanzielle Mittel zur Anmietung von Wohnraum vorhanden sind (UNHCR Bulgarien, 2016 Age, Gender and Diversity Participatory Assessment (AGD PA) Report, S. 10). Durch den Mangel an gezielter Unterstützung im Wohnungswesen müssten sich Statusinhaber durch Immobilienagenturen, Landsleute, Rechtsanwälte und Freiwillige ihren eigenen Wohnraum suchen. Die Vermittler nutzten häufig die Unerfahrenheit der Begünstigten mit den örtlichen Verhältnissen, ihr fehlendes bulgarisches Sprachwissen und ihren verzweifelten Bedarf an Wohnraum aus und verlangten von ihnen höhere Provisionen oder Mieten für Räume, denen es selbst am Nötigsten fehle (vgl. auch Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 23.07.2015, S. 2). Einen Vermieter zu finden, der bereit sei, eine Wohnung an Familien von vier oder mehr Personen zu vermieten, sei oft eine Herausforderung. Da keine nachhaltige Lösung existiere, seien vor allem besonders gefährdete Personen von Obdachlosigkeit bedroht (UNHCR Bulgarien, 2016 Age, Gender and Diversity Participatory Assessment (AGD PA) Report, S. 10). Bereits im Jahr 2014 stellte das Bulgarische Flüchtlingskomitee fest, dass die Beschaffung von privatem Wohnraum allenfalls für Personen eine Option sei, deren Verwandte ihnen Geld überweisen könnten oder die über eine Arbeitsstelle verfügten. Hinzu komme, dass Vermieter die Vermietung aus Gründen der Rasse, der Nationalität, der Religion oder wegen der Anzahl der Kinder der Flüchtlinge ablehnen würden (Bulgarian Council on Refugees and Migrants, Monitoring Report on the Integration of Beneficiaries of International Protection in the Republic of Bulgaria In 2014, S. 53; AA 18.07.2017, S. 9).
Auch die Nichtregierungsorganisationen, die in Einzelfällen bei der Wohnungssuche helfen (AA 18.07.2017, S. 9), sind nach Einschätzung des Senats nicht in der Lage, den in Deutschland lebenden anerkannten Schutzberechtigten bei einer Rückkehr nach Bulgarien Unterkünfte zu verschaffen, da deren Hilfen (u. a. Beratung bei der Unterkunftssuche) sich nur im begrenzten Rahmen der jeweiligen Projektfinanzierung bewegen können (Ilareva 07.04.2017, S. 3 ff.).
Im Ergebnis ist die Erlangung des Schutzstatus nach einer Rückkehr daher faktisch in der Regel gleichbedeutend mit Obdachlosigkeit (so ausdrücklich Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 23.07.2015, S. 2). Soweit das Saarländische Oberverwaltungsgericht ebenfalls erhebliche Probleme bei der Unterkunftssuche sieht und deshalb eine Abschiebung nur für zulässig erachtet, wenn die Betroffenen in Bulgarien während einer angemessenen “Anlaufzeit“ eine als Meldeadresse geeignete Unterkunft zur Verfügung haben und auf eine solche Anlaufadresse für angemessene Zeit zugreifen können (Saarländisches OVG, Urteil vom 13.12.2016 – 2 A 260/16 –, juris Rn. 28), bestätigt dies im Ergebnis die Auffassung des Senats.
Im Ergebnis ist die Erlangung des Schutzstatus nach einer Rückkehr daher faktisch in der Regel gleichbedeutend mit Obdachlosigkeit (so ausdrücklich Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 23.07.2015, S. 2). Soweit das Saarländische Oberverwaltungsgericht ebenfalls erhebliche Probleme bei der Unterkunftssuche sieht und deshalb eine Abschiebung nur für zulässig erachtet, wenn die Betroffenen in Bulgarien während einer angemessenen “Anlaufzeit“ eine als Meldeadresse geeignete Unterkunft zur Verfügung haben und auf eine solche Anlaufadresse für angemessene Zeit zugreifen können (Saarländisches OVG, Urteil vom 13.12.2016 – 2 A 260/16 –, juris Rn. 28), bestätigt dies im Ergebnis die Auffassung des Senats.
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in Bulgarien abweichend von der dargestellten allgemeinen Einschätzung auf (irgend)eine Unterkunft zugreifen kann, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegt auch keine Zusicherung des Bundesamtes vor, dass dem Kläger in Bulgarien eine konkrete Unterkunft zur Verfügung steht.
bb) Anerkannte Schutzberechtigte haben zudem große Schwierigkeiten, eine Arbeitsstelle zu erlangen, um die für Wohnraum und den übrigen Lebensbedarf benötigten Mittel zu erwirtschaften.
Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist anerkannten Schutzberechtigten auch und gerade deshalb versperrt, weil sie über keine Unterkunft verfügen. Die Jobcenter der Agentur für Arbeit unterstützen die eigenen Anstrengungen bei der Arbeitssuche durch Bereitstellung von Informationen über verfügbare Stellen, Möglichkeiten zur Weiterbildung, Berufsausbildung sowie Berufsorientierungskurse und haben eine unter anderem ins Arabische übersetzte Informationsbroschüre herausgegeben. Ohne Unterkunft können sich die Schutzberechtigten aber nicht bei einem Jobcenter der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden. Eine solche Anmeldung erfordert nämlich ein Ausweisdokument. Dieses wiederum kann nur beantragt werden, wenn der Schutzberechtigte eine Meldebestätigung vorweisen kann. Für die Meldebestätigung muss er jedoch eine Unterkunft nachweisen können (Ilareva, Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien, 27.08.2015, im Folgenden: Ilareva 27.08.2015, S. 3; Ilareva 07.04.2017, S. 6). Doch selbst nach erfolgreicher Registrierung erweist es sich für die anerkannten Schutzberechtigten als fast unlösbare Aufgabe, ohne Kenntnisse der bulgarischen Sprache einen Arbeitsplatz zu finden (AA 18.07.2017, S. 6; UNHCR Bulgarien, 2016 Age, Gender and Diversity Participatory Assessment (AGD PA) Report, S. 10; UNHCR, Bulgarien als Asylland, April 2014, S. 12 f.).
Ohne Registrierung beim Jobcenter können anerkannte Schutzberechtigte zwar möglicherweise am lokalen Arbeitsmarkt Beschäftigung finden. Sie verdienen dort aber nur den Mindestlohn bzw. einen Betrag, der nicht ausreicht, um die monatlichen Ausgaben zu decken (Ilareva 27.08.2015, S. 3; UNHCR Bulgarien, 2016 Age, Gender and Diversity Participatory Assessment (AGD PA) Report, S. 10; insofern in der deutschen Übersetzung der Stellungnahme von Ilareva 07.04.2017, S. 6, unzutreffend wie folgt zitiert: „erhalten […] einen minimalen Lohn, der aber ausreicht, um ihre monatlichen Kosten zu decken.“ Im Original des UNHCR-Berichts und in der Stellungnahme von Ilareva heißt es hingegen: „earning the minimum wage, which is insufficient to cover […]“; vgl. auch Pro Asyl, Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien, April 2015, S. 35). Auch diese Beschäftigungsverhältnisse bieten also keine Gewähr dafür, eine Unterkunft und den übrigen Lebensbedarf finanzieren zu können (a. A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.08.2016 – 3 L 94/16 –, juris Rn. 14, jedoch ohne Auseinandersetzung mit der Stellungnahme von Ilareva vom 27.08.2015).
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger abweichend von dieser allgemeinen Einschätzung bessere Möglichkeiten hat, eine seinen Lebensbedarf deckende Arbeitsstelle in Bulgarien zu finden, sind nicht erkennbar.
cc) Die erheblichen Probleme bei der Erlangung einer Unterkunft und einer den Lebensbedarf deckenden Beschäftigung bergen zugleich die Gefahr der Verelendung, da auch kein Zugang zu Sozialhilfe besteht.

Denn die bereits erörterte Registrierung beim Jobcenter ist neben dem Ausweisdokument eine der Voraussetzungen, um einen Antrag auf Sozialhilfe stellen zu können (Saarländisches OVG, Urteil vom 10.01.2017 – 2 A 330/16 –, juris Rn. 30; Ilareva 27.08.2015, S. 4; Ilareva 07.04.2017, S. 7). Ohne Unterkunft besteht für die Schutzberechtigten also auch kein Zugang zu Sozialhilfe, ohne die sie andererseits keine Unterkunft (auf dem freien Wohnungsmarkt) erlangen können (Ilareva 27.08.2015, S. 4). Der Zugang zu einer Meldeadresse ist daher der „Dreh- und Angelpunkt“ für die Schutzberechtigten in Bulgarien (Saarländisches OVG, a.a.O.).

VG Frankfurt / Az: 2 K 8792/17.F.A / Ungarn

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Das Bundesverwaltungegericht hat mit Beschluss vom 27. Juni 2017 (1 C 26716) dem Europäischen Gerichtshof
(EUGH) im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Artikel 267 AEUV unter Anderem die folgenden Fragen vorgelegt:

„Darf ein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 als unzulässig abgelehnt werden, wenn ein anderer EU-Mitgliedstaat bereits Flüchtlingsschutz gewährt hat, in diesem Mitgliedstaat anerkannten Flüchtling aber

a) keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur deutlich eingeschränkt im Umfang existenzsichernde Leistungen gewährt werden, sie insoweit aber nicht anders
behandelt werden als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates?

b) Die Rechte nach Artikel 20 ff. AL 20/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) zwar gewährt werden, sie aber faktisch erschwerten Zugang zu den damit verbundenen Leistungen haben oder solchen Leistungen familiärer oder zivilgesellschaftliche Netzwerke haben, die staatlichen Leistungen ersetzen oder ergänzen“?

Bis zur Entscheidung des EUGH hat das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsverfahren ausgesetzt. Diese zu den Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Italien ergangene Rechtsprechung lässt sich auf die Verhältnisse in Ungarn übertragen, denn nach der bestehenden Auskunftslage ist ebenfalls nicht geklärt, ob in Ungarn die Anforderungen der Artikel 20 ff. der EU-Qualifikationsrichtlinie eingehalten werden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Hess VGH mit Beschluss vom 24. August 2017 festgestellt hat, dass das ungarische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen an systemischen Mängeln leidet (4 A 2986/16.A). Vor diesem Hintergrund ist derzeit offen und bedarf einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nach Klärung der Vorlagefragen durch den EUGH, ob die Antragstellerin angesichts der Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Ungarn auf europarechtskonforme Weise nach Ungarn abgeschoben werden darf.

VG Minden AZ.: 11 L 233 / 17 A / Bulgarien

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[…]

Der nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO statthafte Abänderungsantrag ist dagegen begründet. […]

Es liegen nämlich veränderte Umstände vor, insbesondere eine die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsacheentscheidung erheblich zugunsten der Antragsteller beeinflussende höchstrichterliche Rechtsprechung zum Prüfungsmaßstab in asylrechtlichen Eilverfahren und zu Fragen der unionsrechtskonformen Auslegung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (vgl. zur Erheblichkeit einer sich nachträglich ergebenden Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Beurteilung eines Antrags nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO: BVerfG, Beschluss vom 26.08.2004 – 1 BvR 1446/04 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 197, jew. m.w.N.). […]

Ob diese Voraussetzungen tatsächlich weiterhin vorliegen, ist gegenwärtig zumindest offen. Es ist nämlich ungeklärt, welche rechtlichen Auswirkungen der Inhalt der Auskünfte der bulgarischen Behörden vom 28.09.2016 in Bezug auf die Antragsteller hat. Danach haben beide bereits am 17.02.2014 in Bulgarien den subsidiären Schutzstatus zuerkannt bekommen und damit internationalen Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erhalten. Folglich liegt im Ausgangspunkt nach wie vor eine Schutzgewährung durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vor. Es ist jedoch gegenwärtig offen, ob diese Schutzgewährung eine „Aufstockung“ des internationalen Schutzes durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Bundesrepublik Deutschland ausschließt, oder ob eine solche unionsrechtlich möglich oder sogar geboten ist, jedenfalls dann, wenn das Asylverfahren in dem anderen Mitgliedstaat mit systemischen Mängeln behaftet war und weiterhin ist (vgl. hierzu Vorlagebeschlüsse des BVerwG an den EuGH vom 23.05.2017 – 1 C 17.16 und 1 C 20.16 -, juris; zuvor noch ablehnend: BVerwG, Urteil vom 17.06.2014 – 10 C 7.13 -, juris Rn. 28 ff., m.w.N., und Beschluss vom 26.10.2010 – 10 8 28.10 -, juris).

Insoweit könnten Umstände gegeben sein, unter denen sich die Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung letztlich nicht verlässlich prüfen bzw. nicht im Sinne eines acte claire beantworten lässt, ohne zunächst die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs auf die Vorlagefragen des Bundesverwaltungsgerichts abzuwarten. Dies dürfte zugleich eine vorläufige Rücküberstellung der Antragsteller nach Bulgarien mit der Folge, dass sie das Hauptsacheverfahren von dort aus weiter betreiben müssten, im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. zum Prüfungsmaßstab im asylrechtlichen Eilverfahren bei klärungsbedürftigen Fragen des Unionsrechts: BVerfG, Beschluss vom 17.01.2017 – 2 BvR 2013/16 -, juris Rn. 18 ff.).

Hinzu kommt, dass entgegen der Auffassung des Bundesamtes doch Einiges dafür spricht, dass ein nationalrechtliches Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK in Bezug auf Bulgarien vorliegt. Zwar geht die Kammer nach wie vor davon aus, dass Asylantragstellern in Bulgarien nicht generell und unterschiedslos eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-Grundrechte-Charta droht (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 16.11.2016 – 2 A 89/16 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2016 – 12 K 5984/16.A -, juris; VG Minden, Beschlüsse vom 11.10.2016 – 5 L 1673/16.A -, vom 18.10.2016 – 11 L 1608/16.A -, vom 28.10.2016 – 1 L 1783/16.A -, vom 21.12.2016 – 11 L 1999/16.A -, vom 08.03.2017 – 11 L 233/17.A – und vom 13.03.2017 – 11 L 410/17.A -, jew. n.v.).

An der vorstehend zitierten Rechtsprechung, auf die wegen der weiteren Nachweise Bezug genommen wird, hält die erkennende Kammer nach wie vor im Grundsatz fest. […]

Im vorliegenden, konkreten Einzelfall kann jedoch an der bisherigen Rechtsauffassung der Kammer, dass die im vorstehenden Bericht und in früheren Berichten benannten Schwierigkeiten Bulgariens bei der Aufstellung und Umsetzung eines Integrationsprogrammes für anerkannte Flüchtlinge zwar noch bestehen, diese aber (noch) nicht die Annahme rechtfertigen, dass international Schutzberechtigten in Bulgarien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-Grundrechte-Charta droht, nicht festgehalten werden.

Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde: […]

In Fällen, in denen es um die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK geht, kommt der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verfassungsrechtliches Gewicht zu. Die fachgerichtliche Beurteilung solcher möglicherweise gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Aufnahmebedingungen muss daher, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind und damit der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens erschüttert ist, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen. Dabei kann es sowohl verfassungsrechtlich als auch konventionsrechtlich geboten sein, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor einer Rückführung in den Drittstaat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen. Soweit entsprechende Erkenntnisse und Zusicherungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht vorliegen und nicht eingeholt werden können, ist es zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes geboten, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 16 f., m.w.N.).

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass anerkannt Schutzberechtigten nach Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU (im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie) und den Wohlfahrtsvorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention im Wesentlichen – nur – ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung zusteht und dieser Anspruch im Falle Bulgariens (wohl) überwiegend auch erfüllt wird. Allerdings betont das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung betreffend die Rückführung eines anerkannt Schutzberechtigten nach Griechenland, dass gerade den von Art. 34 Qualifikationsrichtlinie geforderten, über die bloße Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 20).

Nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ist ernsthaft zweifelhaft, ob die unionsrechtlich geforderten Integrationsmaßnahmen durch die Republik Bulgarien in gebotener Weise bereitgestellt werden. […]

Die Frage einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist mit Blick darauf und im Hinblick auf die stark divergierende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sowie die gegen die Beschlüsse der Kammer in den Verfahren 11 L 410/17.A und 11 L 784/17.A derzeit anhängigen Verfassungsbeschwerden zumindest als derart klärungsbedürftig anzusehen, dass eine weitere Sachaufklärung in Rahmen eines Hauptsacheverfahrens notwendig wäre.

Es ist demgegenüber nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte und – gerade auch vor dem Hintergrund der in § 36 Abs. 3 Satz 5 AsylG normierten Entscheidungsfrist von einer Woche – nicht Sinn und Zweck des Eilverfahrens in Asylsachen. vor der Entscheidung eine individuelle Zusicherung der bulgarischen Behörden einzuholen, dass den Antragstellern solange Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen garantiert wird, bis die Antragsteller zu 1. und 2. in der Lage sind, sich in Bulgarien mit eigenen Mitteln zu unterhalten. Bestehen ernstliche Zweifel, ist die aufschiebende Wirkung der Klage in der Hauptsache aus verfassungsrechtlichen Gründen zwingend anzuordnen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17.01.2017 – 2 BvR 2013/16 -, juris Rn. 17 ff. und vom 21.04.2016 – 2 BvR 273/16 -, a.a.O., Rn. 14 ff.).

Das Gericht weist vorsorglich darauf hin, dass die Entscheidungen des Bundesamtes über die Unzulässigkeit des Asylantrags sämtlicher Antragsteller nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und die Abschiebungsandrohung aufgrund dieser stattgebenden gerichtlichen Entscheidung gern. § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG unwirksam werden. Das Bundesamt hat aufgrund dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichts das Asylverfahren sämtlicher Antragsteller von Gesetzes wegen im nationalen Verfahren durchzuführen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Es ist unerheblich, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hat (vgl. VG Minden, Beschlüsse vom 27.07.2017 – 3 L 1181/17.A – und vom 17.07.2017 – 11 L 1091/17.A -, jew. n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2017 – 22 L 3003/17.A -, juris Rn. 31; VG Berlin, Beschluss vom 17.07.2017 – 23 L 507.17.A -, juris Rn. 19, m.w.N.; Pietzsch, in Beck‘scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 14. Edition, Stand: 01.05.2017, § 37 AsylG Rn. 3.1, m.w.N.). […]

VG MÜNCHEN / AZ.: M 24 S 17.33578 / UNGARN

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3.2.2. Allerdings geht das Gericht – anders als der sgB – davon aus, dass einer Abschiebung nach Ungarn derzeit die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehen würden.

3.2.2.1. Ein solches nationales Abschiebungsverbot ergibt sich schon daraus, dass der ASt. (nicht anders als seine Familie) bei einer Rückkehr nach Ungarn obdachlos und ohne medizinische Versorgung wäre, dergestalt dass seine Verelendung zu befürchten stünde. Der Einzelrichter schließt sich insoweit folgenden Ausführungen im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 15. November 2016 an (OVG Lüneburg, U. v. 15.11.2016 – 8 LB 92/15 infAuslR 2017, 81 juris Rn. 62):

62 Durch mehrere Gesetzesänderungen zum 1. April 2016 und 1. Juni 2016 besteht selbst für Flüchtlinge, die in Ungarn einen Schutzstatus erhalten, die Gefahr der abschließenden Verelendung und Obdachlosigkeit (vgl. BM-PA 2016, S. 23M Hungarian Helsinki Committee, Hungary: Recent legal amendments further destroy access to protection, April – June 2016; UNHCR 2016/I, S. 7; vgl. zur bereits bevor bestehenden defizitären Situation: UNHCR, Stellungnahme an das VG Freiburg vom 30.9.2014, S. 6). So sind die zeitlich begrenzte finanzielle Unterstützung anerkannter Flüchtlinge im Rahmen von sog. „Integrationsverträgen“ ebenso wie das frei zur Verfügung stehende monatliche Taschengeld für Asylbewerber in Höhe von 24 EURO sowie die finanzielle Bildungsunterstützung  für minderjährige Flüchtlinge ersatzlos gestrichen worden. Der zulässige Verbleib von Flüchtlingen in offenen Asyleinrichtungen nach ihrer Anerkennung wurde von 60 auf 30 Tage und der Zugang zu einer Basisgesundheitsversorgung von einem Jahr auf sechs Monate reduziert. (…)

3.2.2.2. Für das Bestehen eines nationalen Abschiebungsverbots, das – wie gezeigt – schon wegen der im Falle einer Rückführung nach Ungarn drohenden Obdachlosigkeit und Verelendung – anzunehmen ist, spricht im Fall des ASt. auch die im vorläufigen Arztbrief des Klinikums Penzberg vom 28. Februar 2014 (BI 55-57 d.A.) nach einem Suizidversuch diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie die Psychiatrisch Psychotherapeutischen Attest vom 13. März 2014 beschriebene psychische Situation des ASt. Der Einzelrichter schließt sich insoweit folgenden Ausführungen aus dem Urteil des VG München vom 17. Februar 2017 an (VG München, U.v. 17.2.2017 – M 17 K 16.34416 – juris Rn. 22-24):

22 a) Zwar genießen Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und unter subsidiärem Schutz Stehende in Ungarn grundsätzlich freie Gesundheitsführsorge, Rehabilitation, psychische Behandlung und Psychotherapie und zwar im gleichen Maße wie ungarische Staatsangehörige, soweit der Bedarf von einem Mediziner festgestellt wird. In den offenen und geschlossenen Aufnahmeeinrichtungen wird die ärztliche Grundversorgung durch Ärzte und Medikamente sichergestellt. In schwerwiegenden Fällen, in denen die Behandlung vor Ort nicht ausreichend ist, kann die Zuweisung in die Allgemein- oder Spezialeinrichtungen des ungarischen Gesundheitssystems durch den behandelnden Arzt erfolgen, wenn er dies aus medizinischen Gründen für notwendig erachtet. Die Kosten der Behandlung tragen in diesen Fällen der ungarische Staat bzw. seine Gesundheitseinrichtungen. In einigen Aufnahmeeinrichtungen wird zudem psychologische Betreuung durch Spezialisten und Psychologen der Cordelia Stiftung gewährt […].

23 b) Das Gericht ist aber davon überzeugt, dass es den Klägern in ihrer besonderen Situation faktisch nicht gelingen wird, in Ungarn Arbeit, Wohnraum und/oder medizinische Behandlung erhalten. Die Kläger, die mittellos sind, haben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschildert, dass sie in Ungarn keinerlei staatliche Unterstützung erhalten haben und ihnen niemand Wohnraum zur Verfügung stellen bzw. Arbeit geben wollte. Bestätigt wird diese Schilderung durch den Umstand, dass Ungarn durch Gesetzesänderungen vom 1. April 2016 und 1. Juni 2016 sämtliche Unterstützungsleistungen für anerkannte Asylbewerber, Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte eingestellt hat […]. Laut Helsinki Komitee […] drohen diesen damit Obdachlosigkeit und Verelendung. Die Mieten in Ungarn seien für den genannten Personenkreis zu hoch und Vermieter überließen ihren Wohnraum lieber an Ungarn. Entsprechendes gelte für Arbeitgeber, zumal die ungarische Sprache insoweit ein großes Hindernis für eine Anstellung sei […].

24 Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Kläger Arbeit und eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt finden können, zumal sie in Ungarn über keine finanzielle Unterstützung durch Angehörige oder Freunde verfügen […]. Den Klägern zu 1. und 2. und ihren drei kleinen Kindern (2 1/2, 5 und 6 Jahre alt) ist es nicht zumutbar, auf der Straße zu leben. Zudem ist der Erhalt einer Gesundheitskarte in Ungarn von einer Adresskarte abhängig, die in der Praxis, insbesondere bei Betroffenen ohne festen Wohnsitz, mit vielen, allenfalls erschwert überwindbaren Hürden verbunden ist […]. Nach den vorliegenden Attesten wird sich aber der psychische und physische Gesundheitszustand der Klägerin zu 2. ohne die erforderliche Behandlung alsbald signifikant verschlechtern und es drohen schwerwiegende Erkrankungen wie Schlaganfall, Herzinfarkt und irreversible Schäden am Herz-Kreislaufsystem. Damit ist aber eine erhebliche und konkrete Gefahr im Sinne der o.g. Rechtsprechung und damit ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG zu bejahen.

3.3. Vor diesem Hintergrund ist die a.W. hinsichtlich der Abschiebungsandrohung des sgB schon wegen des nationalen Verbots einer Abschiebung nach Ungarn im Hinblick auf § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m § 35 AsylG i.V.m § 60 Abs. 5, 7 AufebthG anzuordnen.

VG München / Az.: M 17 K 16.34416 / Ungarn

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2. Demnach kann im vorliegenden Fall von einem zielstaatsbezogenen Abschiebehindernis ausgegangen werden.

2.1. Die Klägerseite hat psychotherapeutische Stellungnahmen […] vorgelegt, wonach bei der Klägerin zu 2. eine mittelgradige depressive Episode und posttraummatische Belastungsstörung diagnostiziert wurden. Sie habe massive Kopfschmerzen, hohen Blutdruck, Angstzustände, innere Unruhe, Schlafstörungen und Albträume und sei nicht reisefähig. Es sei davon auszugehen, dass sie in Ungarn keine Psychotherapie in ihrer Muttersprache erhalten werde und eine rein medikamentöse Behandlung werde nicht ausreichen. Muttersprache sei jedoch unverzichtbare Voraussetzung für die Durchführung einer Psychotherapie und eine Unterbrechung der Behandlung werde eine signifikante Verschlechterung ihres psychischen und physischen Zustands zur Folge haben. Eine Selbstgefährdung mit suizidaler Absicht sei nicht auszuschließen. Zudem wurde ein Attest […] übermittelt, wonach bei der Klägerin zu 2. eine posttraumatische Belastungsreaktion und ein schwer einstellbarer arterieller Hypertonus vorlägen. Sie leide sehr unter der drohenden Abschiebung, was sich u.a. in einer Verschlechterung ihrer Psyche und in hyperintensiven Blutdruckkrisen wiederspiegle. Eine Unterbrechung der psychiatrischen Begleitung könne zu einer Major Depression führen, die Klägerin wäre eventuell nicht mehr in der Lage, ihre Kinder zu versorgen. Ohne Einnahme der Blutdruckmedikamente könne dies zu Blutdruckkrisen führen, die zu Schlaganfällen, Herzinfarkten und irreversiblen Langzeitschäden im Herz-Kreislaufsystem führen könnten.

2.2. Es ist davon auszugehen, dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Ungarn obdachlos wären und die Klägerin zu 2. in absehbarer Zeit weder psychiatrische noch die erforderliche internistische Behandlung erhalten würde.

a) Zwar genießen Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und unter subsidiärem Schutz Stehende in Ungarn grundsätzlich freie Gesundheitsführsorge, Rehabilitation, psychische Behandlung und Psychotherapie und zwar im gleichen Maße wie ungarische Staatsangehörige, soweit der Bedarf von einem Mediziner festgestellt wird. In den offenen und geschlossenen Aufnahmeeinrichtungen wird die ärztliche Grundversorgung durch Ärzte und Medikamente sichergestellt. In schwerwiegenden Fällen, in denen die Behandlung vor Ort nicht ausreichend ist, kann die Zuweisung in die Allgemein- oder Spezialeinrichtungen des ungarischen Gesundheitssystems durch den behandelnden Arzt erfolgen, wenn er dies aus medizinischen Gründen für notwendig erachtet. Die Kosten der Behandlung tragen in diesen Fällen der ungarische Staat bzw. seine Gesundheitseinrichtungen. In einigen Aufnahmeeinrichtungen wird zudem psychologische Betreuung durch Spezialisten und Psychologen der Cordelia Stiftung gewährt […].

b) Das Gericht ist aber davon überzeugt, dass es den Klägern in ihrer besonderen Situation faktisch nicht gelingen wird, in Ungarn Arbeit, Wohnraum und/oder medizinische Behandlung erhalten. Die Kläger, die mittellos sind, haben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschildert, dass sie in Ungarn keinerlei staatliche Unterstützung erhalten haben und ihnen niemand Wohnraum zur Verfügung stellen bzw. Arbeit geben wollte. Bestätigt wird diese Schilderung durch den Umstand, dass Ungarn durch Gesetzesänderungen vom 1. April 2016 und 1. Juni 2016 sämtliche Unterstützungsleistungen für anerkannte Asylbewerber, Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte eingestellt hat […]. Laut Helsinki Komitee […] drohen diesen damit Obdachlosigkeit und Verelendung. Die Mieten in Ungarn seien für den genannten Personenkreis zu hoch und Vermieter überließen ihren Wohnraum lieber an Ungarn. Entsprechendes gelte für Arbeitgeber, zumal die ungarische Sprache insoweit ein großes Hindernis für eine Anstellung sei […]. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Kläger Arbeit und eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt finden können, zumal sie in Ungarn über keine finanzielle Unterstützung durch Angehörige oder Freunde verfügen […]. Den Klägern zu 1. und 2. und ihren drei kleinen Kindern (2 1/2, 5 und 6 Jahre alt) ist es nicht zumutbar, auf der Straße zu leben. Zudem ist der Erhalt einer Gesundheitskarte in Ungarn von einer Adresskarte abhängig, die in der Praxis, insbesondere bei Betroffenen ohne festen Wohnsitz, mit vielen, allenfalls erschwert überwindbaren Hürden verbunden ist […]. Nach den vorliegenden Attesten wird sich aber der psychische und physische Gesundheitszustand der Klägerin zu 2. ohne die erforderliche Behandlung alsbald signifikant verschlechtern und es drohen schwerwiegende Erkrankungen wie Schlaganfall, Herzinfarkt und irreversible Schäden am Herz-Kreislaufsystem. Damit ist aber eine erhebliche und konkrete Gefahr im Sinne der o.g. Rechtsprechung und damit ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG zu bejahen.

Nach alledem war der Klage daher hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG stattzugeben (Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids). Dementsprechend waren auch die Abschiebungsanordnung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben (Nrn. 5 und 6 des Bescheids).